1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf entscheidet über Schadensersatz bei einem Mercedes 300 SL Coupe
OLG Düsseldorf Urteil vom 30.11.2010 – I-1 U 107/08 -
Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, bei dem sein Oldtimer, ein Mercedes 300 SL Coupe aus dem Baujahr 1956, beschädigt wurde. Das Fahrzeug ist eines der originalsten dieses Typs weltweit. Alle angefallenen Verschleißreparaturen wurden bei dem Fahrzeug bisher ausschließlich unter Verwendung von originalen, aus der damaligen Zeit stammenden Ersatzteilen durchgeführt.
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Bis zum streitgegenständlichen Unfall war das Fahrzeug unfallfrei. Der Oldtimer hat einen Wert von mindestens 300.000 Euro. Anfang Mai 2005 ließ der Kläger den Wagen mit einer von Grund auf neuen, sehr hochwertigen Lackierung der Herstellerfirma XX versehen, die gegen Steinschlagschäden besonders unempfindlich ist. Am 24.5.2005 nahm der Kläger mit seinem Oldtimer an der Mille Miglia, einer Oldtimer-Rallye, die in Italien von Brescia nach Rom und zurück führt, teil. Ebenfalls daran nahm der Beklagte zu 1. mit einem Oldtimer, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, teil. Als der Kläger mit seinem Oldtimer Mercedes im Rahmen dieser Veranstaltung in einer Kolonne wartete, fuhr der Beklagte zu 1. mit seinem Wagen hinten auf den stehenden Mercedes-Oldtimer des Klägers. Nach dem Unfall holte der Kläger ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen SV 1 ein. Der Sachverständige kam zunächst zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkosten sich auf 15.281,71 € netto belaufen. Nachdem der Kläger den Lackhersteller um eine Stellungnahme zu dem vom Sachverständigen vorgesehenen Reparaturweg gebet6en hatte, gelangte der Sachverständige zu dem Schluss, dass für die Lackierung zusätzliche Kosten in Höhe von 13.225,14 € netto und für die Reparatur fes Stoßfängers weitere 2.650,-- € netto erforderlich seien. Dabei ging er von einer vollständigen Neulackierung aus. Bei dem Stoßfänger hinten hielt er eine Richtung des Stoßfängers, Schleifen und Neuverchromen für notwendig. Die Arbeiten am Stoßfänger führen nach Ansicht des SV 1 zu einer Wertminderung des Fahrzeuges um 10.000,-- €.
Auch die Beklagten ließen den am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schaden durch einen Sachverständigen begutachten. Der bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung beschäftigte Sachverständige SV 2 bezifferte die Reparaturkosten auf insgesamt 10.076,55 €. Nach erfolgter Reparatur sei auch keine Wertminderung eingetreten. Entsprechend dem Gutachten des SV 2 zahlte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung vorprozessual 10.076,55 €.
Das Landgericht Düsseldorf hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen SV 3. Außerdem hat es den Sachverständigen mündlich angehört. Mit Urteil vom 27.6.2008 hat das LG Düsseldorf die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.036,39 € nebst anteiliger Anwaltskosten zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, im Falle der Reparatur die auf den Reparaturbetrag entfallende MWSt. zu zahlen. Die Klage auf Nutzungsentschädigung wurde abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass für eine ordnungsgemäße Reparatur, wie sie der SV 3 in seinem Gutachten angegeben habe, über den von der beklagten Kfz-Versicherung gezahlten Betrag noch weiter 6.036,39 € zu zahlen seien. Ein Teillackierung des Hecks sei allerdings ausreichend, wie sie der SV 2 vorgeschlagen habe. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, in einer Markenfirma die Lackierung vornehmen zu lassen, er könne auch auf die Alternativfirma verwiesen werden. Der Kläger habe aber Anspruch auf Wertminderung, die das Gericht gem. § 287 ZPO auf 10.000,-- € schätzt. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe allerdings nicht, da er noch über mindestens ein weiteres Fahrzeug verfügt.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers. Auch die Beklagten haben das Rechtsmittel der Anschlussberufung eingelegt. Der Senat des OLG Düsseldorf hat ein weiteres Sachverständigengutachten des SV 4 eingeholt. Im wesentlichen war die Berufung des Klägers erfolgreich. Der Kläger kann Reparaturkosten unter Einschluss einer Volllackierung des Oldtimers verlangen. Auch steht ihm eine Wertminderung in Höhe von 20.000,-- € zu. Außerdem kann er Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für noch anfallende Mehrwertsteuer verlangen, allerdings ohne Nennung eines konkreten Betrages. Dagegen hat die Berufung keinen Erfolg hinsichtlich der beanspruchten Nutzungsentschädigung. Die Anschlussberufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als mit der Feststellung der Ersatzpflicht für noch anfallende Umsatzsteuer ein bestimmter Betrag nicht gefordert werden kann.
Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat seinem Urteil vom 30.11.2010 im Einzelnen auf folgendes hingewiesen:
1. Reparaturkosten:
a.) Gem. § 249 I BGB muss der Schädiger den Zustand herstellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre. Das Fahrzeug des Klägers muss daher in den Zustand versetzt werden, in dem er sich vor dem Unfall befand. Dabei ist grds. eine 100%ige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geschuldet. Allerdings muss sich der Geschädigte unter Umständen auf eine geringere Reparatur einlassen, wenn die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, § 251 Abs. 2 S. 1 BGB.
b.) Zwischen den Parteien ist streitig, welche Reparaturarbeiten erforderlich sind, um den Unfallschaden so vollständig wie möglich zu beheben. Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens hält es der Senat für erforderlich, den Lack im Zuge der Reparatur vom gesamten Fahrzeug zu entfernen und es von Grund auf neu zu lackieren. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass im Hinblick auf den sehr guten Zustand des Fahrzeugs nur eine vollständige Neulackierung in Betracht kommt. Nur in diesem Fall ist die Wiederherstellung der vorher bestehenden 100%igen Farbgleichheit zu garantieren. Bei allen anderen Methoden besteht nach Ansicht des Sachverständigen die Gefahr von bleibenden Farbabweichungen. Die bisherigen Aktivitäten, wie die Teilnahme mit dem Oldtimer an Ausstellungen und Oldtimer-Ralleys sind nicht mehr gesichert, wenn Farbunterschiede verbleiben würden. Auch auf den Versuch einer Teillackierung muss sich der Kläger nicht verweisen lassen, da dies zu einer Veränderung der Lackdicke und damit zu einem Abweichen vom Originalzustand führt. Diese Ausführungen überzeugen den Senat. Der Sachverständige hat sich überdies mit dem Hersteller des Lacks in Verbindung gesetzt. Er hat dort die nachvollziehbare Auskunft erhalten, dass ein identisches Mischergebnis für eine exakte Farbtonangleichung bei der verwendeten Sonderlackierung nur bedingt erreicht werden kann und neben der Fachkompetenz auch vom Zufall abhängt. Dies ist erstinstanzlich auch von dem Mitarbeiter L. der Firma XX geäußert worden. Dieser hat den Vorschlag des Sachverständigen SV 2 als Kompromiss bezeichnet, der keinesfalls zu 100% sicher stellt, dass eine Farbangleichung erfolgreich umgesetzt werden kann.
c.) Eine Reparatur des Fahrzeuges auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen SV 4 wird zu Reparaturkosten in Höhe von 26.592,69 € netto führen. Dabei ist der Kläger berechtigt, einen Stundenverrechnungssatz von 113,-- € zugrunde zu legen. Grundsätzlich darf der Geschädigte seiner Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen ( zuletzt BGH NJW 2010, 2941). Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggfls. beweist, dass eine Reparatu8r in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggfls. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar macht. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Werkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kann es den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der Markenfachwerkstatt verweisen zu lassen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in der Markenfachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Werkstatt für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertraglichen Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen (BGH DS 2010, 28, 29). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Kläger die Stundenverrechnungssätze der Fa. XX in S-Stadt zugrunde legen. Denn die übrigen Reparaturmöglichkeiten sind nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich.
Von den berechtigten Reparaturkosten in Höhe von 26.592,69 € ost die vorprozessuale Teilzahlung in Höhe von 10.076,55 € abzuziehen, so dass restliche Reparaturkosten in Höhe von 16.516,14 € verbleiben.
