Unzulässige Kritik am Sachverständigen
Der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung ist es nicht gestattet, Kritik gegenüber dem Sachverständigen zu üben, der berechtigterweise nach Schadenshöhe und nicht, wie von der Versicherung gewünscht, nach Zeitaufwand abrechnet.
Dem Sachverständigen steht gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung bei unberechtigten Beanstandungen seiner Abrechnungsweise, die geeignet sind, seine wirtschaftliche Wertschätzung bei Kunden heranzusetzen und sich auf bestehende und künftige Geschäftsverbindungen negativ auswirken, ein Unterlassungsanspruch aus §§ 824, 1004 BGB zu. Dies gilt auch bei Kritisierung seiner Abrechnung auf Basis der Schadenshöhe statt der Zugrundelegung eines Zeitfaktors, da diese Abrechnungsart für sich betrachtet noch keine Überhöhung der Sachverständigenrechnung mit sich bringt.(OLG Naumburg DS 2006, 283, 284 = NJW-RR 2006, 1029ff.) Mit dem vom OLG Naumburg entschiedenen Rechtsstreit war es der verurteilten Kfz-Haftpflichtversicherung untersagt worden, gegenüber Kunden des klagenden Sachverständigen die pauschale Behauptung aufzustellen, er rechne überhöhte Sachverständigenhonorare ab (vgl. zur Abrechnung der Kfz-Sachverständigen: Hiltscher NZV 1998, 488, 490).
Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
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