Garantie oder Gewährleistung?

Die Hauptunterschiede

1. Pflicht und Kür: Die Gewährleistung des Verkäufers ist ein gesetzlich verbrieftes Recht. Man spricht auch von Mängelhaftung. Dabei handelt sich um die – von einem Verschulden unabhängige – Haftung des Verkäufers nach den §§ 434 ff. BGB. Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Das ist eine seiner Hauptpflichten. Im Falle eines Verstoßes stehen dem Käufer die in dem Katalog des § 437 BGB aufgeführten Rechte zu, primär Nacherfüllung, sekundär Rücktritt oder Minderung, unter Umständen auch Schadensersatz.

Während die Gewährleistung eine Pflicht des Verkäufers ist, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Leistung, um eine vertragliche Kür. Der Käufer kann in ihren Genuss kommen, muss es aber nicht. So wird er einen privaten Gebrauchtwagenverkäufer nur höchst selten aus einer Garantie in Anspruch nehmen können, selbst die Gewährleistung ist in diesem Fall regelmäßig ausgeschlossen.

2. Wer ist verantwortlich? Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer ausschließlich gegen den Verkäufer zu, nicht gegen den Hersteller oder Importeur. Ist der Verkäufer pleite, ist der Käufer der Dumme. Demgegenüber kann eine Garantie nicht nur vom Verkäufer, sondern auch von dem Hersteller gegeben werden. Typischer Fall: die Hersteller- oder Werksgarantie auf Neufahrzeuge. Garantiegeber kann auch eine herstellerunabhängige Garantiefirma sein, was beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler häufig vorkommt.

3. Inhaltliche Unterschiede: Aus Gewährleistung kann der Verkäufer grundsätzlich nur für solche Mängel haftbar gemacht werden, die schon bei Übergabe vorhanden waren. Allerdings können sie auch versteckt sein, z.B. ein verborgener Unfallvorschaden. Es reicht auch aus, dass der Defekt bei Übergabe bereits angelegt war oder seine Ursache schon zu diesem Zeitpunkt vorhanden war. Wesentlich anders liegen die Dinge bei einer Haltbarkeitsgarantie. Wie schon der Name sagt, enthält sie das Versprechen, dass die Sache eine Zeitlang hält, d.h. für die Dauer der Garantie funktioniert.

Die bessere Rechtsposition des Käufers bei einer Haltbarkeitsgarantie wird entscheidend dadurch unterstrichen, dass seine Beweispflicht erheblich milder ist als im Fall der Gewährleistung. Nach § 443 Abs. 2 BGB wird vermutet, dass ein während der „Geltungsdauer“ (sprich Garantiefrist) auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Konkret: Ein Motorausfall kurz vor Ablauf einer dreijährigen Haltbarkeitsgarantie löst den Garantieanspruch aus, sofern es dem Garantiegeber nicht gelingt, einen Fahr- oder Bedienungsfehler oder Marderbiss nachzuweisen.

Fundamental anders ist die Beweislastverteilung bei der Gewährleistung. Hier muss grundsätzlich der Käufer Mangelhaftigkeit bei Übergabe (Auslieferung) nachweisen. Als Verbraucher kann ihm die so genannte Beweislastumkehr (§ 476 BGB) helfen, wenn er das Fahrzeug von einem Unternehmer gekauft hat. Im Ergebnis kommt sie einer Haltbarkeitsgarantie ziemlich nahe, wenngleich nur bei Mängeln, die sich in den ersten sechs Monaten ab Übergabe zeigen.

Und noch ein inhaltlicher Unterschied. Er betrifft die Rechtsfolgen. Sie variieren, je nachdem, ob der Käufer ein Gewährleistungsrecht oder einen Garantieanspruch hat. Letzterer geht regelmäßig nur auf Mängelbeseitigung oder Erstattung von Reparaturkosten, nicht auf Rückzahlung des Kaufpreises oder dessen Reduzierung. Schadensersatz ist gleichfalls ausgeschlossen.

