DEKRA-Zertifizierung reicht nicht aus

DEKRA-Zertifizierung reicht zum Beweis für gleichen Qualitätsstandard bei freien Werkstätten im Vergleich zu markengebundenen Fachwerkstätten nicht aus.Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Reparatur in den beiden von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung benannten Werkstätten vom Qualitätsstandard her der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und ob die Beklagte ausreichend dargelegt und bewiesen habe.

Im Falle der Verweisung auf eine Partner- oder Referenzwerkstatt hat der Schädiger und/oder seine Haftpflichtversicherung zu beweisen, dass die dort durchzuführende Reparatur dem Qualitätsstandard der beabsichtigten Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei ist dem Geschädigten die Ausstattung der benannten Werkstatt, die Herkunft der Ersatzteile, die Qualifikation der Mitarbeiter, gegebenenfalls vorhandene Qualitätszertifikate sowie die gewährten Garantien im Einzelnen mitzuteilen. Anderenfalls ist es dem Geschädigten unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt vorliegt. So der wesentliche Grundgedanke im Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Wandsbek vom 22.3.2010 – 716 C 450/09 -.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:


Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 29.10.2009, bei dem sein Pkw Mercedes-Benz beschädigt wurde und den der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges allein verschuldet hatte. Der Pkw des Klägers war zur Unfallzeit 4 Jahre und 4 Monate alt und hatte eine Laufleistung von rund 87.000 km. Das vom Kläger in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten gelangte zu Nettoreparaturkosten von 1082,77 €. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige legte seiner Kalkulation die Stundensätze der Mercedes-Benz-Werkstatt in Höhe von 121,20 € zugrunde. Die Beklagte erstattete lediglich Nettoreparaturkosten von 836,23 € mit der Begründing, die Stundensätze seien gekürzt worden auf 88,50 € für Mechanik- und Karosserie-Arbeiten und 115,05 € für Lackierarbeiten inklusive Lackmaterial. Sie fügte der Schadensabrechnung einen Prüfbericht bei, in dem zwei in der Nähe des Wohnortes des Klägers liegende Referenzwerkstätten benannt wurden. Der Kläger ist der Auffassung, dass er nach der Rechtsprechung des BGH, insbesondere auch dem VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 (NJW 2010, 606 = DS 2010, 28), grundsätzlich Anspruch auf die Reparatur in einer Markenfachwerkstatt habe. Die Beklagte habe auch nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass die Reparatur in den beiden von ihr benannten Werkstätten vom Qualitätsstandard her der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Die von der Beklagten behauptete Gleichwertigkeit bestreitet er mit Nichtwissen, was nach dem VW-Urteil des BGH zulässig ist.

Die Beklagte ist der Meinung, sie könne den Kläger auf die Reparatur in den Referenzwerkstätten verweisen, weil das klägerische Fahrzeug älter als 4 Jahre ist. Die benannten Referenzwerkstätten seien Kfz-Meisterwerkstätten. Die eine der beiden sei sogar eine DEKRA zertifizierte Fachwerkstatt. Beide Werkstätten würden die Reparatur unter Verwendung von Originalersatzteilen und unter Gewährung von Garantie sach- und fachgerecht durchführen.

Die Amtsrichterin des AG Hamburg-Wandsbek hat dem Kläger hinsichtlich der begehrten höheren Reparaturkosten recht gegeben und in ihrem Urteil darauf hingewiesen, dass die bisher umstrittene Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen zu lassen, nunmehr mit dem VW-Urteil jedenfalls dahingehend zu beantworten ist, dass eine technische Gleichwertigkeit vorauszusetzen ist. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensgeringhaltungspflicht im Sinne des § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Um den Grundsatz zu wahren, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens bleiben muss, der aus der Ersetzungsbefugnis des § 249 II 2 BGB folgt, sind an die Darlegungslast des Schädigers hohe Anforderungen zu stellen. Dem Geschädigten kann grundsätzlich auch nicht vorgeschrieben werden, wo und wie er zu reparieren habe. Es genügt daher nicht, ins Blaue hinein zu behaupten, dass die benannte Werkstatt gleichwertige Qualitätsstandards wie eine markengebundene Fachwerkstatt bietet. Damit der Geschädigte, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, überprüfen kann, ob die Gleichwertigkeit gegeben ist, muss der Schädiger schon konkrete, überprüfbare Angaben dazu machen. Die so genannte DEKRA-Zertifizierung reicht dabei alleine nicht. Es wird im entschiedenen Fall nicht mitgeteilt, wie und wann das Zertifikat erteilt wurde und welches Qualitätssicherungskonzept dahinter steht. Auch müssen Angaben zur Ausstattung der Referenzwerkstatt, zu Qualifikationen und zu Schulungen der Mitarbeiter sowie zur Übernahme der Garantien für die Reparaturarbeiten und die einzubauenden Ersatzteile gemacht werden. Wenn dieser Darlegungspflicht der Schädiger und/ oder dessen Versicherung nicht nachkommen, ist eine Verweisung des Geschädigten auf eine Reparatur in eine nicht markengebundenen Werkstatt unzumutbar.

Mit diesem Urteil hat die Amtsrichterin des AG Hamburg-Wandsbek die Vorgaben des VW-Urteils des BGH konsequent umgesetzt.

Fazit: Der Schädiger muss dem Geschädigten darlegen und beweisen, dass die Reparatur in der von ihm benannten freien Werkstatt der Reparatur un der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, indem er dem Geschädigten die Ausstattung der Werkstatt, die Herkunft der Ersatzteile, die Qualifikationen und Schulungen der Mitarbeiter, vorhandene Zertifizierungen sowie die gewährten Garantien auf die Reparaturarbeiten sowie die einzubauenden Ersatzteile im Einzelnen mitzuteilen hat.

Von RFWW am 06. August 2010, 13:38 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 22:48 Uhr
Themen: Urteile | Verweisung

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Kommentare

Geschrieben von Ing.-Büro Rasche am 09. August 2010, 20:09 Uhr:

Ich habe in einer solchen durch die DEKRA zertifizierten
Autolackiererei mit angeschlossenem Karosseriebetrieb eine
Teildemontage an einem Unfallfahrzeug vornehmen lassen, um den verursachten Schaden ausreichend beurteilen zu können.

Der angesetzte Monteur versuchte versuchte sich mit dem Stosstangenabbau über mehr als 25 Minuten und rief dann verzweifelt nach einem Kollegen. Aber auch der fand die letzte Schraube nicht. Schließlich waren 3 Experten damit beschäftigt, die hintere Stosstange quasi abzureißen. Das ganze sehr peinliche Procedere dauerte schließlich fast 40 Minuten (!) und das in einem DEKRA zertifizierten Fachbetrieb, woran man vielleicht erkennen kann, was solche Zertifizierungen tatsächlich wert sind. Aber vielleicht beziehen sie sich ja nur auf den Empfangsbereich, die freundliche Bedienung und die Sauberkeit der hoffentlich vorhandenen Kundentoilette.

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