Gegenüberstellung ohne Gegenüber?
Neuer Trick der Erfüllungsgehilfen der Versicherer
Es findet eine Gegenüberstellung statt und siehe da: Die Parteien, die gegenübergestellt werden sollten, fehlen dabei genauso wie eines der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge. Nicht die feine englische Art, möchte man meinen. Wie kommt es zu so etwas?
Wann Nachbesichtigung und Gegenüberstellung?
Die Versicherungen haben kein Anrecht auf Nachbesichtigung und Gegenüberstellung. Dennoch willigt man als unabhängiger Sachverständiger des Geschädigten manches Mal ein, wenn die angeführten Gründe der gegnerischen Versicherung stimmig erscheinen. Guter Wille und Kooperationsbereitschaft werden jedoch häufig mit Tricks seitens der Gegenpartei untergraben.
Das Foto vom Unfallwagen ist schlechter Qualität, man könne den Schaden nicht gut erkennen, das Unfallgeschehen ist nicht nachvollziehbar – so und ähnlich lauten die Einwände, mit denen Versicherungen einen Nachbesichtigungstermin mit Gegenüberstellung begehren. Leuchten die Einwände nicht ein und besteht der Verdacht, dass es nur um den Versuch einer Schadensminimierung geht, kann der Gutachter des Geschädigten den Wunsch ablehnen und trotzdem vor Gericht Recht bekommen. Der Preis dafür: Die Schadensregulierung kann sich dadurch in die Länge ziehen.
Wenn es klar ersichtlich ist, dass die gegnerische Versicherung ein wirkliches Problem hat, geht man auf die Nachbesichtigung ein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der versicherte Schädiger sich quer stellt, den Unfall gar nicht verursacht haben will oder die Schadenshöhe in Zweifel zieht. Da will man als Sachverständiger tatsächlich zwischen zwei Parteien vermitteln und ein gutes Gesamtergebnis erreichen.
Und so kann es einem dabei ergehen
Die Versicherung beauftragte die ihr nahestehende Firma Carexpert mit der Abwicklung. Beim Termin erschien der Gutachter von Carexpert und stellte den Sachverständigen des Geschädigten vor vollendete Tatsachen. Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers sei nicht vor Ort, das des Geschädigten habe er sich schon angesehen und ansonsten sei es sehr schwierig, alle Beteiligten zu einem Termin zusammenzubekommen. Auf diese Weise wird der Gegenüberstellung jede sachliche Grundlage entzogen, aus dem Gegenüber wird platte Einseitigkeit – bis der Sachverständige des Gerichts den Sachverhalt geraderückt.
Das Sachverständigenbüro, das auf diese Weise von Carexpert reingelegt wurde, wird wohl niemals mehr einer Nachbesichtigung mit Carexpert zustimmen.
Die Lehren aus der Geschichte
Die Unfallzeitung empfiehlt allen Sachverständigen, bei der Einschaltung von Carexpert hellhörig zu werden. Man kann der Versicherung die Einschaltung einer anderen Organisation vorschlagen. Ist Carexpert an der Nachbesichtigung beteiligt, sollten genaueste Absprachen bezüglich der Teilnehmer getroffen werden, bei deren Nichteinhaltung die Nachbesichtigung abgelehnt wird. Wenn auch Sie schlechte Erfahrungen mit Carexpert gemacht haben, melden Sie sie der Redaktion der Unfallzeitung.
Foto: © vege - Fotolia.com
©Archiv Unfallzeitung.de
Von RobGal am 31. August 2011, 14:40 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 22. Februar 2012, 11:20 Uhr
Themen: Sachverständige | Schadenabwicklung | Versicherung
Kommentare
Geschrieben von F-W Wortmann am 31. August 2011, 15:49 Uhr:
Also Moral von der Geschicht: Eine Nachbesichtigung iohnehin ablehnen, denn es gibt keine Anspruchsnorm dafür. Bei einer Gegenüberstellung nur diese ohne Carexpert zulassen. Wenn das schädigende Fahrzeug nicht da ist, gar keine weiter Untersuchung des geschädigten Fahrzeuges zulassen!!
