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    <title>UnfallZeitung</title>
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    <description>Unfall-Hilfe, Unfall-Vorsorge und Verkehrssicherheit</description>
    <language>de-de</language>
    <copyright>UnfallZeitung</copyright>
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        <title>BGH entscheidet zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen der Deutschen Bahn </title>
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        <pubDate>Wed, 18 Jan 2012 14:08:00 +0000</pubDate>
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        <dc:creator>Rechtsassessor  Friedrich-Wilhelm Wortmann</dc:creator>
        <description><![CDATA[<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1070/bgh.jpg" alt="" class="foto" />Die Klägerin wollte mit der Deutschen Bahn von Solingen nach Dresden fahren. Sie erwarb bei der Deutsche Bahn (DB) Fernverkehr AG eine Fahrkarte für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Die Beklagte zu 1, die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs. Sie erlitt Verletzungen. Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station &amp; Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2, der DB Services GmbH, übertragen. [...]]]></description>
        <content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1070/bgh.jpg" alt="" class="foto" /><i>Die Klägerin wollte mit der Deutschen Bahn von Solingen nach Dresden fahren. Sie erwarb bei der Deutsche Bahn (DB) Fernverkehr AG eine Fahrkarte für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Die Beklagte zu 1, die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs. Sie erlitt Verletzungen. Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station &amp; Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2, der DB Services GmbH, übertragen.</i><br />
<br />
Die Beklagte zu 2 hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station &amp; Service AG in Anspruch. Das zuständige Landgericht Wuppertal wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station &amp; Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Beklagte zu 2. übertragen. Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 26.8.2010 &ndash; 16 O 165/09 -  die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der Beklagten zu 1 in Betracht komme. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen. <br />
Der beim Bundesgerichtshof zuständige  X. Zivilsenat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bestätigt und die Revision des beklagten Eisenbahnunternehmens zurückgewiesen. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens &ndash; und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden &ndash; in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB). <br />
Fazit: Die Deutsche Bahn AG bedient sich verschiedener Gesellschaften, um den mit dem Fahrgast abgeschlossenen Beförderungsvertrag zu erfüllen. Z.B. sorgt die DB Station und Service AG für die Ordnungsmäßigkeit der Bahnhöfe und der Bahnsteige. Sie bedient sich dabei der Dienste der DB Services GmbH. Wenn diese die Bahnsteige nicht eisfrei hält, ist dieses Verschulden der DB zuzurechnen. Letztlich muss die Deutsche Bahn AG dafür sorgen, dass der Fahrgast ohne Schaden von Startbahnhof bis zum Ausgang des Zielbahnhofs gelangt. Die Streupflicht ist allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die auch die DB trifft.  <br />
<i>Text: Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann<br />
 © Archiv Unfallzeitung</i></p>]]></content:encoded>
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    <item>
        <title>Lockangebot mit Pferdefuß</title>
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        <pubDate>Tue, 17 Jan 2012 16:59:00 +0000</pubDate>
        <comments>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/lockangebot-mit-pferdefuss#kommentare</comments>
        <dc:creator>Roberto Galifi</dc:creator>
        <category><![CDATA[Versicherung]]></category>
        <category><![CDATA[Unfallabwicklung]]></category>
        <category><![CDATA[Schadenabwicklung]]></category>
        <category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
        <category><![CDATA[Reparatur]]></category>
        <description><![CDATA[<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1065/front-re.jpg" alt="" class="foto" />Die Werbeversprechen der Versicherungen sind allseits bekannt: Bequeme Schadensabwicklung nach dem Unfall, Sie legen die Füße hoch, Ihre Versicherung regelt die Reparatur und stellt Ihr Auto wieder vor die Haustür! Die Regelung des Schadens selbst ist eine Black Box: Der Kunde weiß nicht, was, wie und von wem repariert wird. Der Teufel steckt im Detail und die billige Prämie mit Werkstattbindung erweist sich oft als Reinfall. [...]]]></description>
        <content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1065/front-re.jpg" alt="" class="foto" /><i>Die Werbeversprechen der Versicherungen sind allseits bekannt: Bequeme Schadensabwicklung nach dem Unfall, Sie legen die Füße hoch, Ihre Versicherung regelt die Reparatur und stellt Ihr Auto wieder vor die Haustür! Die Regelung des Schadens selbst ist eine Black Box: Der Kunde weiß nicht, was, wie und von wem repariert wird. Der Teufel steckt im Detail und die billige Prämie mit Werkstattbindung erweist sich oft als Reinfall.  </i>  <br />
<br />
Kein Stress mehr mit der Reparatur des Unfallschadens und eine billige Prämie dazu. Besser geht es nicht &ndash; oder doch? Haben Sie schon mal daran gedacht, dass Billiges auch seinen Preis hat, dass niemand etwas umsonst verschenkt, am wenigsten auf ihre Wirtschaftlichkeit bedachte Unternehmen wie Versicherungen? Ist es Ihnen gleichgültig, wer Ihr beschädigtes Fahrzeug reparieren wird, damit es wieder verkehrstüchtig wird und Sie sicher fahren können?<br />
<br />
<b>Der Alltag: Ein Beispiel</b><br />
<br />
Der Kunde bringt sein Hyundai in die Werkstatt. Es gibt ein Problem mit dem Reifen vorne links, der vor kurzem bei einer unfallbedingten Reparatur ausgetauscht werden musste. Der Meister fragt nach den Unterlagen der in einer Versicherungs-Partnerwerkstatt erfolgten Reparatur. Die Eingangs-Vermessung ergab damals einen Sturz außerhalb der Toleranz, nach Reparatur war der Wert dann innerhalb der Toleranz. Seltsamerweise war in der Rechnung kein Achsteil angeführt, obwohl es für die Behebung des Schadens notwendig gewesen wäre &ndash; da stimmte also etwas nicht. Der Meister ließ das Fahrzeug vermessen. Und siehe da: Das Ergebnis stimmte mit dem damaligen Eingangsergebnis der Reparaturwerkstatt überein und war noch immer außerhalb der Toleranz. Bei dem weit außerhalb der Toleranz liegenden Wert hätte auch die Lenkung erneuert werden müssen, das geben viele Hersteller aus Sicherheitsgründen vor. <br />
<br />
Dass an diesem Fahrzeug gepfuscht wurde, sah man ihm bereits rein äußerlich an. Die folgenden Fotos bezeugen die Folgen billiger Arbeit. Für die fachgerechte Behebung dieser äußerlichen Mängel hätte der Fahrzeughalter bezahlen müssen, da sie durch den Billigvertrag nicht gedeckt wird:    <br />
<br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1065/front1-re..jpg" alt="" class="foto" /><br />
<i><b><i>Der Farbunterschied infolge nachträglicher Lackierung tut den Augen weh. Eine angemessen bezahlte Werkstatt hätte ein Musterblech gespritzt, um den richtigen Farbton zu treffen.  </i></b></i><br />
<br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1065/klippaufn..jpg" alt="" class="foto" /><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1065/klipp-abgerissen.jpg" alt="" class="foto" /><br />
<i><b> <i>Die Zierleiste wurde in der Waschstraße ausgerissen, die Tür verformte sich. Den Grund dafür sehen Sie auf den nächsten Fotos.</i> </b></i><br />
<br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1065/klipp.jpg" alt="" class="foto" /><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1065/zierleiste-n.-ang..jpg" alt="" class="foto" /><br />
<i><b><i>Die zu erneuernde  Zierleiste wurde verklebt, ohne die Klebefläche zuvor anzurauen. Gute Arbeit kostet Zeit, Pfusch geht schneller</i>.</b></i>   <br />
<br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1065/schachtleiste.jpg" alt="" class="foto" /><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1065/kleber.jpg" alt="" class="foto" /><br />
