BGH entscheidet zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen der Deutschen Bahn

BGH - X. Zivilsenat – Urteil vom 17.1.2012 – X ZR 59/11 –

Die Klägerin wollte mit der Deutschen Bahn von Solingen nach Dresden fahren. Sie erwarb bei der Deutsche Bahn (DB) Fernverkehr AG eine Fahrkarte für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Die Beklagte zu 1, die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs. Sie erlitt Verletzungen. Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2, der DB Services GmbH, übertragen.

Die Beklagte zu 2 hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station & Service AG in Anspruch. Das zuständige Landgericht Wuppertal wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Beklagte zu 2. übertragen. Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 26.8.2010 – 16 O 165/09 - die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der Beklagten zu 1 in Betracht komme. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen.
Der beim Bundesgerichtshof zuständige X. Zivilsenat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bestätigt und die Revision des beklagten Eisenbahnunternehmens zurückgewiesen. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
Fazit: Die Deutsche Bahn AG bedient sich verschiedener Gesellschaften, um den mit dem Fahrgast abgeschlossenen Beförderungsvertrag zu erfüllen. Z.B. sorgt die DB Station und Service AG für die Ordnungsmäßigkeit der Bahnhöfe und der Bahnsteige. Sie bedient sich dabei der Dienste der DB Services GmbH. Wenn diese die Bahnsteige nicht eisfrei hält, ist dieses Verschulden der DB zuzurechnen. Letztlich muss die Deutsche Bahn AG dafür sorgen, dass der Fahrgast ohne Schaden von Startbahnhof bis zum Ausgang des Zielbahnhofs gelangt. Die Streupflicht ist allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die auch die DB trifft.
Text: Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
© Archiv Unfallzeitung

Von RFWW am 18. Januar 2012, 14:08 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 19. Januar 2012, 13:33 Uhr
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