Der BGH erschwert die fiktive Abrechnung

Urteil BGH VI ZR 35/10

a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

Sachverhalt:
Die Haftung dem Grund nach war eindeutig. Der Sachverständige des Klägers ermittelte

a) Wiederbeschaffungswert 39.000,-- EUR brutto (32.733,10 EUR netto)
b) Restwert 18.000,-- EUR
c) Reparaturkosten geschätzt 23.549,54 EUR brutto (19.789,35 EUR netto)

Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattete dem Kläger insgesamt einen Betrag von 9.883,11 EUR. Es handelte sich um eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand. Zugrunde gelegt wurde dabei der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwertes (offenbar selbst aus einer Internetrestwertbörse beigebracht) in Höhe von 22.890,-- EUR.

Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeugs – nachdem er es bei der Volkswagen Bank abgelöst hatte – in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 – also vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist – zu einem Preis von 32.000,-- EUR.

Mit seiner Klage auf Erstattung der fiktiven Netto-Reparaturkosten musste der Kläger freilich beim BGH scheitern.

Zwar lagen die Brutto-Reparaturkosten – es kommt auf den Vergleich von Bruttozahlen an – unterhalb des Wiederbeschaffungswertes.
Die Reparaturkosten lagen aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes, also der Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert und dies unabhängig davon welcher Restwert tatsächlich zum Ansatz kommt, richtigerweise der vom Sachverständigen ermittelte Restwert zu 18.000,-- EUR oder fälschlicherweise das von der Versicherung ermittelte Restwert-Höchstgebot von 22.890,-- EUR.

Bei einem solchen Sachverhalt kann der Kläger die fiktiven Netto-Reparaturkosten nur ersetzt verlangen, wenn er sein Fahrzeug zumindest soweit repariert, dass die Verkehrssicherheit wiederhergestellt ist und wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter benutzt. (vgl. BGH vom 29.04.2003 VI ZR 393/02, BGH vom 23.05.2006 VI ZR 192/05 und BGH vom 29.04.2008 VI ZR 220/07)

In diesem Streitfall waren diese Voraussetzungen für eine fiktive Abrechnung von Netto-Reparaturkosten also nicht erfüllt, nur weil der Kläger sein Fahrzeug vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist veräußert hatte.
Insoweit bringt die jetzige BGH-Entscheidung nichts Neues und stellt sich lediglich als einen Bestätigung und Konkretisierung sowie Zusammenfassung der bisherigen Rechtssprechung dar.

Fazit:
Fiktivabrechner können gutachterlich geschätzte Netto-Reparaturkosten, die zwar unterhalb des Wiederbeschaffungswertes aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes gelegen sind, innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses nicht fiktiv abrechnen.
Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Verkehrsunfall ist deshalb bei solchen Ausgangszahlen entweder lediglich eine fiktive Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes möglich oder aber es ist eine konkrete Abrechnung auf Basis konkret entstandener und konkret belegter Reparaturkosten möglich, wobei die konkrete Reparatur dann aber auch wiederum den Vorgaben des Gutachtens entsprechen muss.

Der Geschädigte der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl. BGH vom 05.12.2006 VI ZR 77/06). Diese konkret mögliche Abrechnung lässt sich aber nicht auf die Fiktivabrechnung wie im hiesigen Streitfall übertragen.

Ergebnis:
Innerhalb der Sechs-Monats-Frist lassen sich Reparaturkosten, die unter dem Wiederbeschaffungswert, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand gelegen sind, jedenfalls fiktiv nicht abrechnen. Diese Fiktivabrechnung wird erst möglich, wenn das

Fahrzeug länger als sechs Monate behalten wird. Jede Veräußerung vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist hindert die fiktive Abrechnung von Netto-Reparaturkosten.