<i><b> <i>Bei der Demontage verbog sich die Schachtleiste, die gegen Wasser schützt. Sie hätte erneuert werden müssen, wurde jedoch nur mit ein wenig Kleber zurechtgebogen.</i> </b></i><br />
<br />
Sofort wurde ein Kfz-Sachverständiger eingeschaltet. Er setzte sich mit dem Chefsachverständigen der den Schaden regulierenden Versicherung in Verbindung und klärte ihn über das erbärmliche Ergebnis der Reparatur auf. Der Chefsachverständige verwies darauf, dass Hyundai die Beurteilung der Notwendigkeit einer neuen Lenkung dem Kfz-Sachverständigen überlässt. Da der von der Versicherung gestellte Sachverständige keine Notwendigkeit für die Erneuerung sah, blieb die alte Lenkung drin, wie die folgenden Fotos zeigen:  <br />
<br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1065/v-achse.jpg" alt="" class="foto" /><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1065/messen.jpg" alt="" class="foto" /><br />
<i><b> <i>Ab hier geht es nicht um Äußerlichkeiten, das Leben des Fahrers ist in Gefahr! Die Lenkung wurde nicht erneuert, die Vorderachse ist an der Schweissnaht stakt verformt, die Achswelle eiert bei jeder Umdrehung. Dieser Belastung würde das Getriebe nicht lange standhalten.</i> </b></i><br />
<br />
Als Nächstes wurde die Akte über die Reparatur sowie eine Bescheinigung darüber angefordert,  dass das Fahrzeug nach Hersteller-Richtlinien repariert wurde. Die Antwort enthielt eine Freigabe für den Austausch des Federbeins in der Werkstatt des Kunden &ndash; dadurch wird die Reparatur herstellerkonform.<br />
<br />
Beim Durchblättern der Akte fiel dem Sachverständigen eine noch frühere Unfallreparatur durch ein VW-Autohaus auf. Bei jenem Unfall wurde das rechte Rad in das Radhaus gedrückt und somit praktisch abgerissen. Der Wert der Eingangsvermessung war dem gegenwärtig gemessenen sehr ähnlich. Die Vermessung nach Reparatur wies wieder einen ordnungsgemäßen Wert aus, auf der Rechnung stand, dass der Achsschenkel ausgetauscht wurde. Nun ging es mit dem Fahrzeug auf die Hebebühne, das betroffene Rad wurde abmontiert. Der in der Rechnung ausgewiesene Achsschenkel wurde keineswegs erneuert. Da das Rad beim Unfall mit voller Wucht in den Radkasten gedrückt wurde, war die Achswelle verbogen und die Vorderachse in der Schweißnaht gerissen. Selbst bei diesem gewaltigen Schaden wurde die Lenkung nicht erneuert. <br />
<br />
<b>Reparatur nach Herstellerrichtlinien - oder nach Versicherungsanweisungen </b><br />
<br />
Heutige Fahrzeuge sind anspruchsvoll, was ihre Reparatur angeht. Das Beheben, aber auch das bloße Erkennen von Schäden verlangt spezialisiertes und oft hersteller- oder gar modellspezifisches Wissen, das ständig auf den neuesten Stand gebracht werden muss. Die Partnerwerkstätten der Versicherungen müssen jedoch alle Fahrzeugtypen und &ndash;modelle reparieren. Kann das gut gehen &ndash; ein Hyundai im VW-Betrieb, dafür ein Mercedes in einer Hinterhof-Werkstatt, deren Personal die neueste Mercedes-Fortbildung wohl eher nicht besucht hat? Dies ist jedoch die heutige Wirklichkeit bei den Vertragswerkstätten der Versicherungen. Da sollten bei den Versicherten sämtliche Alarmglocken läuten.<br />
<br />
<br />
<b><b>Fazit der Unfallzeitung</b></b><br />
<br />
Wenn Sie in eine Kurve hineinfahren, wollen Sie sicher auch wieder heil aus ihr heraus? Das gute Gefühl, sich auf das eigene Auto verlassen können, ist Ihnen wichtig? Dann sollten Sie die Entscheidung darüber, von wem und wie  Ihr Auto repariert wird, niemandem überlassen. Die Prämiennachlässe müssen erwirtschaftet werden &ndash; und das ist nur dann möglich, wenn die Vertragswerkstätten der Versicherungen an den Reparaturen sparen. Sie arbeiten nach Anweisungen, die nicht von Ihnen und meist auch nicht von den Herstellern kommen und auf die Sie keinen Einfluss haben. Darum: Hände weg von Verträgen mit Werkstattbindung!</p>]]></content:encoded>
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    </item> 
    <item>
        <title>Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten im Haftpflichtschadensfall </title>
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        <pubDate>Wed, 11 Jan 2012 21:08:00 +0000</pubDate>
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        <dc:creator>Rechtsassessor  Friedrich-Wilhelm Wortmann</dc:creator>
        <category><![CDATA[Urteile]]></category>
        <category><![CDATA[Gutachterkosten]]></category>
        <description><![CDATA[<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1046/deutschland-karte.jpg" alt="" class="foto" />Immer wieder scheuen Unfallgeschädigte zur Geltendmachung ihrer berechtigten Schadensersatzforderungen einen Sachverständigen ihrer Wahl einzuschalten. Dies liegt zum einen daran, dass die Sachbearbeiter der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hinwirken, dass ein Kostenvoranschlag ausreichend sei oder dass der Geschädigte gleich in eine bestimmte Referenzwerkstatt gelotst wird. [...]]]></description>
        <content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2012/1046/deutschland-karte.jpg" alt="" class="foto" /><i>Immer wieder scheuen Unfallgeschädigte zur Geltendmachung ihrer berechtigten Schadensersatzforderungen einen Sachverständigen ihrer Wahl einzuschalten. Dies liegt zum einen daran, dass die Sachbearbeiter der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hinwirken, dass ein Kostenvoranschlag ausreichend sei oder dass der Geschädigte gleich in eine bestimmte Referenzwerkstatt gelotst wird.</i><br />
Das Letztere ist ein ganz schlechter Hinweis für den Geschädigten. Der erste Hinweis ist nur bedingt richtig. Ein Kostenvoranschlag hat nicht die Beweisfunktion, die ein Sachverständigengutachten hat. Ein Sachverständigengutachten hat eine doppelte Funktion, nämlich einerseits die entstandenen Schäden und deren Behebung darzustellen und die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anzugeben und gleichzeitig hat das Gutachten die Funktion, beweiskräftige Unterlagen für den Geschädigten zu schaffen. Deshalb hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Die Unfallzeitung hatte bereits in einem anderen Bericht am 18.11.2011 unter der Überschrift &quot;Der Geschädigte hat das Recht, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen&quot; darauf hingewiesen, dass der Geschädigte das freie Wahlrecht des Sachverständigen hat. <br />
<br />
<b>I. Grundsätzliche Kostenerstattungspflicht</b><br />
<br />
Der Unfallverursacher und sein Haftpflichtversicherer sind jedoch auch grundsätzlich verpflichtet, die Kosten des durch den Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen zu erstatten. Die Grundlagen für die Erstattungsfähigkeit  der Kosten für das Sachverständigengutachten sind die §§ 249 ff. BGB. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung in der Regel  die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Letztlich geht diese höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH auf seine eigene  Entscheidung vom 6.11.1973  (BGH NJW 1974, 34 = DAR 1974, 17) zurück. In dieser Entscheidung hatte der BGH erstmals &ndash; allerdings ohne weitere Begründung &ndash; die grundsätzliche Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten festgestellt.  Diese Rechtsprechung des BGH hat sich dann fortgesetzt bis zum jüngsten Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 23.1.2007 (BGH DS 2007,144). Darin hat der für den Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH festgestellt, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Diese Kosten gehören nämlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH NJW 2005, 356 = DS 2005, 108; BGH DS 2007, 144). Ebenso können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 1974, 34 = VersR 1974, 90; BGH NJW 1985, 1845 L = VersR 1985, 441, 442; BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356; BGH DS 2007, 144; Wortmann VersR  1998, 1204, 1210 f.). Entscheidender Umstand hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist das Kriterium der Erforderlichkeit.<br />
<br />
<b>II. Gutachterkosten sind Wiederherstellungskosten  </b><br />
<br />