2. Merkantiler Minderwert
Auf der Grundlage des gerichtlich eingeholten Gutachtens kann der Kläger eine Wertminderung von 20.000,-- € ersetzt verlangen. Der merkantile Minderwert ist als Teil des Sachschadens anerkannt. Er liegt allgemein in der Minderung des Verkaufswertes einer Sache, der ihr trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung anhaftet, weil bei einem großen Teil des Publikums wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Ein durch einen Unfall erheblich beschädigter Kraftwagen wird trotz Behebung der technischen Schäden im Verkehr geringer bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen. Die Minderbewertung beruht auf der Tatsache, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Wagen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem Unfall oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (BGH NJW 2005, 277). Dieser allgemeine Ansatz wird im Falle der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers durch den eintretenden Verlust an Originalität ergänzt und teilweise überdeckt. Bei der Beschädigung des Mercedes 300 SL Coupe geht es nicht weniger um eine verbleibende Schadensanfälligkeit, sondern um den Verlust von Originalität. Dies ist das Kriterium, das der Sachverständige für eine Begründung des merkantilen Minderwertes heranzieht. Es geht allein um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeuges nach dem Unfall trotz ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten. In diesem Sinne hält auch Eggert (VA 2010, 135) unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 3 des 1.Deutschen Oldtimertages eine merkantile Wertminderung bei Oldtimern für möglich, insbesondere bei Beschädigung oder Zerstörung historischer Substanz. Diese Einschätzung liegt auf der Linie der veröffentlichten Rechtsprechung. So hat das OLG Frankfurt a.M. (DAR 2006, 23) selbst bei einem hohen Reparaturkostenaufwand einen merkantilen Minderwert eines beschädigten und fachgerecht instand gesetzten Pkws verneint, wenn der Schaden kein eigentlicher Unfallschaden ist, sondern sich in einer Waschstrasse ereignete, und das Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist. Das LG Erfurt (NZV 2003, 342) hatte sich mit einem Ferrari F 50 zu befassen, der einem Sachschaden mit einem Reparaturaufwand von über 200.000 € bei einem Unfall erlitten hatte. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es für dieses Fahrzeug mehr Kaufinteressenten gebe als Fahrzeuge, und dass es für die Marktteilnehmer nicht entscheidend sei, ob das Fahrzeug einen fachgerecht reparierten Unfall gehabt habe. Das OLG Jena (NZV 2004, 476) führt ebenfalls für einen beschädigten Ferrari aus, dass bei einem beschädigten und durch eine Ferrari-Fachwerkstatt reparierten Luxussportwagen bei der Bemessung eines merkantilen Minderwertes eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zugrunde gelegt werden könne. Für die Feststellung eines merkantilen Minderwertes kommt es daher darauf an, ob die Marktteilnehmer den aufwendig und fachgerecht reparierten Heckschaden bei einem gedachten Verkauf fes Mercedes 300 SL Coupe berücksichtigen würden. Dies ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen SV 4 zu bejahen. Das Gutachten liefert plausible Gründe dafür, warum trotz geringfügiger Beschädigung des Hecks und fachgerecht sowie aufwendig durchgeführter Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleibt. Dies deshalb, weil das Fahrzeug vor dem Unfall mit den originalsten Zustand weltweit aufwies. Durch die Reparatur ist das Fahrzeug nicht mehr „rundum“ original. Der Senat hält es deshalb für nachvollziehbar, dass dieser Umstand die Preisbildung negativ beeinflusst.
Der Höhe nach schätzt der Senat nach 3 287 ZPO den merkantilen Minderwert auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen SV 4 auf 20.000,-- €. Ausgangspunkt der Schätzung ist der Marktwert des Fahrzeuges, den der Sachverständige mit 550.000,-- € angibt….
4. Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der Nutzungsentschädigung
Der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich der Erstattungspflicht der Beklagten für noch anfallenden Nutzungsausfall während der Reparaturdauer ist unbegründet. Zwar sieht die Rechtsprechung grundsätzlich die Verfügungsmöglichkeit über ein Kraftfahrzeug als Vermögenswert an mit der Folge, dass der Unfallverursacher Schadensersatz zahlen muss, wenn das Fahrzeug so beschädigt ist, dass es für mehrere Tage repariert werden muss. Eine solche Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 19.1.1998 – 1 U 178/96 -; LG Berlin Urt. v. 8.1.2007 – 58 S 142/06 -; OLG Schleswig Urt. v. 12.8.2004 – 7 U 10/04 -). Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfall-entschädigung ist aber bei neueren wie bei älteren Fahrzeugen, dass die fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Schaden darstellt. Als wirtschaftlicher Wert, dessen Verlust einen Vermögensschaden zur Folge hat, ist aber nur die Möglichkeit anzusehen, überhaupt aber ein Kfz. verfügen zu können, nicht hingegen das ideelle Interesse, gelegentlich statt mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem Oldtimer fahren zu können. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb nicht zu zahlen, wenn dem Geschädigten (mindestens) ein weiteres Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, so dass er die Möglichkeit zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht entbehren muss. Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Fall im Fall des reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen (OLG Frankfurt OLGR 2002, 341). So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger während der gesamten Zeit seit dem Unfall über mindestens ein weiteres Fahrzeug verfügt hat, so dass er zu keiner Zeit die Verfügungsmöglichkeit über ein Kraftfahrzeug entbehren musste.
Fazit: Bei einem Oldtimer, wie im vorliegenden Fall, ist auch bei fiktiver Schadensabrechnung eine Verweisung auf niedrigere Stundensätze als in der Markenvertragswerkstatt für den Geschädigten unzumutbar, auch wenn das beschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre ist. Bei einem derart seltenen Oldtimer ist auch bei relativ geringem Heckschaden eine merkantile Wertminderung von 20.000 €, durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt, angemessen.
Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
Foto: © Rainer Schmittchen - Fotolia.com
© Unfallzeitung.de
Von RFWW am 13. April 2011, 13:05 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 18:19 Uhr
Themen: Urteile | Wertminderung
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