Geschrieben von Andreas Hoppe am 31. August 2011, 18:33 Uhr:
Auf meine Intervention hin wird nun doch ein Termin mit beiden Beteiligten an der VU-Stelle stattfinden, denn jede andere Form der Gegenüberstellung ist sinnlos!
Viele Grüße
Andreas Hoppe
Geschrieben von Benedikt Wortmann am 31. August 2011, 23:25 Uhr:
Ist das denn ein Zufall, dass schon zwei Sachverständige die gleichen schlechten Erfahrungen mit C€ machen? Ich glaube da steckt versicherungsgezielte Taktik dahinter. Man will nur Lichtbilder des beschädigten Fahrzeuges, um diese vom eigenen beauftragten Sachverständigen in die Internetrestwertbörse einzustellen. So kann man dann auch das Urheberrechtsurteil des BGH umgehen. Nein und nochmals nein. Gegenüberstellungen mit C€-Gutachtern deshalb ablehnen!
Grüße aus Marburg
Benedikt Wortmann
Geschrieben von Klaus Tischler am 01. September 2011, 09:32 Uhr:
Das Verhalten der Versicherungen ist doch ein Versuch sich in die Rechtsabwicklung mit unlauteren Mittel einzuschieben um Rechtsanwälte, Sachverständige, Mietwagenfirmen usw. aus den dem Geschädigten zustehenden Möglichkeiten einer Schadensbeseitigung zu entfernen. Ein finanzieller Schaden des Geschädigten wird doch damit billigende in Kauf genommen wenn er nicht alle relevanten Möglichkeiten ausschöpfen kann.
Es wir Zeit, dass die Aufsichtsbehörden dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Versicherungen massiv und schnell Einhalt gebieten.
Ansonsten bleibt eine immer so angepriesene "faire" Schadensregulierung nur ein leeres Wortgebilde und eine Täuschung der Verbraucher hier des Geschädigten ist dann der Fall.
Diese Art von "Versicherungsmanipulation" ist doch nicht in den Zulassungsbestimmungen einer Haftpflichtversicherung enthalten? Wie war das noch mit den "UNFALLHELFERRINGEN"?
Es kann nur jedem Geschädigten angeraten werden sich die marktschreierischen Anpreisungen der Versicherungen genauestens durchzulesen und ein starkes Stück Misstrauen mitzubringen. Nur so kann er sich vor finanziellem Schaden schützen.
Geschrieben von SV-Wehpke am 03. September 2011, 10:30 Uhr:
Da war der Termin auf 13:00 vereinbart, der DEKRA Mitarbeiter erschien bereits um 12:30 Uhr. Wie wir im Nachhinein erfuhren, war das so geplant und man gab sich lediglich noch die Klinke in die Hand. Er müsse jetzt weiter und hätte für eine Unterredung wirklich keine Zeit.
Aber eines ist gewiß - das passiert uns nie wieder so herein gelegt zu werden.
SV Wehpke, Berlin
Geschrieben von F-W Wortmann am 03. September 2011, 18:51 Uhr:
dann sollten Sie bei den gemachten Erfahrungen auch darauf drängen, dass die Dekra nicht mehr als gerichtlich bestellter Gutachter auftritt. Die Bestellung der DEKRA selbst als Organisation geht gar nicht. Bestellt werden kann nur eine natürliche Person. Und dann sollte man den DEKRA-Mitarbeiter als Gutachter ablehnen, wenn er nicht vereidigt ist, denn das Gericht soll vereidigte Sachverständige zu gerichtlich bestellten Gutachtern bestellen.