Für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten kommt es im Rahmen der schadensersatzrechtlichen Geltendmachung nur auf § 249 BGB an. Nach § 249 II BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierbei den Finanzierungsbedarf  des Geschädigten in der Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH NJW 1973, 1647; BGH NJW 1974, 34; BGH NJW 1975, 160; BGH DS 2007, 144). Um den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag feststellen zu können, ist daher das Gutachten des qualifizierten Kfz-Sachverständigen erforderlich. Dieser stellt nämlich in seinem Gutachten die Höhe der voraussichtlichen Wiederherstellungskosten fest. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2004, 3326 = VersR 2004, 1189, 1190 f.; BGH DS 2007, 144). Dies gilt auch für die Höhe der Sachverständigenkosten (vgl. BGH 2007, 144 mit Hinweis auf AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).  Die zum Teil umstrittene Frage, ob ein in Relation zum Wiederherstellungsaufwand berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand angesehen werden kann, ist spätestens mit dem Urteil des BGH vom 23.1.2007 ( BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) entschieden. Der BGH folgte der bis dahin wohl herrschenden Rechtsansicht (vgl. nur: AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Frankfurt /Main ZfS 2001, 165; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91). <br />
<br />
<b>III. Der Geschädigte ist in der Wahl der Wiederherstellung frei.</b><br />
<br />
Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung völlig frei (BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056; BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 2003, 2086; BGH NJW 2005, 1108 = DS 2006, 193; BGH DS 2007, 144, 145). Er darf daher zur Schadensbehebung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am Besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558, 559; BGH DS 2007, 144, 145), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; derselbe VersR 1998, 1204, 1210). Damit ist aber bisher nur festgestellt, dass der unfallgeschädigte berechtigt ist, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Wer trägt aber die Kosten des beauftragten Sachverständigen?  Entscheidender Umstand hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist daher das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. <br />
<br />
<b>IV. Der Wiederherstellungsaufwand ist zu ersetzen. </b><br />
<br />
Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 1108 = DS 2006, 193; BGH DS 2007, 144, 145).  Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der  Kosten  für die Schadensbehebung beeinflussen kann. Dabei ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 1996, 1958; BGH NJW 2003, 2086; BGH NJW 2005, 1108 = DS 2006, 193; BGH DS 2005,  383 = NJW 2005, 3134; BGH DS 2007, 144, 145). Dabei ist der Geschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen. An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des BGH zu den erforderlichen Mietwagenkosten nichts geändert (vgl. BGH DS 2007, 144, 145 Rn. 18).  Mithin ist der Geschädigte berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl ohne vorherige Erforschung des Sachverständigenmarktes zu beauftragen. Die von dem Sachverständigen berechneten Kosten sind dann grundsätzlich erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im  Sinne des § 249 Abs. 2 BGB und können als solche erstattet verlangt werden. <br />
<b><br />
V. Erstattungspflicht auch bei unbrauchbaren Gutachten</b><br />
<br />
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Sachverständigengutachtens besteht dabei auch unabhängig davon, ob das Gutachten brauchbar war oder nicht (vgl. AG Dillingen DV 2011, 52, 53). Denn ein Verschulden des Sachverständigen ist dem Geschädigten nicht nach § 254 II 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zuzurechnen. Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (LG Köln VersR 1975, 57; LG Düsseldorf ZfS 2000, 538;OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029, 1031 = DS 2006, 283, 285;  AG Dillingen DV 2011, 52, 53). Ein eventuelles Verschulden des Sachverständigen geht nicht zu Lasten des Geschädigten. <br />
<b><br />
VI. Abrechnung nach Schadenshöhe</b><br />
<br />
Dem Geschädigten kann auch nicht angelastet werden, dass der von ihm beauftragte Sachverständige nach Schadenhöhe sein Honorar abrechnet. Mit dem Urteil des für Werkvertragsrecht zuständigen X. Zivilsenates des BGH vom 4.4.2006 steht auch höchstrichterlich fest, dass ein Sachverständiger bei Routinegutachten die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschreitet, wenn er sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe berechnet (BGH DS 2006, 278 = NJW 2006, 2472). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der für den Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat mit Urteil vom 23.1.2007 (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden kann. Allein dadurch, dass der vom Geschädigten beauftragte  Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, überschreitet der Kfz-Sachverständige die grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht. Zum einen handelt es sich bei den Schadensgutachten um Routinegutachten im Sinne der Rechtsprechung des X. Zivilsenates des BGH (vgl. BGH DS 2006, 278 = NJW 2006, 2472). Zum anderen dienen Schadensgutachten in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen (vgl. BGH DS 2007, 144, 145 Rn. 20). Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg des zwischen Geschädigtem und Sachverständigem  abgeschlossenen Werkvertrages geschuldet. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstandes Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Erstellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger ist (vgl. BGH DS 2006, 278 = NJW 2006, 2472; BGH DS 2007, 144, 145 Rn. 20). <br />
<b><br />
VII. Abrechnung nach JVEG?</b><br />
<br />
Dem Geschädigten kann auch nicht angelastet werden, dass der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige sein Honorar nicht an den günstigeren Werten des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) bzw. des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes (ZSEG) orientiert. Eine Übertragung der Grundsätze des dem JVEG unterfallenden Sachverständigen, der vom Gericht bestellt wird, auf den freien Sachverständigen ist nicht möglich. Der BGH hat bereits darauf hingewiesen, dass das JVEG  - ebenso wie das bis dahin geltende und nunmehr außer Kraft gesetzte ZSEG &ndash; ganz andere Regelungsinhalte hat. Nach dem JVEG werden Zeugen und Sachverständige vergütet, die vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herbeigeschafft werden. Der von dem Unfallgeschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige wird aber eben nicht vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft herangezogen, sondern vom Geschädigten beauftragt aufgrund eines privatrechtlichen Werkvertrages gem. § 631 BGB. Damit scheitert schon eine Vergleichbarkeit. Auch eine analoge, d.h. eine entsprechende, Anwendung der Regeln des JVEG ist nicht möglich und auch nicht angezeigt, da ansonsten eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Honorarordnung der Kfz-Sachverständigen eingeführt würde.<br />
<br />
<b>VIII. Abrechnung nach Zeitaufwand?  </b><br />
<br />
Dem Geschädigten kann auch nicht angelastet werden, dass der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige sein Honorar nicht nach Zeitaufwand abrechnet. Zum einen hat der BGH die Abrechnung nach der Schadenshöhe bei Routinegutachten, und dazu gehören Schadensgutachten,  als zulässig erachtet. Zum anderen ist Maßstab für die Schadensregulierung der vom sachverständigen festgestellte Schadensumfang. Der geschädigte rechnet seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger nach der Schadenshöhe ab und nicht danach, welcher Zeitaufwand erforderlich ist, den Schaden zu beheben. <br />
<br />
<b>IX. Erstattungsfähigkeit des Stellungnahmegutachtens</b><br />
<br />
