Der Überholvorgang muss nach 45 Sek. abgeschlossen sein.

Wer kennt es nicht, das Bild von Autoschlangen hinter einem „Elefantenrennen“. Ein Lkw überholt den anderen oftmals so langsam, dass sich auf der Überholspur eine lange Fahrzeugschlange bildet. Und wie das bei Autoschlangen häufig so ist, am Ende kracht es. Dabei muss es zu solchen Situationen nicht kommen. Hinsichtlich des Überholens sagt die Straßenverkehrs-ordnung, dass nur derjenige überholen darf, der mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Das bedeutet, dass der überholende Lkw-Fahrer zügig, und nicht im Schneckentempo, an dem zu überholenden Lkw vorbeiziehen muss. Wie lange der Überholvorgang dauern darf, besagt leider die Straßenverkehrsordnung nicht. Konkretisiert wurde die zeitliche Vorgabe jetzt aber vom Bußgeld-Senat des OLG Hamm. Die Richter des 4. Senates des OLG Hamm stellten in ihrem Urteil ( 4 Ss OWi 629/08 ) fest, dass die Dauer von 45 Sekunden für einen Überholvorgang nicht überschritten werden darf. Außerdem müssen die Lkw-Fahrer mit einer Differenzgeschwindigkeit von mindestens 10 km/h aneinander vorbeifahren.
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© Unfallzeitung.de

Von RFWW am 06. September 2010, 14:17 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 22:28 Uhr
Themen: Überholen | Urteile

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Kommentare

Geschrieben von Bruno Reimöller am 10. September 2010, 10:49 Uhr:

Mit diesem Urteil des OLG Hamm ist praktisch das Überholen der Brummis untereinander beendet. Welcher Lkw kann schon unnerhalb einer Dreiviertel Minute einen anderen fast gleich schnell fahrenden Lkw überholen? In der Wirklichkeit sieht man es doch tagtäglich, dass der Überholvorgang minutenlang dauert, weil die Differenzgeschwindigkeit kaum messbar ist. Der Überholer versucht noch einen Schwung der so eben heruntergefahrenen Gefällstrecke mitzunehmen, um dann mit einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h an dem anderen Lkw vorbei zu kommen. Die Folge ist ein kilometerlanger Pkw-Stau und überdies setzen sich dann auch noch andere Lkw-Fahrer auch auf die Überholspur. Die Polizei müsste allerdings die Überholvorgänge intensiver überwachen.

Geschrieben von Klaus Kannenberg am 17. September 2010, 19:35 Uhr:

Eigentlich bedeutet dieses Einzelfall-Urteil, verallgemeinert, dass praktisch generell Lkws sich nicht mehr überholen dürfen, denn kein Lkw schafft es einen anderen in 45 Sekunden zu überholen. Schon allein das Ausscheren von der rechten auf die linke Fahrspur, dann eine Zeit nebeneinander her und erst dann das Zurückwechseln auf die rechte Fahrspur dauert mindestens drei Minuten. Nach diesem Urteil muss auch jeder Überholvorgang als Nötigung der nachfolgenden Fahrzeugführer gewertet werden. Die Autobahnpolizei sollte daher verstärkt die Einhaltung des zeitlichen Ablaufs des Überholvorganges kontrollieren.

Geschrieben von Dr. Klobner am 27. Dezember 2010, 13:24 Uhr:

Aber welcher LKW-Fahrer kümmert sich schon darum. Die Polizei ist offenbar gar nicht in der Lage solche Verstöße zu ahnden. Dieses faktische „Überholverbot“ wird doch fast genauso missachtet wie ein beschildertes Überholverbot. Wenn der Frust des Brummifahrers hinter dem Steuer nur groß genug geworden ist wird überholt. Polizei ist in den seltensten Fällen zu finden. Das Risiko erwischt zu werden ist einfach fast Null.

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