Weiterer wichtiger Aspekt dieses BGH-Urteils:

Maßgeblich ist nicht der von der Versicherung aus der Internetrestwertbörse beigebrachte Restwert von 22.890,-- EUR, sondern der vom Sachverständigen am regionalen Markt ermittelte Restwert von lediglich 18.000,-- EUR.
Der BGH betont erneut, dass es auf Internetrestwerthöchstgebote nicht ankommt und fügt zusätzlich die überaus wichtige Begründung wie folgt an:

"Darüber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2 übermittelten Restwertangebot auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hatte, längst abgelaufen.
In einer solchen Situation muss der Geschädigte - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt.

Fazit daraus:
Die Teilreparatur des verunfallten Fahrzeuges und die anschließende zeitweilige Weiterbenutzung durch den Geschädigten entwertet die von dem Versicherer aus dem Internet beigebrachten Restwerthöchstgebote vollständig.
Diese Restwerthöchstgebote basieren auf der Annahme, das das Fahrzeug des Geschädigten noch unrepariert und nicht teilinstandgesetzt ist und es ist alleine Sache des Geschädigten unabhängig und unbeeinflusst durch die regulierungspflichtige Versicherung zu entscheiden, ob er sein Fahrzeug nach Eintritt des Schadens ganz-, teil- oder überhaupt nicht repariert.

Ergebnis:
Die Teilreparatur ist ein zusätzliches Argument zur Begründung der Bedeutungslosigkeit von Internetrestwerthöchstgeboten.
RA Lutz Imhof
Foto. Unfallzeitung.de

Von LI am 25. Januar 2011, 14:59 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 19:44 Uhr
Themen: Fiktiver Abrechnung | Urteile

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Kommentare

Geschrieben von SV Wehpke am 26. Januar 2011, 21:33 Uhr:

De facto hat sich eigentlich nichts geändert. Erfreulich noch einmal die klare Absage an die Restwertbörsen. Eigentlich müssten das jetzt auch die letzten Franken kapiert haben, dass es mit den Börsen vorbei ist. Außerdem ein klares Votum für die Reparaturbetriebe.

SV Wehpke Berlin

Geschrieben von Hans Willi Möller am 27. Januar 2011, 12:23 Uhr:

Also eine weitere Einschränkung der fiktiven Abrechung kann auch ich da nicht sehen. Das war doch vorher schon so. Da bin ich der gleichen Meinung wie SV Wehpke. Ein weiteres Argument sein Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht reparieren zu lassen. Zum Restwert wäre noch anzumerken, dass es nicht nur Franken, sondern auch uneinsichtige Kölner Jecke gibt, die bei der DEVK ihre Brötchen bekommen. Vielleicht verstehen die es jetzt auch?

Geschrieben von R.Galifi am 27. Januar 2011, 12:36 Uhr:

Es ist immer das Gleiche. Wir sehen das aus unserem Blick. Es kommt jetzt darauf an, wie das Urteil im Bezug auf die Fälligkeit richtig gelesen und interpretiert wird. Ich sehe da eine Baustelle kommen, die den Anwälten zusätzlich Arbeit verschaffen wird.
R.Galifi

Geschrieben von F-W Wortmann am 30. Januar 2011, 20:06 Uhr:

In dem zweiten Leitsatz des BGH sehe ich die möglichen Fehlinterpretationsmöglichkeiten. In Wirklichkeit ist das Urteil gar kein Fälligkeitsurteil, sondern ein Fiktivurteil, bei dem der Geschädigte dummerweise nach 5 Monaten den Wagen veräußert hat, statt noch einen Monat zu warten und alles wäre gegangen.
Richtig ist, und insoweit ist SV Wehpke zuzustimmen, dass Der BGH noch einmal die Internetrestwertbörse als nicht maßgeblich eingestuft hat. Das geschah auch noch vom I. Zivilsenat und nicht vom für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenat. Der VI. Zivilsenat hatte bereits mehrfach Angebote aus der Internetrestwertbörse verworfen.
F-W Wortmann

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