BFH: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Bundesfinanzhof – VI. Senat - Urteil vom 12.5.2011 – VI R 42/10 –

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München mit dem Urteil vom 12.5.2011 – VI R 42/10 – entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Die Leitsätze des Urteils lauten: 1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung). 2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Die Klägerin war im Jahr 2004 durch eine Krankheit arbeitsunfähig geworden und hatte von ihrer Krankenversicherung Krankentagegeld erhalten. Sechs Monate später erhielt sie zudem die Diagnose Berufsunfähigkeit. Daraufhin stellte die Krankenversicherung ihre Zahlungen ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung mehr zur Zahlung von Krankentagegeld bestehe. Die Klägerin hatte gegen ihre Krankenversicherung geklagt und verloren. Nach dem Rechtsstreit mit ihrer Krankenversicherung war die Klägerin auf Prozesskosten von rund 10.000 Euro sitzen geblieben und hatte erfolglos versucht, diese von der Steuer abzusetzen. Als das Finanzamt die Kosten nicht anerkannte, zog sie vor das Finanzgericht Köln, wo sie ebenfalls scheiterte. Das zum Bundesfinanzhof eingelegte Rechtsmittel hatte jedoch Erfolg. Der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Steuergericht hob das Urteil nun auf und verwies es zurück an das Finanzgericht Köln. Dies muss nun entscheiden, ob die damalige Klage hinreichend Erfolgsaussichten hatte.

Auf die Art des Zivilprozesses kommt es nicht an. Auch das Thema des Prozesses spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass der Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg geboten hat und die Klage oder die Rechtsverteidigung nicht mutwillig erfolgt ist. Gerade wegen dieses Gesichtspunktes konnte das oberste Finanzgericht der Bundesrepublik Deutschland als Revisionsinstanz nicht durch entscheiden, sondern musste zur Rückverweisung gelangen. Nunmehr fallen auch kostspielige Schadensersatz-Rechtsstreite, wenn sie nur Aussicht auf Erfolg bieten, unter diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung.
Text: Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
Foto: © Sandor Jackal - Fotolia.com

Von RFWW am 15. Juli 2011, 11:12 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 15. Juli 2011, 11:38 Uhr
Thema: Urteile

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