Mit freundl. Grüßen
F-W Wortmann
Geschrieben von SV Wehpke am 06. September 2011, 20:15 Uhr:
Sie haben völlig Recht mit Ihrem wichtigen Hinweis. Darauf sollte immer geachtet werden, dass bei Gericht auftretende DEKRA-Mitarbeiter die öffentliche Bestellung haben. Auch der involviert Anwalt ist hier in der Pflicht und sollte bereits im Vorfeld darauf pochen. Anscheinend ist das aber einer breiten Richterschaft gar nicht so bewusst, wen sie da beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
SV Wehpke, Berlin
Geschrieben von RA Hänel am 19. Januar 2012, 15:44 Uhr:
als fortgebildeter Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Hamburg-Bramfeld konnte ich schon manches mal die Verträge zwischen Sachverständigen und Versicherern, z.B. der Allianz einsehen. Wir konnten lesen, wie ein mit der Versicherung verbundener Sachverständiger zu verfahren hat. Die Dekra schreibt sogar in die eigenen Prüfungsberichte hinein, dass das genutzte Zahlenwerk vom Auftraggeber vorgegeben wird. Carexperten unterwerfen sich der Vorgabe der Zentrale. Alle gemeinsam benutzen also einen etwa bestehenden Sachverstand nicht, sondern schreiben das auf, was die Versicherung wünscht, nicht das was der Sachverstand einem gebietet. Selbst wenn aber der Kunde Auftraggeber ist, verfahren sie so, dienen also damit 2 Herren. Bei Rechtsanwälten wäre dies eine Straftat, nämlich Parteiverrat, bei Sachverständigen scheint dies nicht so gesehen zu werden. Bleibt zu hoffen, dass die Politik hier diesem Doppelspiel einiger gebundener "Sachverständigen" bald Grenzen auferlegt. Hut ab vor Ex-Carexperten, die dieses Spiel nicht mehr mitgetragen haben und ausstiegen.
Diese Doppelmoral zeigt sich allerdings auch bei so manchem Autohaus, welches einerseits mit Versicherern Abkommen hat, andererseits aber die Interessen des Kunden bedienen sollte.
Solche erkennt man oft daran, dass Sachverständige nicht involviert werden, sondern selbst Fotos und Kalkulation erstellen und dem Versicherer zuleiten und natürlich Anwälte gemieden werden. Hier sollte ein Geschädigter hellhörig werden, denn ihm geht die Beweissicherung verloren und wohl auch Gelder, z.B. Wertminderung.
Mit freundlichem Gruß
RA Hänel
www.ehb-hamburg.de
Geschrieben von SV Ruhrgebiet am 25. Januar 2012, 19:47 Uhr:
Recht haben Sie zwar aus meiner Sicht schon. Aber Ihre Meinung wird ganz sicher nicht allgemein geteilt. Hier im Einzugegebiet einer großen Stadt im Ruhrgebiet wird von den umliegenden Gerichten nahezu ausnahmslos Dekra beauftragt, auch wenn dort niemand öffentlich bestellt und vereidigt ist.
Hinzu kommt noch, dass vorrangig ein bestimmter Mitarbeiter mit Aufträgen versehen wird, der schon 50 Stunden am Tag arbeiten müsste, um die Gutachten erstellen zu können. Die Gutachten werden daher von der Besichtigung über die graphische Aufabrbeitung und die Berechnungen bis zum Diktat von einer anderen Person ausgearbeitet und nur die Unterschrift stammt von dem eigentlich beauftragten Sachverständigen.
Das ist sowohl den Anwälten als auch den Gerichten bekannt und stört offenbar niemanden. Es ist also zwar also theoretisch richtig, das bevorzugt öffentlich bestellte und vereidigte SV beauftrag werden sollen, praktisch läuft das aber mit (stillschweigendem) Einverständnis aller Parteien zumindest in Teilen des Ruhrgebiets vollkommen anders.