Werden seitens des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers in substantiierter Weise Einwendungen gegen die Feststellungen in dem Schadensgutachten vorgetragen, ist der Geschädigte berechtigt, den zunächst von ihm beauftragten Schadensgutachter erneut kostenpflichtig zu Lasten des Schädigers zu beauftragen, zu den erhobenen Einwendungen Stellung zu nehmen und ein Stellungnahmegutachten zu erstellen. Der Geschädigte ist häufig technischer Laie, zumal er nicht jeden Tag einen Verkehrsunfall erleidet. Er ist daher aufgrund der Einwendungen des Schädigers und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung gezwungen, erneut sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Stellungnahme zu den Einwendungen der Schädigerseite ist der Sachverständige berechtigt, sich honorieren zu lassen (vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304). Von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer kann der Geschädigte diese Stellungnahmekosten oder die Kosten des Zweitgutachtens erstattet verlangen (AG Frankfurt /Main Urt. v. 9.3.2006 &ndash; 2.6 C 979/05 - ; AG Saarbrücken Urt. v. 22.11.2007 &ndash; 5 C 489/07 -; AG Essen Urt. v. 6.10.2008 &ndash; 11 C 343/08 -; AG Aachen Urt. v. 15.9.2008 &ndash; 120 C 225/08 -; AG Dillingen DV 2011, 52, 53; Wortmann DS 2009, 300, 304). Nur mittels der Überprüfung durch einen Sachverständigen vermag der Geschädigte eine für sich verlässliche Entscheidungsgrundlage zu ermitteln. Würde man die Kosten des durch den Geschädigten eingeholten Stellungnahmegutachtens nicht als erstattungsfähig ansehen, so würden die Geschädigten in vielen Fällen von der Beauftragung eines Sachverständigen Abstand nehmen und wären sodann daran gehindert, ihre sachlich begründeten Ersatzansprüche gegenüber zahlungsunwilligen Haftpflichtversicherern im Rechtsstreit zu beweisen und durchzusetzen (so: AG Dillingen DV 2011, 52, 53 unter Verweis auf OLG Karlsruhe VersR 1969, 191). <br />
<br />
<b>Fazit:</b> Somit sind sowohl die Kosten des Schadensgutachtens  als auch die Kosten des ergänzenden Stellungnahme-Gutachtens als Kosten infolge des vom Schädiger verursachten Verkehrsunfalls durch den Schädiger zu ersetzen.<br />
<i>Text: Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann<br />
© vege - Fotolia.com</i></p>]]></content:encoded>
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    </item> 
    <item>
        <title>Restwert-Abzocke - wie lange noch? </title>
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        <pubDate>Thu, 29 Dec 2011 11:34:00 +0000</pubDate>
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        <dc:creator>Roberto Galifi</dc:creator>
        <category><![CDATA[Versicherung]]></category>
        <category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
        <category><![CDATA[Urteile]]></category>
        <category><![CDATA[Restwert]]></category>
        <description><![CDATA[<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/447/-img-7366.jpg" alt="" class="foto" />Die Versicherungen sparen enorme Summen, wenn es ihnen gelingt, den Restwert eines Unfallwagens möglichst hoch anzusetzen. Je höher der Restwert, umso weniger der Schadenersatz, den sie an die Geschädigten zahlen müssen. [...]]]></description>
        <content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/447/-img-7366.jpg" alt="" class="foto" />Je höher der Restwert umso weniger der Schadenersatz, den sie an die Geschädigten zahlen müssen.  Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen,  ist die Versicherung nicht mehr verpflichtet eine Reparatur zu zahlen. Damit ist der Unfallwagen ein wirtschaftlicher Totalschaden. Jetzt kann die Versicherung den Restwert vom Wiederbeschaffungswert abziehen und nach dem sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen. Der Restwert wird also von der auszuzahlenden Schadenersatzsumme abgezogen. <br />
<br />
<br />
<b>Die gängige Praxis</b><br />
<br />
Kein Wunder, dass Versicherungen keine Mühe scheuen, den Restwert hochzupeppeln. Sie bieten den Unfallwagen auf überregionalen Restwertbörsen an, wo höhere Preise durch überregionale Bieter, die das kostenlose Abholen des Wagens mit anbieten, an der Tagesordnung sind. Auch wenn die Seriosität dieser Bieter häufig angezweifelt wird &ndash; die Masche zieht. <br />
<br />
Das Verblüffende daran: Geschädigte bzw. deren Sachverständige dürfen den Restwert auf dem regionalen Markt selbst ermitteln. Die Preise auf dem regionalen Markt sind niedriger als diejenigen, die im Dschungel der Internet-Restwertbörsen auf manchmal dubiose Weise erreicht werden. Gesetz und Rechtspraxis segnen die Preisermittlung auf dem regionalen Markt  ausdrücklich ab und verurteilen damit implizit die Vorgehensweise der Versicherungen (siehe dazu auch unseren  <a href="http://www.unfallzeitung.de/zeitung/restwert-urteil-bestaetigt-gueltige-rechtsprechung" rel="nofollow"> Artikel in der Unfallzeitung</a>).<br />
<br />
Wie kommt es, dass Geschädigte dennoch reihenweise für dumm verkauft werden und die Versicherung erhebliche Summen gewinnt? Wie so oft im Leben, wird auch hier auf Unwissen gebaut. Die Masche funktioniert, weil die Geschädigten ihre Rechte nicht kennen. Die meisten von ihnen haben keine Rechtschutzversicherung und fürchten den Gang zum Anwalt, nicht ahnend, dass das Honorar des Rechtsanwalts von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden muss.  <br />
<br />
Ihre &quot;Lizenz zum Gelddrucken&quot; per Restwertermittlung möchten die Versicherungen nun erweitern. Mit teilweise wettbewerbswidrigen Methoden versuchen sie, freie Sachverständige zur Überlassung der Rechte an ihren Schadenslichtbildern zu überreden. Denn diese Fotos kommen gut an in den Internet-Restwertbörsen. Geht der freie Sachverständige darauf ein und verkauft die Rechte an die Versicherung, verrät er die Interessen seiner Kunden und fällt ihm in den Rücken. <br />
<br />
 <br />
<b>Die Rechtslage</b><br />
<br />
Geschädigte sind (abgesehen von extremen Ausnahmen) nicht verpflichtet, die Versicherung des Unfallgegners zu kontaktieren, und genausowenig sind sie verpflichtet, das von der Versicherung ermittelte Höchstgebot aus Internet-Restwertbörsen abzuwarten und/oder zu berücksichtigen: <br />
<br />
<i><b>&quot;<b>... der Gutachtensumfang (wird) durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt ...&quot;</b> <br />
(BGH-Urteil vom 13.1.2009, AZ VI ZR 205/08) </b></i><br />
<br />
Kfz-Sachverständige von Geschädigten dürfen sich bei der Ermittlung des Restwertes auf den regionalen Markt beschränken: <br />
<br />
<i><b><b>&quot;Es sind im Regelfall 3 Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln... . Das höchste Gebot des regionalen Marktes ist als Restwert im Gutachten festzulegen.&quot;</b> (BGH-Urteil vom 13-10.2009, AZ VI ZR 318/08)  </b></i><br />
<br />
<i><b><b>Durch die Verwendung der Lichtbilder aus dem Schadensgutachten der Sachverständigen in den Internet-Restwertbörsen verletzen die Versicherungen das urheberrechtlich geschützte Verbreitungsrecht der Kfz-Sachverständigen.</b><br />
(Grundlage: Urteil des 1. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 29.04.2010, AZ I ZR 68/08) <br />
</b></i><br />
<br />
<br />
<b><b>Fazit der Unfallzeitung</b></b> <br />
<br />
Gesetz und Rechtsprechung schützen Unfallopfer und Geschädigte vor einer unrechtmäßigen Kürzung ihrer Schadenersatzansprüche durch die gegnerische Versicherung. Geschädigte sollten über diesen gesetzlichen Schutz besser Bescheid wissen und ihn mit Hilfe kompetenter Spezialisten <a href="http://www.unfallzeitung.de/experten" rel="nofollow">(unabhängige Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte für Verkehrsrecht) </a> tatsächlich nutzen. <br />
<br />
Wir vermissen in diesem Bereich entschiedene Worte derjenigen Instanzen, die sich dem Verbraucherschutz verschrieben haben! <br />
Fotos<br />
 © Unfallzeitug.de</p>]]></content:encoded>
        <wfw:commentRss>http://www.unfallzeitung.de/feeds/restwert-abzocke-wie-lange-noch-</wfw:commentRss>
    </item> 
    <item>
        <title>Warnwesten - &quot;Lebensversicherung&quot; fast zum Nulltarif</title>
        <link>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/warnwesten-lebensversicherung-fast-zum-nulltarif</link>
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        <pubDate>Wed, 28 Dec 2011 11:39:00 +0000</pubDate>
        <comments>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/warnwesten-lebensversicherung-fast-zum-nulltarif#kommentare</comments>
        <dc:creator>Ingo  von Dahlern</dc:creator>
        <category><![CDATA[Sicherheitstipp]]></category>
        <description><![CDATA[<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1031/warnweste-auto-reporter-net.jpg" alt="" class="foto" />Autopannen sind nicht nur unangenehm, sondern auch enorm gefährlich - vor allem, wenn sie bei Dunkelheit passieren. Wenn man dann wie eine graue Maus gekleidet auf verkehrsreichen Straßen oder gar Autobahnen das Fahrzeug verlassen muss, um ein Warndreieck aufzustellen, eine Notrufsäule zu erreichen oder Hilfe herbeizuholen, besteht die große Gefahr, von anderen Autofahrern übersehen und angefahren zu werden. Einen wirksamen Schutz davor bieten reflektierende Warnwesten. Denn mit ihnen ist man im Scheinwerferlicht herannahender Fahrzeuge schon von weitem unübersehbar, so dass deren Fahrer rechtzeitig reagieren und bremsen oder ausweichen können. [...]]]></description>
