Das VW-Urteil des BGH und seine Folgen – der Versuch einer Analyse

Hintergrund der neueren BGH-Rechtsprechung

Mit dem sog. VW-Urteil – VI ZR 53/09 – vom 20.10.2009 hat der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH zunächst nur über die Revision im Falle einer Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis entschieden. Mit den amtlichen Leitsätzen hat der Senat das bereits oft gerade von Versicherern fehlinterpretierte Porsche-Urteil (BGHZ 155,1 = NJW 2003, 2086) in vollem Umfange bestätigt.

I. Direkte Folgen aus dem Urteil

Nach dem Leitsatz a) kann der unfallgeschädigte Kfz-Eigentümer bei der fiktiven Schadensabrechnung nach wie vor die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt gerade für das beschädigte Fahrzeug ermittelt hat.
Mit dem Leitsatz b) hat der Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet allerdings der Geschädigte – konkret durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung oder fiktiv durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Sachverständigengutachtens – die Kosten der Instandsetzung des Schadens ab, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht i.S.d. § 254 II BGB ergibt.

Dies bedeutet im Einzelnen:

1. Der Geschädigte kann bei fiktiver Schadensabrechnung nach wie vor seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die vom Kfz-Sachverständigen in dem Schadensgutachten aufgeführt sind. Der Verweis auf Lohnkosten einer nichtmarkengebundenen Werkstatt würde ansonsten die Möglichkeit des Geschädigten zur Schadensbeseitigung in Eigenregie einschränken, was mit dem Prinzip der Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht vereinbar wäre. Mit dem VW-Urteil, das auch als Porsche-Fortführungs-Urteil bezeichnet werden kann, hat der BGH auf Seite 4 des Urteils bestätigt, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, seiner Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf ( vgl. BGH NJW 2003, 2086). Diesen im Schadensgutachten aufgeführten voraussichtlichen Reparaturbetrag, der sich nach den maßgeblichen Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstätten am regionalen Markt richtet, kann der Geschädigte als erforderlichen Geldbetrag gem. § 249 II 1 BGB beanspruchen. Erforderlich ist nämlich der Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten aufgewandt hätte (BGH Z 61, 346, 349: BGHZ 132, 373, 375; BGH VersR 1985, 283 f.). Dabei ist auf die Situation des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH NJW 1995, 446, 447).
Der Geschädigte beauftragt nach dem Unfall den Kfz-Sachverständigen, damit die eingetretenen Beschädigungen dokumentiert und die voraussichtliche Höhe des Schaden festgehalten wird. Dabei kann und muss sich der Geschädigte auf den von ihm beauftragten qualifizierten Sachverständigen verlassen, wenn ihn kein Auswahlverschulden trifft. Der Sachverständige ist eben kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Damit kann dann der Geschädigte die im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze seiner fiktiven Schadensberechnung zugrunde legen. Mit der Vorlage des Gutachtens eines qualifizierten Sachverständigen genügt der Geschädigte hinsichtlich der ihm zugeführten Schäden auch seiner Darlegungs- und Beweislast.

2. Will der Schädiger jedoch der Schadensabrechnung des Geschädigten, der die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt hat, den Einwand der Schadensgeringhaltungspflichtverletzung nach § 254 II BGB entgegen halten, weil seiner Meinung nach eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt mit geringeren Werkstattlöhnen besteht, trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, dass der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung darlegen und beweisen müssen, dass gerade die von ihnen benannte freie Werkstatt vom Qualitätsstandart der im Gutachten benannten Fachwerkstatt entspricht. Nur dann kann es für den Geschädigten zumutbar sein, seiner Abrechnung die Preise der freien Werkstatt zugrunde zulegen.

a) Gelingt es dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nicht, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihnen benannte freie Werkstatt der Markenfachwerkstatt technisch und qualitativ gleichwertig ist, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten, sich auf eine nicht gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen.

b) Gelingt dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung der Nachweis der technischen und qualitativen Gleichwertigkeit, so kann es gleichwohl für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf die vom Schädiger benannte freie Werkstatt verweisen zu lassen. Die Zumutbarkeit für den Geschädigten verneint der BGH, wenn der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung auf Werkstattlöhne freier Werkstätten verweist, die auf Sonderkonditionen zwischen den Versicherern und den Werkstätten beruhen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von sog. Vertrags- oder Referenzwerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Dies wird vom BGH damit begründet, dass anderenfalls die dem Geschädigten gem. § 249 II 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm das Recht der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfahren will. (BGHZ 143, 189, 194 f; BGH VersR 2005, 1448, 1449) Damit ist nunmehr endgültig vom BGH entschieden worden, dass Vertrags- oder Referenzwerkstätten der Versicherer nicht mehr gleichwertig und damit für den Geschädigten nicht zumutbar sind.

