Sachverständigenverfahren
Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Kasko-Schadens oder der zu leistenden Entschädigung, entscheidet gem. § 14 AKB, heute nach der Neuordnung der AKB, unter A.2.17 u. L.1.3. ein Sachverständigen-Ausschuss.
Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die jeweils von einer Partei benannt werden. Die Mitglieder berufen einen Obmann, der dann innerhalb der von den Mitgliedern genannten Grenzen die Entscheidung trifft.
Das durchgeführte Sachverständigenverfahren ist eine Voraussetzung für die Fälligkeit
Gerichtsklage oder Sachverständigenverfahren?
Aktuelle Artikel
Ein Transporterwerk mit wechselha...
Verpflichtende Gesundheitsüberprü...
Kennen Sie wirklich noch alle Ver...
Kinder nehmen den Straßenverkehr ...
Das Reifenlabel kommt: Etwas mehr...
EU: Die Verkehrssicherheit ist i...
Ein Transporterwerk mit wechselha...
Verpflichtende Gesundheitsüberprü...
Kennen Sie wirklich noch alle Ver...
Kinder nehmen den Straßenverkehr ...
Das Reifenlabel kommt: Etwas mehr...
EU: Die Verkehrssicherheit ist i...
Häufig gelesen
Unfallaufnahme und Unfallskizze
Das VW-Urteil des BGH und seine F...
Klartext zur so genannten "Winter...
Versicherungen drücken die Repara...
Schadensabwicklung: Wissen ist Ma...
Wohin steuert die Schadenssteueru...
Unfallaufnahme und Unfallskizze
Das VW-Urteil des BGH und seine F...
Klartext zur so genannten "Winter...
Versicherungen drücken die Repara...
Schadensabwicklung: Wissen ist Ma...
Wohin steuert die Schadenssteueru...
Aktuelle Videos
Spektakulärer Test bestätigt Taug...
Zwei einfache Grundregeln für den...
Katastrophe am Bahnübergang
Zweiter Crashtest mit Pedalverste...
Erster Crashtest ohne Pedalverste...
Kippen auf Französisch
Spektakulärer Test bestätigt Taug...
Zwei einfache Grundregeln für den...
Katastrophe am Bahnübergang
Zweiter Crashtest mit Pedalverste...
Erster Crashtest ohne Pedalverste...
Kippen auf Französisch