        <content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1031/warnweste-auto-reporter-net1.jpg" alt="" class="foto" />Autopannen sind nicht nur unangenehm, sondern auch enorm gefährlich - vor allem, wenn sie bei Dunkelheit passieren. Wenn man dann wie eine graue Maus gekleidet auf verkehrsreichen Straßen oder gar Autobahnen das Fahrzeug verlassen muss, um ein Warndreieck aufzustellen, eine Notrufsäule zu erreichen oder Hilfe herbeizuholen, besteht die große Gefahr, von anderen Autofahrern übersehen und angefahren zu werden. Einen wirksamen Schutz davor bieten reflektierende Warnwesten. Denn mit ihnen ist man im Scheinwerferlicht herannahender Fahrzeuge schon von weitem unübersehbar, so dass deren Fahrer rechtzeitig reagieren und bremsen oder ausweichen können.<br />
<br />
<b>Deutschland ohne allgemeine Warnwestenpflicht<br />
</b><br />
Der wirksame Schutz vor dem Übersehenwerden vor allen nachts, aber auch am Tag hat inzwischen die meisten Länder Europas veranlasst, das Mitführen einer Warnweste im Auto vorzuschreiben und deren Anlegen beim Verlassen des Fahrzeugs zur Pflicht zu machen. Doch leider gibt es bei den Vorschriften zur Mitführen und Anlegen von Warnwesten von Land zu Land erhebliche Unterschiedliche. Selbst unter den EU-Staaten ist man von einer einheitlichen Regelung noch weit entfernt und eine baldige Einigung nicht in Sicht. So gibt es in Deutschland lediglich eine Warnwesten verlangende Unfallverhütungsvorschrift für gewerblich genutzte Fahrzeuge, aber keine allgemeine Warnwestenpflicht. Auch die Niederlande und Schweden gehören zu den EU-Ländern ohne Warnwestenpflicht, die es auch in der rundum von EU-Ländern umgebenen Schweiz bislang nicht gibt.<br />
<b><br />
Österreich: Zahl der Verunglückten halbiert</b><br />
<br />
Wie wichtig Warnwesten sein können, kann jeder Autofahrer immer wieder erkennen, wenn er nachts die &quot;Gelben Engel&quot; des ADAC sowie die Helfer anderer Automobilclubs und auch Feuerwehrleute oder Polizisten in reflektierender Kleidung in Aktion erlebt. Und auch aktuelle Zahlen bestätigen, welchen Sicherheitsgewinn Warnwesten bringen können. So haben sich zum Beispiel in Österreich bis 2010 und damit in nur vier Jahren hach Einführung der Warnwestenpflicht die Unfälle wegen Nichterkennens von Personen bei Dunkelheit um 39 Prozent vermindert. Die Zahl der Verunglückten ging sogar um 53 Prozent zurück.<br />
<b><br />
Vorschriften von land zu Land sehr unterschiedlich</b><br />
<br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1031/warnweste-gt-.jpg" alt="" class="foto" />Eine Warnwestenpflicht gibt es derzeit in Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Italien Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Rumänien, Serbien, der Slowakei, Slowenien und Spanien. In Norwegen und Portugal gilt sie lediglich für im Lande zugelassene Fahrzeuge, in Tschechien lediglich für dienstlich genutzte Fahrzeuge und in Rumänien nur für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen. Manche Länder verlangen Warnwesten nur für Autos, andere auch für Motorräder, einige wie zum Beispiel Frankreich auch für Radfahrer und manche wie zum Beispiel Finnland, Luxemburg und Ungarn auch für Fußgänger, die bei Dunkelheit auf der Fahrbahn unterwegs sind. Die Warnwestenpflicht kann für alle Straßen gelten oder auf Schnellstraßen oder Autobahnen beschränkt sein. Und während in vielen Ländern lediglich eine Tragepflicht besteht, gilt zum Beispiel in Österreich oder Tschechien eine Mitführpflicht. Verstöße werden in einigen Ländern nicht geahndet, in anderen können Strafen von bis zu maximal 2180 Euro (Österreich) verfügt werden.<br />
<br />
<b>UnfallZeitung: Grundsätzlich eine Warnweste an Bord haben!</b><br />
<br />
Wer auf Auslandsfahrt geht, sollte sich angesichts dieser gewaltigen Unterschiede bei der Warnwestenpflicht deshalb rechtzeitig vor Fahrtantritt genau informieren. Ungeachtet der von Land zu Land unterschiedlichen Regelungen empfiehlt UnfallZeitung allerdings allen Auto- und Motorradfahrern, grundsätzlich eine Warnweste an Bord zu haben. Sie ist bereits für wenige Euro zu erwerben, wiegt lediglich ein paar Gramm und nimmt auch nur wenig Platz ein. Doch im Falle eines Falles bietet sie für einen denkbar geringen finanziellen Einsatz ein nicht hoch genug einzuschätzendes Maß an Sicherheit und ist dank ihrer Wirkung eine &quot;Lebensversicherung&quot; praktisch zum Nulltarif, auf die man nicht verzichten sollte. Und damit man nicht mit irgendwelchen speziellen Regelungen in Konflikt kommt, sollte man darauf achten, dass Warnwesten mit dem europäischen Prüfzeichen EN 471 ausgestattet sind &ndash; dann ist man rundum auf der sicheren Seite.<br />
<i>Ingo von Dahlern/UnfallZeitung<br />
Footos: ADAC, ÖAMTC, GTÜ, auto-reporter, ampne</i>t</p>]]></content:encoded>
        <wfw:commentRss>http://www.unfallzeitung.de/feeds/warnwesten-lebensversicherung-fast-zum-nulltarif</wfw:commentRss>
    </item> 
    <item>
        <title>LKW-Stauunfälle sind vermeidbar</title>
        <link>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/lkw-stauunfaelle-sind-vermeidbar</link>
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        <pubDate>Tue, 20 Dec 2011 15:44:00 +0000</pubDate>
        <comments>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/lkw-stauunfaelle-sind-vermeidbar#kommentare</comments>
        <dc:creator>Roberto Galifi</dc:creator>
        <category><![CDATA[Unfall]]></category>
        <category><![CDATA[Sicherheit]]></category>
        <category><![CDATA[Politik]]></category>
        <description><![CDATA[<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1019/fotolia-9825999-xs.jpg" alt="" class="foto" />Wenn sich ein 40-Tonner dem Ende der Stau nähert und der Fahrer aus welchen Gründen auch immer nicht rechtzeitig bremst, steht es um die Insassen der vor ihm stehenden PKW schlecht. Crashtests beweisen, dass diese Fahrzeuge zur Unkenntlichkeit zusammengedrückt werden, als wären sie Spielzeugautos. Der Einsatz eines  Notbremsassistenten könnte viele Menschenleben retten. [...]]]></description>
        <content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1019/fotolia-9825999-xs.jpg" alt="" class="foto" /><i>Wenn sich ein 40-Tonner dem Ende der Stau nähert und der Fahrer aus welchen Gründen auch immer nicht rechtzeitig bremst, steht es um die Insassen der vor ihm stehenden PKW schlecht. Crashtests beweisen, dass diese Fahrzeuge zur Unkenntlichkeit zusammengedrückt werden, als wären sie Spielzeugautos. Der Einsatz eines  Notbremsassistenten könnte viele Menschenleben retten. </i><br />
<br />
Im Zeitraum zwischen 2008 und 2011 gab es allein im Bundesland Nordrhein-Westfalen 481 Auffahrunfälle im Stau unter Beteiligung von Lastwagen. 31 Fahrer starben, 194 wurden schwer verletzt. Diese Stauunfälle haben nichts mit Geschwindigkeitsübertretung zu tun. Sie passieren ausnahmslos entweder auf der rechten Autobahnspur oder auf dem Standstreifen. <br />
<br />
Angesichts automatischer Notbremssysteme, die bereits serienreif entwicklelt sind, sind das zu viele vermeidbare Opfer, sagt der nordrhein-westfälische Verkehrsminister Voigtsberger. Die entsprechende Technik ist ja längst vorhanden, Mercedes bietet das System &quot;Active Brake Assist&quot;, mit dem viele Mercedes-LKW unterwegs sind, bereits seit Jahren an. Das Bremssystem warnt den Fahrer akustisch und auch durch Lichtzeichen, wenn ein Auffahrunfall droht. Bleibt eine Reaktion seitens des Fahrers aus, wird die Bremsung elektronisch eingeleitet und durchgeführt. Das Gesamtpaket für 12.000 Euro enthält außer dem Bremsassistenten auch elektronisch gesteuerte Spurhalte- und Abstandhalte-Assistenten sowie einen Airbag für den Fahrer.   <br />
<br />
Da diese Systeme LKW-Auffahrunfälle im Stau erfolgreich verhindern können, sollten sie früher als ursprünglich geplant eingebaut werden. Notbremsaggregat und Spurhaltewarnsystem sind zwar ab 2013 Pflicht für neue und zwei Jahre später für alle neu zugelassenen Lastwagen, dennoch meint der Minister, dass ihr Einbau bereits jetzt erfolgen sollte. Seine Anregungen für den raschen Einbau des elektronischen Bremsassistenten sprechen alle Beteiligten an: <br />
