Wirtschaftlichkeitsgebot
Grundsätzlich ist der Geschädigte in der Wahl der Schadensbeseitigungsmittel völlig frei. Das ergibt sich aus der aus § 249 BGB fließenden Dispositionsfreiheit. Allerdings hat der Geschädigte auch das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Das bedeutet, dass der Geschädigte, wenn er mehrere Möglichkeiten der Schadensbehebung zur Verfügung hat, diejenige mit dem geringeren Aufwand zu wählen hat. Dann ist er nämlich auf diese Art der Schadensbeseitigung beschränkt, so dass nur der für diese Art der Schadensbehebung notwendige Geldbetrag der „erforderliche“ Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist (BGHZ 115, 364, 368 = BGH VersR 1992, 61,62; BGHZ 115, 375, 378 = BGH VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992, 457; BGH VersR 1992, 710). Der Geschädigte soll zwar vollen Schadensersatz verlangen können, aber an dem durch den Schädiger zu leistenden Schadensersatz nicht verdienen (BGH VersR 1989, 1056; BGH VersR 2003, 918, 919). Häufig verweisen daher die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen den Geschädigten auf geringere als die im Gutachten aufgeführten Stundensätze. Dieser Verweis ist aber nach dem VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 – nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich.
Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
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