Aufsichtspflicht mit Augenmaß
Verantwortung für Kinder ist nicht grenzenlos
Das fünfjährige Mädchen radelt in Begleitung seines Vaters zum Kindergarten. Dort angekommen und bereits abgestiegen, rutscht ihm das Fahrrad aus der Hand und kracht gegen ein vorbeifahrendes Auto. Die Preisfrage: Hat der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt?
Was genau ist passiert?
Das Mädchen fährt schon seit ihrem dritten Lebensjahr mit dem eigenen Fahrrad zum Kindergarten – natürlich in Begleitung eines Elternteils. Als inzwischen geübte kleine Verkehrsteilnehmerin darf es die letzte Strecke in geringem Abstand vor dem Vater alleine herfahren. Als es an diesem Tag beim Kindergarten ankommt und vom Fahrrad steigt, rutscht ihm dieses aus der Hand und prallt auf einen gerade vorbeifahrenden Mercedes-Benz.
Das gerichtliche Nachspiel
Die Reparaturkosten der beiden zerkratzten Fahrzeugtüren belaufen sich auf satte 1350 Euro, die die Fahrzeughalterin vom Vater des Kindes ersetzt bekommen will. Der dem Mädchen hinterher radelnde Vater habe seine Aufsichtspflicht verletzt, so das Argument der Mercedes-Besitzerin, weil er wegen des zu großen Abstands das Fahrrad des Kindes nicht mehr aufhalten konnte.
Das Urteil
Das Amtsgericht München sah die Verantwortungslage anders. Es gehöre zu den Pflichten von Eltern, ihre Kinder nicht nur, aber auch im Straßenverkehr zum verantwortungsbewussten Handeln zu erziehen. Dies setze voraus, dass den Kindern teilweise selbstständiges Handeln erlaubt werde, damit sie Gefahren einzuschätzen und zu vermeiden lernen. Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts (Az. 122 C 8128/10) sprach den Vater von der Verantwortung für den Unfall frei.
Die Begründung
Der Vater hätte den Vorfall nur dann verhindern können, wenn er die Lenkstange des Kinderfahrrads während der ganzen Fahrt und auch beim und nach dem Absteigen des Mädchens permanent festgehalten hätte. Dies bei einem fünfjährigen Kindes mit zweijähriger „Fahrpraxis“ nicht zu tun stellt keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Das gebotene Ausmaß der Aufsicht minderjähriger Kinder im Straßenverkehr muss sich individuell an der konkreten Situation, am Alter und an der Erfahrung des Kindes orientieren.
Von RobGal am 10. Juli 2011, 17:34 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 12. Juli 2011, 13:26 Uhr
Themen: Kinder | Radfahrer | Unfall | Urteile
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