Demgegenüber steht dem Käufer im Gewährleistungsfall eine breite Palette fein abgestufter Rechtsbehelfe zur Verfügung: in erster Linie Nacherfüllung in den beiden Varianten Ersatzlieferung (Umtausch) und Mängelbeseitigung, an zweiter Stelle, d.h. nachrangig, wahlweise Rücktritt (früher Wandelung) oder Minderung, unter Umständen auch Schadens- und Aufwendungsersatz.

4. Fristen: Die Gewährleistungsansprüche verjähren beim Kauf eines Autos grundsätzlich in zwei Jahren, gerechnet ab Ablieferung an den Käufer. Auch gegenüber einem Verbraucher darf ein Händler diese Frist bis auf ein Jahr verkürzen, wenn er ein gebrauchtes Kfz verkauft. Von dieser Option macht der Handel in aller Regel Gebrauch.

Bei Haltbarkeitsgarantien ist zwischen deren Dauer (= Garantiefrist) und demjenigen Zeitraum zu unterscheiden, in dem der Anspruch aus der Garantie verjährt. Als freiwillige Selbstverpflichtung kann der Garantiegeber auch deren Dauer frei bestimmen. Verbrauchern gegenüber muss er sie exakt benennen (§ 477 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Beim Neufahrzeugkauf gibt es bekanntlich keine einheitlichen Fristen für die Herstellergarantie. Manche Hersteller geben zwei, andere drei Jahre, vereinzelt (z.B. Kia) sogar sieben Jahre. Mobilitäts- und Korrosionsgarantien haben deutlich längere Laufzeiten. Die aktuelle (Anschluss-)Garantie von Opel soll sogar „lebenslang“ gelten, worin manche eine Irreführung der Verbraucher sehen.


Wie wird eine Garantie begründet?

Die Antwort „durch Vertrag“ ist prinzipiell richtig. Allerdings gibt es hier ganz unterschiedliche Gestaltungsformen – von einer Kurzerklärung wie „Fahrzeug garantiert unfallfrei“ bis hin zu Verträgen im XXL-Format mit umfangreichen Garantiebedingungen. Keine hohen Anforderungen an die Annahme eines Garantieverhältnisses stellt das OLG Frankfurt/M., wenn es einen Fahrzeughersteller/Importeur allein durch die Werbung auf seiner Website in der Garantiepflicht sieht, die Aushändigung eines Garantiescheins oder einer ähnlichen Urkunde also für überflüssig hält (Beschluss vom 8.7.2009, Az. 4 U 85/08).

Zumal bei Kurzerklärungen wie „Fahrzeug ist fahrbereit“ ist es eine Frage der Auslegung, ob damit eine Garantieübernahme verbunden ist und wenn ja, mit welchem Inhalt. Gewerbliche Verkäufer sind nach der Rechtsprechung deutlich schneller in der Garantiehaftung als Privatpersonen. Das Ankreuzen von „Fahrzeug ist fahrbereit“ in einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag mit einem Profi hat der Bundesgerichtshof indes nicht als Haltbarkeitsgarantie eingestuft (NJW 2007, 759).

Umstritten ist, wie eine Händlererklärung „1 Jahr Gewährleistung“ zu verstehen ist, zum Beispiel beim Gebrauchtwagenkauf. Käufergünstig kann man darin eine Garantieübernahme in Form der Haltbarkeitsgarantie sehen. Vertretbar ist aber auch die Auslegung, dass der Händler nur auf seine gesetzliche Gewährleistung hinweisen wollte (so LG Duisburg, Urteil v. 7.2.2007, Az. 11 S 148/06). Wer dagegen als Händler erklärt „2 Jahre Garantie“ muss sich am Wortlaut festhalten lassen.


