Nutzungsausfall
Die geldwerte Entschädigung
Die geschädigte Person kann einen Leihwagen mieten, oder er kann sich für den Nutzungsausfall entschädigen lassen. Die gängige Rechtsprechung lässt Ihnen die Wahl: Geld oder Auto? Für einen Mitwagen sollten sie sich eher nur dann entscheiden, wenn Sie täglich mehr als 25 Kilometer fahren, oder wenn Sie zwar weniger fahren, aber in einer Gegend mit schlechter öffentlicher Verkehrsanbindung wohnen.
Für die Bestimmung der Höhe der geldwerten Nutzungsausfall-Entschädigung wird üblicherweise die Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch (heute auch Schwacke-Liste genannt) herangezogen. Die Grundlage für die Länge des Nutzungsausfalls ist die im Gutachten angegebene Zeit, zu der die Wartezeit auf das Gutachten und zwei-drei Tage Bedenkzeit hinzugerechnet werden können.
Der so ermittelte Wert des Nutzungsausfalls kann bei entsprechender Dauer leicht den Wert des Fahrzeugs überschreiten. Ein lang andauernder Nutzungsausfall kann leicht zu Stande kommen, wenn es strittige Punkte gibt, die Versicherung die Zahlung verzögert, der Geschädigte die Leistung nicht vorstrecken will oder kann und die Werkstatt das Auto unter Berufung auf ihr Pfandrecht nicht rausrückt.
Auf die Warnung kommt es an
Der entscheidende Punkt: der Anwalt des Geschädigten sollte die Situation seines Mandanten der regulierenden Versicherung gegenüber schildern und sie auf diesem Wege warnen. Ist die Versicherung auf diese Weise gewarnt, dann wird sie die gesamte Dauer des Nutzungsausfalls zahlen müssen, auch wenn der Streit vor dem Richter endet. Es kann dabei auch zu fünfstelligen Beträgen kommen.
Fazit der Unfallzeitung
Der Dreh- und Angelpunkt ist die Kleinigkeit einer formalen Warnung. Kaum ein Laie wird diesen kleinen Stolperstein kennen - und darum sollte er sich an einen Fachanwalt wenden, wenn es um den Nutzungsausfall geht.
Eine tiefer gehende Ausarbeitung zum Thema Nutzungsausfall durch Herrn Rechtsassessor Wortmann
Mit dem Grundsatzurteil des III. Zivilsenates des BGH vom 30.9.1963 (NJW 1964, 717 = MDR 1964, 399 = BB 1964, 324) hat dieser entschieden, dass der infolge der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges eingetretene vorübergehende Fortfall seiner Benutzbarkeit, soweit der Kraftwagen dem Gebrauch und damit der Nutzung dient, in der Regel ein Vermögensschaden ist, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob der Geschädigte für die Zeit des vorübergehenden Fortfalls der Benutzbarkeit seinen Kraftfahrzeuges einen Ersatzwagen angemietet oder sonstige Aufwendungen auf den Ersatzwagen oder andere Beförderungsmöglichkeiten gemacht hat. Damit hat der BGH bereits in den frühen siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts die Nichtnutzbarkeit eines Kraftfahrzeuges infolge eines Unfallgeschehens als vom Schädiger zu ersetzenden Vermögensschaden grundsätzlich anerkannt. Für die Bestimmung der Höhe der geldwerten Nutzungsausfall-Entschädigung wird üblicherweise die Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch (abgedruckt als Beilage zu NJW 2009, Heft 1 ;heute auch Schwacke-Liste genannt) herangezogen. Die Grundlage für die Länge des Nutzungsausfalls ist die im Gutachten angegebene Zeit, zu der die Wartezeit auf das Gutachten und zwei-drei Tage Bedenkzeit hinzugerechnet werden können. Der so ermittelte Wert des Nutzungsausfalls kann bei entsprechender Dauer leicht den Wert des Fahrzeugs überschreiten. Ein lang andauernder Nutzungsausfall kann daher leicht zu Stande kommen, wenn es strittige Punkte gibt, die Versicherung die Zahlung verzögert, der Geschädigte die Leistung nicht vorstrecken will oder kann und die Werkstatt das Auto unter Berufung auf ihr Pfandrecht nicht herausgibt.
Die Wert der Nutzungsausfallentschädigung des jeweiligen Fahrzeuges als Vermögensschaden des geschädigten Kfz-Eigentümers ist nicht in das Sachverständigengutachten mit aufzunehmen, da es der Rechtsberatung durch den Vom Geschädigten einzuschaltenden Rechtsanwaltes unterliegt. Lediglich bei Sonder- oderso genannten Exotenfahrzeugen sollte der Sachverständige die Gruppenzugehörigkeit angeben, um späteren Streit mit der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zu vermeiden ( vgl. Wortmann DS 2009, 253, 259).
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