</p>
<ul>
  <li><b>Transportunternehmen</b> sollten bereits vor dem per Gesetz vorgeschriebenen Termin auf LKW mit vorhandenem Notbremssystem umsteigen </li>
  <li>Die <b>Hersteller </b>(zum Beispiel die Daimler AG) sollten mit den Preisen den Umsteigewilligen entgegenkommen</li>
  <li>Die <b>Versicherungen</b> könnten Prämienbegünstigungen für diejenigen Versicherten anbieten, die das Notbremssystem bereits jetzt einbauen</li>
</ul>
<p>Der ADAC regt an, die demnächst für Lastfahrzeuge verbindliche EU-Vorgabe bezüglich automatischer Bremssysteme strenger zu gestalten. Laut Vorgabe sollten die automatischen Bremssysteme die Aufprallgeschwindigkeit auf 70 km/h reduzieren. Der Club hält diese Grenze für viel zu hoch &ndash; das zeigt der <a href="http://www.youtube.com/watch?v=s-8mbaRUj88" rel="nofollow">Crash-Test des ADAC</a>  eindrucksvoll. Die technischen Voraussetzungen für eine Reduktion um 40 km/h seien vorhanden, sie sollen auch genutzt werden. <br />
<i>Foto:© Hans-Peter Reichartz - Fotolia.com</i></p>]]></content:encoded>
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    </item> 
    <item>
        <title>Unfallgefahr durch Ablenkung</title>
        <link>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/unfallgefahr-durch-ablenkung</link>
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        <pubDate>Fri, 16 Dec 2011 16:11:00 +0000</pubDate>
        <comments>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/unfallgefahr-durch-ablenkung#kommentare</comments>
        <dc:creator>Roberto Galifi</dc:creator>
        <category><![CDATA[Unfall]]></category>
        <category><![CDATA[Sicherheitstipp]]></category>
        <description><![CDATA[<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1020/fotolia-34223358-xs.jpg" alt="" class="foto" />Mal für ein Paar Sekunden die Augen schließen beim Fahren? Freiwillig würde niemand so etwas Verrücktes tun. Dennoch finden die meisten Autofahrer gar nichts dabei, den Blick von der Straße abzuwenden, um die im Auto versammelten Gerätschaften Radio, Navigationssystem und Mobiltelefon zu bedienen, die Trinkflasche vom Rücksitz zu holen oder sonst einer Tätigkeit nachzugehen, bei der ihnen der freie und konzentrierte Blick auf die Straße abhanden kommt. [...]]]></description>
        <content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1020/fotolia-34223358-xs.jpg" alt="" class="foto" /><i>Mal für ein Paar Sekunden die Augen schließen bei Fahren? Freiwillig würde niemand so etwas tun. Dennoch finden die meisten Autofahrer gar nichts dabei, den Blick von der Straße abzuwenden, um die im Auto versammelten Gerätschaften Radio, Navigationssystem und Mobiltelefon zu bedienen, die Trinkflasche vom Rücksitz zu holen oder sonst einer Tätigkeit nachzugehen, bei der ihnen der freie und konzentrierte Blick auf die Straße abhanden kommt.</i><br />
<br />
<i>&bdquo;Der Taxifahrer führte mir sichtlich stolz seine drei Navigationsgeräte vor&ldquo;</i> &ndash; erzählt eine Bekannte. Jedes davon habe ganz unterschiedliche Stärken, sei es ein größerer Bildschirm mit TV-Empfang, sei es die bessere Beschriftung. Vor lauter Begeisterung  übersah er beinahe eine rote Ampel und bog an der falschen Straßenecke ab. Ein Stein fiel ihr vom Herzen, als die Fahrt zu Ende war. <br />
<br />
Das Hantieren mit drei Navigationsgeräten ist wohl eher ein Extremfall. Aber zur Ablenkung reicht es ja auch, dass man im Auto isst, trinkt, raucht, seine Kinder erzieht oder bespaßt, telefoniert und dabei auf Knöpfe drückt oder Tastaturen bedient. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat warnt zu Recht: Ablenkung ist eine ernst zu nehmende Unfallursache. Wer man bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nur eine Sekunde lang die Straße aus den Augen lässt, hat eine Strecke von etwa 14 Metern blind hinter sich gelassen. Bei einer Geschwindigkeit von 100 bzw. 160 km/h beträgt diese Strecke bereits 28 bzw. 45 Meter, bevor in einer Gefahrensituation gebremst werden kann. <br />
  <br />
Und Notfälle sind schneller da als man denkt. Laut eigener Angaben bei einer Befragung ist mehr als die Hälfte der Befragten durch Ablenkung in heikle Situationen geraten. Ergebnisse einschlägiger Forschungen weisen nach, dass das Unfallrisiko durch Essen beim Autofahren um 1,4 Male größer  ist als sonst, das Bedienen einer Tastatur lässt diesen Faktor auf 2,8 ansteigen. Telefonieren steigert das Unfallrisiko auf das 4-5-fache, das Greifen nach einem fallenden Gegenstand gar auf das Neunfache. <br />
<br />
Fehlende Aufmerksamkeit ist beinahe immer an einem Unfallgeschehen beteiligt. Ablenkung ist alles andere als eine Entschuldigung dafür: Sie kann zur Allein- oder Mithaftung an einem Unfall und auch zum Verlust des Kaskoschutzes führen, betont der Deutsche Verkehrssicherheitsrat. Im Sinne der Eigenverantwortung ist es nicht zu viel verlangt, Störfaktoren bereits vor der Fahrt zu beseitigen, indem man die  Mobilbox einschaltet und das Navigationssystem sowie gegebenenfalls  die Musikanlage fertig programmiert. <br />
<i>Foto:© Tatjana Balzer - Fotolia.com</i></p>]]></content:encoded>
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    </item> 
    <item>
        <title>Selbstlos und mutig gehandelt</title>
        <link>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/selbstlos-und-mutig-gehandelt</link>
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        <pubDate>Tue, 13 Dec 2011 17:50:00 +0000</pubDate>
        <comments>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/selbstlos-und-mutig-gehandelt#kommentare</comments>
        <dc:creator>Ingo  von Dahlern</dc:creator>
        <category><![CDATA[Unfall]]></category>
        <description><![CDATA[<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1027/unfall-held-der-stra-e-2011.jpg" alt="" class="foto" />Selbstlos und mutig hat er sich eingesetzt für das Leben und die Gesundheit eines anderen. Denn ohne zu zögern barg der Hemsbacher Berufskraftfahrer Valerij Fluh den bewusstlosen Fahrer eines Pkw, der in Fluhs Truck gekracht und sofort in Flammen aufgegangen war, aus dessen brennendem Auto. Dafür wurde der furchtlose Lebensretter jetzt in Berlin als &quot;Held der Straße 2011&quot; ausgezeichnet. Sein Leben für Mitbürger in akuter Not einzusetzen, das sei, wie Bundesverkehrsminister Ramsauer bei der Ehrung in seinem Ministerium betonte, eine nicht alltägliche Art von Mitmenschlichkeit und ein Beispiel, dem möglichst viele folgen sollten. [...]]]></description>
        <content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1027/goodyear-held-der-strasse-2011-fluh.jpg" alt="" class="foto" />Selbstlos und mutig hat er sich eingesetzt für das Leben und die Gesundheit eines anderen. Denn ohne zu zögern barg der Hemsbacher Berufskraftfahrer Valerij Fluh den bewusstlosen Fahrer eines Pkw, der in Fluhs Truck gekracht und sofort in Flammen aufgegangen war, aus dessen brennendem Auto. Dafür wurde der furchtlose Lebensretter jetzt in Berlin als &quot;Held der Straße 2011&quot; ausgezeichnet. Sein Leben für Mitbürger in akuter Not einzusetzen, das sei, wie Bundesverkehrsminister Ramsauer bei der Ehrung in seinem Ministerium betonte, eine nicht alltägliche Art von Mitmenschlichkeit und ein Beispiel, dem möglichst viele folgen sollten.<br />
<br />
<b>Beherzt zupacken und helfen statt zu gaffen</b><br />
<br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1027/held-der-strae-2011-2.jpg" alt="" class="foto" />Damit allerdings haben viele Menschen Probleme. Immer wieder muss man erleben, dass Autofahrer, die einen Unfall miterleben oder kurz nach einem Unfall eine Unfallstelle erreichen, einfach weiterfahren ohne sich um eventuelle Opfer zu kümmern und Erste Hilfe zu leisten. Und viele Autofahrer ignorieren, wie zahlreiche Tests leider bestätigen, selbst Hilfe suchende Unfallbetroffene am Straßenrand. Angehalten wird allerdings oft dann, wenn bereits Rettungskräfte eingetroffen sind &ndash; aber nicht um zu helfen, sondern allein aus dem Grund zu gaffen. Solche Anhalter stören nur und sollten schleunigst weiterfahren.<br />
<br />
<b>Je früher geholfen wird desto besser</b><br />
<br />