Da die Haftpflichtversicherer immer nur die freien Werkstätten als Alternativreparaturbetriebe benennen können, mit denen sie Sonderkonditionen vereinbart haben, ist ab dem VW-Urteil des BGH der Verweis der Haftpflichtversicherer auf Vertragswerkstätten der Versicherungen nicht mehr beachtlich. Dem Aufbau eines Vertragswerkstättennetzes durch die Versicherungen hat der BGH damit einen Strich durch die Rechnung gemacht.

c) Sollte es dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gelingen, darzulegen und zu beweisen, dass eine für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige freie Werkstatt die Reparatur preiswerter als im Schadensgutachten
aufgeführt durchführen kann, so ist dies für den Geschädigten gleichwohl unzumutbar, nämlich dann, wenn das beschädigte Fahrzeug noch jünger als drei Jahre ist. Bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und /oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

d) Auch bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kann die Verweisung auf alternative Reparaturmöglichkeiten für den Geschädigten unzumutbar sein, nämlich dann, wenn über die Drei-Jahres-Frist hinaus spezielle Herstellergarantieverluste für den Fall drohen, dass die Reparaturen nicht in der Markenwerkstatt durchgeführt wurden.

aa) Dies kann insbesondere bei über drei Jahre hinaus gehende Lackgarantien der Fall sein. Bei Karosserieschäden ist immer der Lack in Mitleidenschaft gezogen. Bei der Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt wird daher häufig das Fahrzeug zu einem speziellen Lackierbetrieb verbracht, wenn nicht der Fachwerkstatt selbst eine eigene Lackiererei angegliedert ist.

bb) Auch bei sonstigen Reparaturarbeiten an der Karosserie können bei Durchführung der Reparaturarbeiten in einer nicht markengebundenen Werkstatt Garantieverluste entstehen, nämlich bei der sog. Durchrostungsgarantie. Der Markenhersteller wird sich im Falle einer Durchrostung an einer Stelle, die unfallbeschädigt war und von einer freien Werkstatt repariert wurde, darauf zurückziehen können, dass die Reparatur eben nicht in der Fachwerkstatt durchgeführt wurde. Gegebenenfalls verweist der Fahrzeughersteller auch bei Rostbefall an anderen als den Unfallstellen auf den Verlust der Garantie.

cc) Auch bei anderen Fahrzeugteilen, wie Motor und Getriebe, sind Garantie- bzw. Kulanzverluste bei Durchführung der Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt denkbar. Auch in diesen Fällen ist der Verweis auf eine alternative freie Werkstatt für den Geschädigten unzumutbar.

e) Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kann ein Verweis auf vom Schädiger benannte alternative Reparaturmöglichkeiten ebenfalls unzumutbar sein, nämlich dann, wenn das verunfallte Fahrzeug ständig in der Markenwerkstatt gewartet oder repariert worden ist. Hierzu hat der BGH allerdings betont, dass ein Verweis auf die ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit für den Geschädigten unzumutbar ist, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Insoweit trifft die Darlegungslast den Geschädigten. Hier reicht allerdings die Vorlage der bisherigen Reparaturrechnungen oder des sog. Scheckheftes. Wird ein solches nicht mehr geführt, können die entsprechenden Angaben aus dem Speicher des Fahrzeuges abgelesen werden mittels eines angeschlossenen Speicherlesegerätes. Dies kann z.B. der Werkstattmeister der Fachwerkstatt, in der immer die Wartungen durchgeführt werden, zeugenschaftlich bestätigen.

f) Im Fall der konkreten Schadensabrechnung ist bei Vorlage der konkreten Reparaturrechnung das Interesse des Geschädigten an einer Reparatur gerade in der Fachwerkstatt seiner Fahrzeugmarke nachgewiesen und es ist für ihn unzumutbar, auf anderweitige günstigere Reparaturmöglichkeiten verwiesen zu werden. Hierzu hat der BGH ausdrücklich ausgeführt, dass es gerechtfertigt ist, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger eine ohne Weites zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt hat, nämlich dann, wenn der Geschädigte im Fall der
konkreten Schadensabrechnung sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt.