Nebeneinander von Garantie und Gewährleistung

Wer Verbrauchern eine Garantie gibt, muss darauf hinweisen, dass der Käufer daneben gesetzliche Rechte aus der Mängelhaftung (Gewährleistung) hat und ferner darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 477 Abs. 1 BGB). Aber woraus soll der Käufer im konkreten Fall vorgehen? Einerseits kann die Garantie ja für ihn günstiger sein. Sie kann ihn aber auch schlechter stellen als die gesetzliche Mängelhaftung, beispielsweise bei einer Selbstbeteiligung.

Ein Beispiel: Ein Verbraucher kauft von einem Händler einen gebrauchten Mercedes, und zwar „mit Garantie“. Als nach 12.000 km ein Getriebeschaden auftrat, brachte er den Wagen in die Werkstatt des Händlers. Dort wurde der Schaden behoben. Dem Käufer wurde als Kundenanteil 30 Prozent der Materialkosten in Rechnung gestellt. Das entsprach den Garantiebedingungen. Der Käufer zahlte, wollte aber später sein Geld zurückhaben. Begründung: Es war ein nachbesserungspflichtiger Sachmangel mit Null-Selbstbeteiligung.

Der Bundesgerichtshof hat den Rückforderungsanspruch anerkannt (NJW 2009, 563). Der Händler sei um den Kundenanteil ungerechtfertigt bereichert. Der Käufer habe Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung gehabt, wobei ihm als Verbraucher die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zur Seite gestanden habe. Ob der Käufer von sich aus die Garantiekarte gezogen hat oder ob er von dem Händler auf diese Schiene gesetzt worden war, was zu vermuten ist, konnte später nicht mehr geklärt werden. Jedenfalls hat der BGH – anders als die Vorinstanz - in der vorbehaltlosen Bezahlung der Rechnung kein Anerkenntnis der beglichenen Forderung gesehen. Deutlich klarer wäre die Position des Käufers gewesen, hätte er ausdrücklich „unter Vorbehalt“ gezahlt. Von Anfang auf einer Reparatur zum Nulltarif zu bestehen, macht nur dann Sinn, wenn die Voraussetzungen der Sachmängelhaftung einigermaßen klar zu Tage liegen. Gerade bei älteren Pkw mit hoher Laufleistung ist das bei technischen Defekten alles andere als selbstverständlich. Denn normaler Verschleiß ist kein Sachmangel.


Begrenzungen des Garantieanspruchs

Ein juristischer Dauerbrenner sind die so genannten Loyalitätsklauseln in Garantieverträgen. Typisches Beispiel: Dem Garantienehmer wird zur Auflage gemacht, die vom Hersteller empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten nur durch autorisierte Werkstätten durchführen zu lassen. Andernfalls der Garantieanspruch entfalle. Ob solche Klauseln überhaupt der Inhaltskontrolle nach dem Recht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen, und wenn ja, mit welchen Konsequenzen, ist höchst strittig (siehe zuletzt BGH NJW 2009, 3714 – Gebrauchtwagenkauf). Wer noch die Neuwagen-Werksgarantie hat, ist gut beraten, sich an die Auflagen zu halten (BGH NJW 2008, 843 – mobilo life von Mercedes). Derzeit besser stehen die Chancen von Gebrauchtwagenkäufern, wenn sie einen vorgeschriebenen Inspektionstermin nicht eingehalten haben oder fremd gegangen sind. Eine entsprechende Bindungsklausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie hat der BGH gekippt (NJW 2009, 3714). Hier kommt es jedoch auf den genauen Wortlaut der Klausel an. Er entscheidet darüber, ob der Richter die Klausel inhaltlich überprüfen darf oder nicht.

garantien-der-autohersteller-stand-august-2010.pdf

Fotos:
© kaipity - Fotolia.com
© Rüdiger Kukasch - Fotolia.com

Von RobGal am 25. August 2010, 09:33 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 26. August 2010, 17:17 Uhr
Thema: Verkehrsrecht

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