Ganz entscheidend bei vielen Unfällen ist schnelle Hilfe möglichst in den ersten Minuten, ja oft sogar den ersten Sekunden nach dem Unfall &ndash; vor allem dann, wenn Fahrzeuge in Brand geraten. Denn wenn sich die Flammen erst einmal ausgebreitet haben, dann hat auch der beherzteste Helfer keine Chance mehr. Und auch eine schnelle Erstversorgung Verletzter noch vor dem Einreffen der professionellen Retter hat schon manches Leben von Unfallopfern gerettet. Ja selbst das schnelle Sichern einer Unfallstelle und ein sofortiger Notruf sind oft ausgesprochen hilfreich.<br />
<br />
<b>Aktion von Goodyear, AvD und Hyundai</b><br />
<br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1027/unfall-held-der-stra-e-2011.jpg" alt="" class="foto" />Treibende Kraft der vor vier Jahren ins Leben gerufenen Aktion &quot;Held der Straße&quot; ist der zu den größten der Branche zählende Reifenhersteller Goodyear in Zusammenarbeit mit dem ältesten Automobilclub Deutschlands, dem AvD. Als neuer Industriepartner hat sich beiden soeben der koreanische Automobilhersteller Hyundai angeschlossen. Und unterstützt wird die Aktion, deren Schirmherr der Bundesverkehrsminister ist, durch die Allianz Versicherungs-AG  sowie &quot;Auto Test&quot; &ndash; den monatlichen Kaufberater von &quot;Auto Bild&quot; - und das Fernfahrermagazin &quot;Trucker&quot;.<br />
<b><br />
So kann man Kandidaten nominieren<br />
</b><br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1027/unfall-held-der-strae-2011-quelle-feuerwehr-bad-kreuznach-4.jpg" alt="" class="foto" />Ständig suchen Goodyear und der AvD Vorschläge für den allmonatlich zu wählenden &quot;Held der Straße&quot;. Da viele potentielle Helden ihre Taten oft gar nicht als besonders heldenhaft ansehen, kann jedermann, der einen möglichen &quot;Held der Straße&quot; vorschlagen möchte, diesen melden. Wer unter <a href="http://www.held-der-strasse.de" rel="nofollow">www.held-der-strasse.de</a> auf &quot;Nominierung&quot; klickt, öffnet damit ein ausführliches Anmeldefenster.  Alle, die einen Held der Straße melden, erhalten übrigens als Dankeschön eine Tasche aus LKW-Plane, ein Multitool, ein Handtuchset und ein Badetuch.<br />
<b><br />
Man kann sich auch selber bewerben</b><br />
<br />
Man kann Kandidaten auch schriftlich per Post bei Goodyear Dunlop Tires Germany GmbH, Abteilung Kommunikation, Stichwort Held der Straße, Dunlopstraße 2, 63450 Hanau nominieren oder ein Fax an 0221-976669324 schicken. Wer einen Kandidaten lieber mündlich vorschlagen möchte, kann schließlich die Held-der-Straße-Hotline unter 0221-97666494 anwählen. Und schließlich hat jeder, der sich bei einem Unfall besonders aktiv eingesetzt hat, auch die Möglichkeit, sich selber als Held der Straße bewerben.<br />
<b><br />
Hyundai Veloster für 21 600 Euro als Prämie<br />
</b><br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1027/held-der-strasse-veloster.jpg" alt="" class="foto" />Aus den für jeden Monat ermittelten Helden der Straße wählt eine Fachjury jeweils zum Jahresende den Jahresgewinner. Valerij Fluh darf sich als &quot;Held der Straße 2011&quot; nicht nur über die Auszeichnung freuen, sondern auch über eine wertvolle Prämie. Denn Hyundai als Automobilpartner der Aktion übergab ihm mit einem Hyundai Veloster mit 103 kW (140 PS) leistendem 1,6-Liter-Benzindirekteinspritzer ein innovatives City-Coupé im Wert von 21 600 Euro.<br />
<br />
<b>UnfallZeitung: Helfen auch Sie wenn es nötig ist!</b><br />
<br />
UnfallZeitung fordert alle, die einen Helden der Straße zu kennen glauben, auf, diesen für diese Verkehrssicherheitsaktion zu nominieren. Für noch wichtiger halten wir es allerdings, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer bewusst macht, wie wichtig ein beherzter persönlicher Einsatz in Falle eines schweren Unfalls sein kann, um andere Leben zu retten und diese Hilfe auch leistet, wenn sie gebraucht werden sollte. Wer befürchtet, bei der Ersten Hilfe Fehler zu machen, der sollte sich die wichtigsten Regeln einfach wieder ins Gedächtnis rufen oder seine Kenntnisse praktisch auffrischen. Und vielleicht wirft er auch einmal einen prüfenden Blick in den Verbandkasten an Bord. Denn wenn sich dort nach vielen Jahren &quot;mehr Müll als Mull&quot; findet, ist eine Erneuerung des Materials, das nicht nur bei Verkehrsunfällen hilfreich sein kann, dringend angebracht.<br />
<br />
I<i>ngo von Dahlern/UnfallZeitung<br />
Fotos: Dunlop, AvD, Feuerwehr Bad Kreuznach<br />
<br />
Bildunterschriften<br />
Valerij Fluh mit seinem Truck. Foto: Dunlop<br />
Preisverleihung mit Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer und Dr. Rainer Landwehr (Goodyear) links und Matthias Braun (AvD) rechts. Foto: AvD<br />
Der Unfall, bei dem Valeerij Fluh beherzt den Pkw-Fahrer aus den Flammen gerettet hat. Foto: Feuerwehr Bad Kreuznach<br />
Das ausgebrannte Unfallfahrzeug. Foto: Feuerwehr Bad Kreuznach<br />
Der Veloster - Hyundais Prämie für den &quot;Held der Straße 2011.  Foto: AvD</i></p>]]></content:encoded>
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    </item> 
    <item>
        <title>Das Monopol ist gebrochen!</title>
        <link>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/das-monopol-ist-gebrochen-</link>
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        <pubDate>Tue, 13 Dec 2011 13:39:00 +0000</pubDate>
        <comments>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/das-monopol-ist-gebrochen-#kommentare</comments>
        <dc:creator>Roberto Galifi</dc:creator>
        <category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
        <category><![CDATA[Oldtimer]]></category>
        <description><![CDATA[<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1022/img-1152.jpg" alt="" class="foto" />Was haben Rechtschutzversicherungen und Oldtimerversicherungen gemeinsam? Ganz einfach: Die Versicherungen stellen die Bedingungen. Viele Policen von Rechtschutzversicherungen enthalten die Bedingung, dass im Streitfall nur ein öffentlich bestellter KFZ-Sachverständiger herangezogen werden darf. Da könnte ebenso gut stehen: Wir akzeptieren nur KFZ-Sachverständige mit einem Bein. Doch zum Glück können Sie ihren Versicherer selbst auswählen. [...]]]></description>
        <content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1022/img-1152.jpg" alt="" class="foto" /><i>Was haben Rechtschutzversicherungen und Oldtimerversicherungen gemeinsam? Ganz einfach: Die Versicherungen stellen die Bedingungen.<br />
<br />
Viele Policen von Rechtschutzversicherungen enthalten die Bedingung, dass im Streitfall nur ein öffentlich bestellter KFZ-Sachverständiger herangezogen werden darf. Da könnte ebenso gut stehen: Wir akzeptieren nur KFZ-Sachverständige mit einem Bein.<br />
<br />
Doch zum Glück können Sie ihren Versicherer selbst auswählen.</i><br />
<br />
<br />
Bei den meisten Oldtimerversicherungen haben die Versicherer bisher nur Fahrzeugbewertungen von &quot;Classic Data&quot; akzeptiert. Aber was sind das eigentlich für Firmen, in denen sich KFZ-Sachverständige bereit erklären, einzig und allein zu den Bedingungen dieser Organisation zu arbeiten?<br />
<br />
Mit &quot;Classic Data&quot; rief Herr J. Strauch im Jahre 1984 die erste Oldtimer-Bewertungskette ins Leben. Herr F. Wilke war bei der Firma als Analyst tätig und Herr M. Stromberg, der heutige Geschäftsführer und Mitgesellschafter der &quot;Classic Data&quot;, war Herrn J. Strauchs &quot;rechte Hand&quot;. Bei Lichte besehen bedeutet das: Eine Handvoll KFZ-Sachverständige ernannte sich selbst zu den Bewertungsexperten ganz Deutschlands sowie anderer Länder.<br />
<br />
Viele KFZ-Sachverständige schlossen sich diesem System an, weil sie die aufwendigen Recherchearbeiten nicht selbst übernehmen wollten oder gar nicht die Möglichkeiten dazu hatten. Somit entstand eine Art Monopol im Expertenbereich. Viele gute Oldtimerexperten, für die kein Platz in der Organisation war, sahen sich sozusagen aus der eigenen Wohnung ausgesperrt, weil Sie wegen eines von &quot;Classic Data&quot; eingerichteten Gebietsschutzes nicht an den eingangs beschriebenen Versicherungsbedingungen vorbeikamen.<br />
<br />
Auch nicht ganz uninteressant ist, dass ein Hauptgesellschafter der Firma &quot;Classic Data&quot; Herausgeber einer bekannten Oldtimer-Zeitschrift ist.<br />
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<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1022/img-0686.jpg" alt="" class="foto" /><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1022/img-0687.jpg" alt="" class="foto" /> <i><b>Gute Stimmung in Castrop-Rauxel<br />
links Herr J. Strauch, Mitte  Herr R. Galifi, rechts Herr F. Wilke </b></i><br />