II. Welche Auswirkungen hat das VW-Urteil über den Kraftfahrzeugschaden hinaus?

Auf Seite 7 zu Randnummer 13 führt der 6. Zivilsenat des BGH Folgendes aus: „… Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Werkstatt„ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Anderenfalls würde die ihm nach § 249 II 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet ( vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f; vom 21. Januar1992 – VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt ( vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO).“

Mit diesem Urteil wollte der 6. Zivilsenat die im Porsche-Urteil ( BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086 ) erwähnten und für zulässig erachteten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstätten bestätigen und der seit dem Porsche-Urteil immer wieder anzutreffenden Verweisungspraxis der Haftpflichtversicherer einen Riegel vorschieben. Mit diesem VW-Urteil macht der BGH Schluß mit der Verweisungspraxis der Haftpflichtversicherer auf Sonderkonditionen, die sie mit ihren Vertragspartnern vereinbart haben ( Imhof, www unfallzeitung. de ). Solche Sonderkonditionen sind unüblich und die darin vereinbarten (Sonder-) Preise nicht marktüblich. Generell hat der BGH nunmehr entschieden, dass es sich bei den von den Versicherern des Schädigers vereinbarten Sonderkonditionen mit ihren Vertragspartnern nicht um marktübliche Preise handelt. Diese auf Vertragswerkstätten bezogene Passage im VW-Urteil läßt sich jedoch auf den Bereich des gesamten Schadensersatzrechtes ausdehnen, und zwar immer dort, wo die eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer mit ihren Vertragspartnern Sonderkonditionen vereinbart haben.

1. Auswirkungen auf den Sachverständigenmarkt

Einzelne Haftpflichtversicherer, wie die HUK-Coburg, die Bruderhilfe und die DEVK, haben mit dem Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. –BVSK- für die Sachverständigenhonorare und die
Nebenkosten ein Kostentableau vereinbart, das allerdings nicht die marktüblichen Preise darstellt. Deshalb ist es für den geschädigten Kfz-Eigentümer unzumutbar, sich auf derartige Honorarbeträge verweisen zu lassen, die auf Sonderkonditionen des Haftpflichtversicherers des Schädigers beruhen. Maßgeblich sind und bleiben die vom Sachverständigen des Geschädigten berechneten Gutachterkosten, wenn den Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen kein Verschulden trifft. Mit dem Urteil vom 23.1.3007 ( VI ZR 67/06 = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) hat der 6. Zivilsenat des BGH entschieden, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle der Sachverständigenkosten vorzunehmen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH NJW 2004, 3326; BGH DS 2007, 144; AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auf die spezielle Sizuation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen( BGHZ 132, 373, 376f.; BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086 – Porsche-Urteil -; BGH DS 2005, 383; BGH DS 2006, 193). Der Geschädigte ist, bevor er den Sachverständigen beauftragt, nicht verpflichtet, den günstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen und diesen mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH DS 2007, 144, 145; vgl. auch OLG Naumburg DS 2006, 283). Schon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH kommt es daher nur auf den Geschädigten und was er für erforderlich erachtet an. Sachverständigenhonorarbefragungen oder auf Grund einer Sondervereinbarung zwischen Versichern und einem Sachverständigenverband ausgehandelte Honorare sind daher kein Maßstab und können dies auch nicht sein, da ansonsten derartige Sondervereinbarungen eine Honorarordnung schaffen würden, für die keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist (vgl. Otting VersR 1997, 1328; Wortmann VersR 1998, 1204 ff; ders. DS 2009, 300, 303).


2. Auswirkungen auf den Mietwagenmarkt

Vereinbarungen der Haftpflichtversicherer mit großen Mietwagenunternehmen und die in diesen Vereinbarungen getroffenen Mietpreise für Unfallersatzfahrzeuge fallen ebenfalls unter die vom BGH erwähnten Sondervereinbarungen der Versicherer des Schädigers. Diese in den Sondervereinbarungen angegebenen Mietpreise stellen nicht die üblichen Marktpreise dar und sind entsprechend der BGH-Rechtsprechung für den Geschädigten unzumutbar. Er muss sie nicht seiner Schadensberechnung zugrunde legen.

III. Fazit:

Mit diesem VW-Urteil hat der BGH der Kürzungspraxis der Haftpflichtversicherer eine Absage erteilt. Kürzungen auf das Niveau von Sonderkonditionen, sei es im Reparaturgewerbe, sei es im Sachverständigenhonorarbereich und sei es im Mietwagenbereich, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH nicht mehr zumutbar.

Rechtsanwalt a.D. Friedrich-Wilhelm Wortmann, Bochum-Wattenscheid
Foto © vege - Fotolia.com

Von RFWW am 16. April 2010, 21:19 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 22:47 Uhr
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