Integritätsinteresse

Im Schadensersatzrecht gilt grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH, dass der geschädigte Eigentümer grundsätzlich bei mehreren ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schadensausgleich die mit dem geringeren Aufwand wählen muss (BGHZ 115, 364, 368 = VersR 1992, 61, 62; BGHZ 115, 375, 378 = VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992, 457; BGH VersR 1992, 710). Von diesem Grundsatz hat der BGH mit Urteil vom 15.10.1991 (BGHZ 115, 364 = VersR 1992, 61) eine Ausnahme zugelassen. Danach kann der geschädigte Kfz-Eigentümer Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen, wenn für ihn ein besonderes Integritätsinteresse an Wiederherstellung des vertrauten Fahrzeuges bestand. Das Integritätsinteresse muss sich in der Weiternutzung des reparierten Fahrzeuges dokumentieren. Mit dem Urteil des BGH vom 15.2.2005 (BGH VersR 2005, 663) hat der Senat entschieden, dass die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt werden muss, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes so ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig (BGH DS 2007, 347). Eine Aufsplittung in einen wirtschaftlich sinnvollen Reparaturteil bis 130% und einen wirtschaftlich unsinnigen, selbst zu tragenden Teil ist nicht möglich (Wortmann DS 2008, 85, 86).

Es erscheint gerechtfertigt, den Integritätszuschlag nur dann dem Geschädigten zu gewähren, wenn er das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert oder reparieren lässt. Denn anderenfalls hätte der Geschädigte nur sein Mobilitätsinteresse befriedigt, nicht jedoch sein Erhaltungsinteresse an dem gewohnten Fahrzeug. Insoweit hat die Rechtsprechung eine sechsmonatige Nutzungszeit nach dem Unfall gefordert (BGH NJW 2006, 2179 = DS 2006, 281). Dies gilt allerdings nur für fiktive Abrechnung. Der konkret abrechnende Kraftfahrzeug-Eigentümer, der eine Reparaturkostenrechnung seiner Markenvertragswerkstatt vorlegt, ist an die Sechsmonatsfrist nicht gebunden, da er sein Integritätsinteresse durch die Vorlage der Reparaturrechnung dokumentiert hat




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