Die Fiktivabrechnung: Chancen für Geschädigte

Schlagen Sie den Versicherer mit seinen eigenen Waffen!

Die radikalen Sparmaßnahmen der Versicherungen werden zumeist auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen. Die Methoden, derer sich die Versicherungen dabei bedienen, lassen sich zum eigenen Vorteil ausnutzen - wenn man weiß, wie es geht. Lesen Sie, wie Sie das Blatt zu Ihrem Gunsten werden können!

Die Versicherung zahlt – aber so wenig wie möglich

„Fiktivabrechnung“ bedeutet, dass Geschädigte die von einem Kfz-Sachverständigen per Gutachten ermittelten Reparaturkosten des Unfallwagens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes von der Versicherung erhalten. „Fiktiv“ ist diese Art der Abrechnung, weil sie nicht von einer tatsächlich durchgeführten Reparatur ausgeht.

Im Zuge der verstärkten Sparmaßnahmen der Versicherungen gerät auch die Fiktivabrechnung zwischen die Mühlsteine des Sparzwanges. Die Versicherungen versuchen, den Wiederbeschaffungswert durch hochpreisige überregionale Restwertangebote im Internet zu drücken (was Sie dazu wissen müssen, steht in diesem Bericht der Unfallzeitung).

Außerdem setzen die Versicherungen alles daran, um die vom Gutachter des Geschädigten festgestellten Reparaturkosten zu drücken. Dazu bedienen sie sich eines dichten Netzes von Partner-Reparaturwerkstätten, denen sie als Gegenleistung für Dumpingpreise einen steten Zufluss von Kunden versprechen (Die Unfallzeitung berichtete darüber).

Die Sparkonstruktion zum eigenen Vorteil nutzen

In dieser für die Geschädigten nachteiligen Situation steckt dennoch großes Potential. Um es zu nutzen, müssen Sie ihre Rechte gut kennen und wissen, welche Schritte Sie unternehmen müssen. Dabei hilft Ihnen die Unfallzeitung mit den folgenden konkreten Tipps.

Die rechtliche Grundlage für Ihr Vorgehen lautet wie folgt:

Die höchstrichterliche Rechtsprechung beruht auf § 249 BGB und besagt, dass die Höhe des dem Geschädigten von der Versicherung zustehenden Schadenersatzes weder durch die gutachterliche Schadensschätzung noch durch eine Reparaturkosten-Rechnung definitiv festgelegt wird. Gutachten und Reparaturkosten-Rechnung sind lediglich als Indikatoren für die Höhe des „erforderlichen Geldbetrags“ zu sehen.


Daraus ergeben sich mehrere Handlungsoptionen für die Geschädigten, indem sie die Vorteile der Fiktivabrechnung mit denen einer billigen Reparatur durch eine Partnerwerkstatt verbinden:

Handlungsoption 1
Der Geschädigte möchte sowohl den Schaden in einem von ihm gewünschten Umfang und zu guten Konditionen teilreparieren lassen als auch die gutachterlich geschätzten Nettoreparaturkosten per fiktive Abrechnung erhalten.

Sie gehen in diesem Fall wie folgt vor:

Handlungsoption 2
Der Geschädigte möchte die vollständige Reparatur des Schadens kostengünstig durchführen lassen und die Differenzbetrag zwischen den realen Reparaturkosten und dem vom Gutachter geschätzten „erforderlichen Geldbetrag“ fiktiv abrechnen.

Sie gehen in diesem Fall wie folgt vor:

Fiktiv abrechnen, real reparieren lassen – kein Widerspruch

Manche werden sich fragen: Wie ist das möglich, trotz real durchgeführter Reparatur eine fiktive Abrechnung der Kosten durchzuführen? Ist es rechtlich in Ordnung? Die Antwort ist Ja. Die Begründung: Geschädigte haben Anspruch auf die Erstattung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrags in der vom Gutachter festgestellten Höhe. Der Anspruch bezieht sich also definitiv nicht auf Kosten, die bei einer tatsächlich durchgeführten (Teil-)Reparatur entstehen. Der „erforderliche Geldbetrag“ wird in dem Schadensgutachten ermittelt. Gewährte Rabatte, die Geschädigte als Privatpersonen in einer Werkstatt aushandeln, mindern den im Sinne von § 249 BGB verstandenen „erforderlichen Geldbetrag“ nicht.

Der Bundesgerichtshof steht auf dem Standpunkt, dass der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung nicht verpflichtet ist, billige Partnerwerkstatt-Preise zu berücksichtigen. Jenseits der fiktiven Abrechnung besteht jedoch für Geschädigte keinerlei Verpflichtung, bei einer privat durchgeführten Reparatur von günstigen Partnerwerkstatt-Preisen Abstand zu nehmen. Als privater Auftraggeber haben sie, rechtlich gesehen, Dispositionsfreiheit.

Fazit der Unfallzeitung

Fiktivabrechnern steht es sind im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit selbstverständlich frei, einen Unfallwagen zu stark verringerten Preisen privat reparieren zu lassen. Das mindert ihr Recht nicht, die Differenz zwischen den durch Rabatt verringerten Bruttoreparaturkosten auf der einen und den per Gutachten geschätzten Nettoreparaturkosten fiktiv mit der Versicherung abzurechnen. Diese Variante der Abrechnung, ist die Einzige Ausnahme gegen die Goldene Regel der Unfallzeitung.de zu verstoßen. Diese lautet u.a., rufen Sie nie die zu regulierende Versicherung an.



Unfallzeitung.de
Foto:© Dron - Fotolia.com

Von RobGal am 26. Juli 2011, 22:50 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 27. Juli 2011, 20:21 Uhr
Themen: Fiktiver Abrechnung | Schadenabwicklung | Versicherung

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