Der Überholvorgang muss nach 45 Sek. abgeschlossen sein.
Wer kennt es nicht, das Bild von Autoschlangen hinter einem „Elefantenrennen“. Ein Lkw überholt den anderen oftmals so langsam, dass sich auf der Überholspur eine lange Fahrzeugschlange bildet. Und wie das bei Autoschlangen häufig so ist, am Ende kracht es. Dabei muss es zu solchen Situationen nicht kommen. Hinsichtlich des Überholens sagt die Straßenverkehrs-ordnung, dass nur derjenige überholen darf, der mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Das bedeutet, dass der überholende Lkw-Fahrer zügig, und nicht im Schneckentempo, an dem zu überholenden Lkw vorbeiziehen muss. Wie lange der Überholvorgang dauern darf, besagt leider die Straßenverkehrsordnung nicht. Konkretisiert wurde die zeitliche Vorgabe jetzt aber vom Bußgeld-Senat des OLG Hamm. Die Richter des 4. Senates des OLG Hamm stellten in ihrem Urteil ( 4 Ss OWi 629/08 ) fest, dass die Dauer von 45 Sekunden für einen Überholvorgang nicht überschritten werden darf. Außerdem müssen die Lkw-Fahrer mit einer Differenzgeschwindigkeit von mindestens 10 km/h aneinander vorbeifahren.
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© Unfallzeitung.de
Von RFWW am 06. September 2010, 14:17 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 22:28 Uhr
Themen: Überholen | Urteile
Kommentare
Geschrieben von Bruno Reimöller am 10. September 2010, 10:49 Uhr:
Geschrieben von Klaus Kannenberg am 17. September 2010, 19:35 Uhr:
Geschrieben von Dr. Klobner am 27. Dezember 2010, 13:24 Uhr:
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