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Kürzlich hat Herr J. Strauch die Firma &quot;Classic-Car-Tax&quot; (<a href="http://www.classic-car-tax.de" rel="nofollow">http://www.classic-car-tax.de</a>/) gegründet. Hier werden keine KFZ-Sachverständigen mittels Verträgen in Abhängigkeiten gedrängt, den Sachverständigen wird kein Gebietsschutz gewährt und sie müssen auch keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen, lediglich die Abrufkosten müssen sie tragen. Die Beratung bei &quot;Exoten&quot; wird individuell durchgeführt. Die Hauptarbeit erledigen die Sachverständigenverbände, die zusätzliche Seminare zur Weiterbildung der Sachverständigen anbieten. Genau so stellen wir uns eine gute Zusammenarbeit vor! Wir als Unfallzeitung freuen uns, unseren Lesern einen Dienst empfehlen zu können, der ihnen hilft, schnell und unkompliziert zu überprüfen, was ihr Klassiker, Old- oder Youngtimer so wert ist. Natürlich ersetzt er weder ein Gutachten noch fachmännischen Rat, aber er hilft, sich eine Vorstellung von einer angemessenen Versicherungshöhe für das Schmuckstück in der Garage zu machen (<a href="http://www.classic-car-tax.de/home-check/fahrzeugdaten/erfassen" rel="nofollow">http://www.classic-car-tax.de/home-check/fahrzeugdaten/erfassen</a>).<br />
<br />
Selbstverständlich werden Bewertungen, die von Sachverständigen über  &quot;Classic-Car-Tax&quot;  erstellt werden, bei Versicherungen genauso akzeptiert wie von &quot;Classic Data&quot;. Sollte das einmal nicht der Fall sein, haben Sie als Beitragszahler ja stets die Möglichkeit, sich den richtigen Versicherungspartner auszusuchen.<br />
Fotos: Archiv Unfallzeitung.de</p>]]></content:encoded>
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    </item> 
    <item>
        <title>Oldtimer: Was tun nach einem Unfall? </title>
        <link>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/oldtimer-was-tun-nach-einem-unfall-</link>
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        <pubDate>Sun, 11 Dec 2011 21:02:00 +0000</pubDate>
        <comments>http://www.unfallzeitung.de/zeitung/oldtimer-was-tun-nach-einem-unfall-#kommentare</comments>
        <dc:creator>Roberto Galifi</dc:creator>
        <category><![CDATA[Versicherung]]></category>
        <category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
        <category><![CDATA[Reparatur]]></category>
        <category><![CDATA[Rechtsberatung]]></category>
        <category><![CDATA[Oldtimer]]></category>
        <category><![CDATA[130%]]></category>
        <description><![CDATA[<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1018/ford-gt.jpg" alt="" class="foto" />Man kann den heiß geliebten Oldtimer noch so umsichtig hegen, pflegen und fahren: Ein Unfall kann immer passieren. Leider ist die Reparatur in der Regel sowohl aufwändiger als auch kostspieliger als bei modernen Autos. Wie geht man am besten vor, damit das schöne Stück in neuem Glanz erstrahlen darf, anstatt für andere Oldtimer ausgeschlachtet zu werden? [...]]]></description>
        <content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1018/ford-gt.jpg" alt="" class="foto" /><i>Man kann den heiß geliebten Oldtimer noch so umsichtig hegen, pflegen und fahren: Ein Unfall kann immer passieren. Leider ist die Reparatur in der Regel sowohl aufwändiger als auch kostspieliger als bei modernen Autos. Wie geht man am besten vor, damit das schöne Stück in neuem Glanz erstrahlen darf, anstatt für andere Oldtimer ausgeschlachtet zu werden?</i><br />
<br />
<b>Wenn die Versicherung reguliert </b><br />
<br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1018/alfa-romeo-6c-2500-cab..jpg" alt="" class="foto" />Die Ersatzteile, sofern sie zu bekommen sind, kosten ein kleines Vermögen, die Reparatur ist zeitraubend und teuer bei Unfall-Oldtimern. Je nach Hersteller und Typ ist die Grenze der Abrechnungsvariante namens &quot;wirtschaftlicher Totalschaden&quot; schnell erreicht, die regulierende Versicherung berechnet den auszuzahlenden Wiederbeschaffungsaufwand, indem sie vom Marktwert den Restwert abzieht. Da bleibt aber nicht viel für Sie übrig, denn Unfall-Oldtimer sind begehrte Ersatzteillieferanten mit entsprechend hohem Restwert, der nicht selten beinahe so hoch ist wie der Marktwert selbst. Sie als Geschädigter bekommen vielleicht ein Paar Hundert Euro, den Rest können Sie sich von demjenigen erhoffen, der das Auto zwecks Ersatzteilgewinnung kauft. Ingesamt kein erfreuliches Ende eines Oldtimers .... geht es vielleicht auch anders und besser?  Ja, es geht - wenn Sie folgende Ratschläge und Tipps beherzigen: <br />
<br />
<b>Ihre besten Waffen: Sachverständiger und Anwalt an Ihrer Seite</b><br />
<br />
Bewaffnen Sie sich! Der kraftvolle Ausdruck ist nicht unsere Erfindung. Er stammt aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart: Es sei das Recht eines Geschädigten, sich bei einem unverschuldeten Unfall einen KFZ-Sachverständigen und einen Anwalt an seine Seite zu holen - dies sei eine berechtigte Maßnahme zur Herstellung der &quot;Waffengleichheit&quot; gegenüber der regulierenden Versicherung.  <br />
<br />
<b>Marktwert feststellen ist Expertensache</b><br />
<br />
<img src="http://www.unfallzeitung.de/weblog/2011/1018/porsche-911.jpg" alt="" class="foto" />Experten in Ihrer Region finden Sie mit Hilfe der <a href="http://www.unfallzeitung.de/experten" rel="nofollow">Experten-Suche der Unfallzeitung</a>. Die von uns empfohlenen Experten kooperieren mit den Unternehmen Classic Car Tax und Classic Data und nutzen deren Expertise für die Erstellung des Gutachtens. Mit Hilfe der von diesen Unternehmen verwendeten Systeme lässt sich der Marktwert Ihres Fahrzeugs fachgerecht und realistisch einschätzen. Dieser Wert ist die Grundlage für Überlegungen zur Reparatur. Das Fehlen eines klaren Marktwert-Nachweises kann fatale Folgen für die Schadensregulierung haben, weil die Versicherung in diesem Fall leicht auf die für sie günstigere Abrechnungsvariante auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwands ausweichen kann.<br />
 <br />
<b>Mittel und Wege für die Reparatur </b><br />
<br />
Ein Kfz-Sachverständiger kann Sie auf verschiedene Möglichkeiten der Reparatur hinweisen. Eine so genannte zeitwertgerechte Reparatur mit guten aber gebrauchten Ersatzteilen kann zum Beispiel die Reparaturkosten erheblich reduzieren, weil bei Original-Ersatzteilen vom Hersteller mit erheblichen Preisaufschlägen gerechnet werden muss. Wenn die Reparatur auf der Grundlage der <a href="http://www.unfallzeitung.de/faq/abrechnung-ueber-die-130-regelung" rel="nofollow">130-Prozent-Regelung</a> durchgeführt wird, sollte die Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen bereits im Sachverständigen-Gutachten berücksichtigt werden, damit die Kosten sicher innerhalb der Grenzen der für Sie vorteilhaften 130-Prozent-Grenze verbleiben. Für die Durchführung der Reparatur ist eher handwerkliches als elektronisch-technisches Können gefragt, das man am ehesten in einem zuverlässigen Karosseriebetrieb mit günstigen Verrechnungssätzen finden kann.  <br />
<br />
<b>Selbst ist der Mann (oder die Frau): Eigenreparatur</b><br />
<br />
Wenn sich die Reparatur an das Gutachten hält und nach Hersteller-Richtlinien durchgeführt wird, können Sie auch selbst Hand anlegen. Nicht selten besichtigen die Versicherer das Fahrzeug nach der Reparatur. Wenn den im Gutachten festgelegten Erfordernissen nicht lückenlos entsprochen wurde, wird die Abrechnung gnadenlos wieder auf die Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands zurückgestuft. Dasselbe gilt, wenn ein nach der 130-Prozent-Regelung repariertes Fahrzeug früher als 6 Monate nach Reparatur verkauft wird. <br />
<br />
<b><b>Fazit: Recht auf Expertenrat nutzen &ndash; es zahlt sich aus</b></b><br />
<br />
Wie diese kleine Kostprobe aus dem reichhaltigen Sachverständigen-Fundus zeigt: Es lohnt sich, Experten zu Rate zu ziehen, wenn es um die Instandsetzung eines verunfallten Oldtimers geht. Es ist ihr gutes Recht, sich gegen die Versicherung durchzusetzen, damit Ihr Oldtimer bald wieder auf zwei, drei oder vier Rädern nicht nur stehen sondern auch sicher zur nächsten Oldtimer-Veranstaltung rollen kann. Wir sehen uns dort sicher wieder! <br />
Foto: Archiv Unfallzeitung.de<br />
Ford GT, Alfa Romeo 6C 2500 Cab.,Porsche 911</p>]]></content:encoded>
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