Falsch gefahren wegen falscher Beschilderung?

Freispruch für Fahrradfahrer

Wenn Verkehrsschilder für Fahrradwege missverständlich sind oder fehlen und es in der Folge zu einem Unfall kommt, kann dem Fahrradfahrer keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. So urteilte unlängst das Thüringer Oberlandesgericht abschließend, nachdem Amts- und Landgericht einen Fahrradfahrer verurteilt haben.


Der angeklagte und anschließend verurteilte Radfahrer fuhr auf dem Gehweg mit etwa nur 10-15 km/h, als eine alte Dame aus einer Hofeinfahrt herausgelaufen kam. Die Frau ist hingefallen und schwer verletzt worden. Der Fahrradfahrer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Er ging in Berufung, das Landesgericht bestätigte jedoch das Urteil in erster Instanz mit der Begründung, dass das Fahren auf dem Gehweg nur Kindern bis zu 10 Jahren erlaubt ist.

Bei der Revision des Falles vor dem Thüringer Oberlandesgericht wurde anders entschieden.
Die näheren Umstände zeigten, dass am Ortseingang, ca. 200 Meter vor dem Unfallort zwei Verkehrsschilder für Radwege angebracht waren. Eines der Schilder warnte Vorbeigehende, dass hier Radfahrer den Weg kreuzen, das andere zeichnete den Weg als „Radwanderweg“ aus. Der Radfahrer fuhr auf diesem Weg weiter, als der für ihn nicht vermeidbare Unfall passierte. Es fehlte also ein weiteres Schild am Ortseingang, der den Weg eindeutig als nur für Fußgänger vorgesehen ausgezeichnet hätte.

Sinn und Tragweite der durch Beschilderung getroffener Regelung muss für die Verkehrsteilnehmer sofort klar und eindeutig sein, ohne dass weiterführende Überlegungen angestellt werden müssen, argumentierte das Oberlandesgericht und sprach den Fahrradfahrer frei (Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 06.05.2010, Az.:1 Ss 20/10).
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Von RobGal am 17. März 2011, 11:38 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 18:34 Uhr
Themen: Radfahrer | Urteile



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