Geschrieben von F-W Wortmann am 26. Januar 2012, 12:21 Uhr:
wenn Sie schreiben, dass die Gerichte im Umkreis einer großen Stadt im Ruhrgebiet nahezu ausnahmslos die DEKRA beauftragen, geht das nicht. Eine Organisation, wie die DEKRA GmbH, kann nicht als gerichtlich bestellter Sachverständiger beauftragt werden. Es kann immer nur eine natürliche Person als Gutachter beauftragt werden.
Der vom Gericht beauftragte Gutachter kann und darf sich selbstverständlich auch der Mithilfe anderer Personen bedienen, nur muss er deren Mitarbeit dann im Gutachten vermerken, § 407a Abs 2 ZPO. Dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige grundsätzlich bestellt werden sollen, ergibt sich aus dem Gesetz. § 404 Abs. 2 ZPO bestimmt: "Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern". Besondere Umstände, dass der Sachverständige der DEKRA bestellt werden soll, muss das Gericht dann aber angeben. Dies könnte an besonderer Kenntnis des Beweisstoffes z.B. liegen.
Warum speziell im Ruhrgebiet nicht auf die Bestimmungen der §§ 402 ff. ZPO hingewiesen wird, kann ich natürlich nicht sagen.
Geschrieben von F-W Wortmann am 26. Januar 2012, 12:23 Uhr:
wenn Sie schreiben, dass die Gerichte im Umkreis einer großen Stadt im Ruhrgebiet nahezu ausnahmslos die DEKRA beauftragen, geht das nicht. Eine Organisation, wie die DEKRA GmbH, kann nicht als gerichtlich bestellter Sachverständiger beauftragt werden. Es kann immer nur eine natürliche Person als Gutachter beauftragt werden.
Der vom Gericht beauftragte Gutachter kann und darf sich selbstverständlich auch der Mithilfe anderer Personen bedienen, nur muss er deren Mitarbeit dann im Gutachten vermerken, § 407a Abs 2 ZPO. Dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige grundsätzlich bestellt werden sollen, ergibt sich aus dem Gesetz. § 404 Abs. 2 ZPO bestimmt: "Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern". Besondere Umstände, dass der Sachverständige der DEKRA bestellt werden soll, muss das Gericht dann aber angeben. Dies könnte an besonderer Kenntnis des Beweisstoffes z.B. liegen.
Warum speziell im Ruhrgebiet nicht auf die Bestimmungen der §§ 402 ff. ZPO hingewiesen wird, kann ich natürlich nicht sagen.
Geschrieben von SV Ruhrgebiet am 26. Januar 2012, 20:10 Uhr:
wie es der reinen Lehre nach laufen sollte, ist mir schon klar. Ich wollte einfach nur mitteilen, dass dem nicht so ist. Es wird praktisch nie bei der IHK nach ö..b.u.v SV nachgefragt und stattdessen weder vom Gericht noch von den Anwälten, denen die Vorgehensweise größtenteils bekannt ist, ein Einwand erhoben, dass das Gutachten ein anderer als der (natürlich namentlich) benannte Dekra-SV erstellt. Es wird (zumindest hier im Raum, und in Ihrem Teil des Ruhrgebiets meines Wissens meines Wissens auch nicht) begründet, warum kein ö.b.u.v SV herangezogen wird, wenn dort ein nicht vereidigter Dekra-SV beauftragt wird.
Dass man sich Hilfskräften bedienen darf, ist mir bekannt. Man sollte dann aber der reinen Lehre nach Art und Umfang von deren Tätigkeit angeben. Das würde aber problematisch werden, weil man ja schlecht ins Vorwort des Gutachtens schreiben kann, dass alles außer der Unterschrift von jemand anderem stammt.
Mich wundert es, dass in vielen Foren einerseits ständig über Dekra gemosert wird, es aber dann im wirklichen Leben anders aussieht: dort werden selbst solche Dinge wie die von mir angesprochenen akzeptiert. Und zwar nahezu ausnahmslos sowohl von den Gerichten als auch den Rechtsanwälten.
Von daher kommt mir die Kritik doch reichlich scheinheilig vor.....
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