Gerichtsklage oder Sachverständigenverfahren?

Streit mit der Versicherung: Auf den Streitgegenstand kommt es an

Wissen Sie, was die Abkürzung „AKB“ bedeutet? Wenn Sie kein Versicherungsfachmann sind, wohl eher nicht, damit sind Sie aber nicht alleine. Auch Juristen stolpern manchmal über die eine oder andere Klausel in den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“. Es sind Bestimmungen, die auch für Ihre Kraftfahrzeugversicherung gelten.


Wenn Rechtsanwälte eine Klage über die Schadenshöhe bei Gericht einreichen, können sie und ihre Mandanten ihr blaues Wunder erleben. Die Klage wird nämlich aus formaljuristischen Gründen abgewiesen. Der Grund dafür liegt in den AKB, deren Vorschriften für den Vertrag mit der Versicherung verpflichtend sind. Eine dieser Vorschriften besagt: Streitigkeiten in technisch-wirtschaftlichen Fragen müssen in einem Sachverständigenverfahren geklärt werden, nur bei rein rechtlichen Fragen sollte man eine Klage beim Gericht einreichen.


Wirtschaftlich-technische Fragen betreffen zum Beispiel den Wert des Fahrzeugs und Einzelheiten der notwendigen Reparatur, zum Beispiel:

Wie viel Zeit ist zu veranschlagen für die Instandsetzung der Seitenwand?
Ist die Erneuerung der vulkanisierten Heckscheibe erforderlich?
Sollte die Seitenscheibe zur Lackierung aus- und eingebaut werden?
Sollte die Seitenwand erneuert oder kann sie auch instand gesetzt werden?


Rechtliche Fragen betreffen das Vorgehen der Versicherung und den Versicherungsumfang, zum Beispiel:

Kann der Restwert nur auf Grund der Restwertbörse oder auch unter Berücksichtigung des Regionalmarkts ermittelt werden?

Bei der Kollision löste sich der Gepäckträger und knallte auf die Motorhaube, gehört der Schaden zum Versicherungsumfang?

Darf die Versicherung vorschreiben, ob bei der Reparatur neue oder gebrauchte Ersatzteile verwendet werden sollen?



Das Sachverständigenverfahren

Wenn Sie im Falle einer Streitigkeit mit Hilfe des Sachverständigen Ihres Vertrauens ein Sachverständigenverfahren einleiten, wird zunächst der Versicherer angeschrieben und aufgefordert, innerhalb einer 14-tägigen Frist einen Sachverständigen ihrerseits zu benennen, anderenfalls geht das Recht, den zweiten Sachverständigen zu benennen, auf Sie über. Diese beiden Sachverständigen („Ausschussmitglieder“) einigen sich auf eine dritte Person („Obmann“), der über die Lösungsvorschläge der beiden Ausschussmitglieder zu befinden und letztlich zu entscheiden hat.

Bei einer Kompromisslösung werden die anfallenden Sachverständigenkosten im Verhältnis zur Quote entrichtet.Wenn Sie sich durchsetzen können, zahlt die Versicherung die Gesamtkosten.

Fazit der Unfallzeitung

Seien Sie kompetent, zeigen Sie der Versicherung, dass sie nicht hilflos und unwissend dastehen und den Unterschied zwischen rechtlichen und technisch-wirtschaftlichen Fragen kennen. Da wird die Versicherung auch eher auf einen Vergleich eingehen, um einem Sachverständigenverfahren mit ungewissem Ausgang aus dem Weg zu gehen. Wenn es doch zum Sachverständigenverfahren kommt, unterstützt Sie die Unfallzeitung mit den entsprechenden Formularen, die Sie hier herunterladen können
1-anschreiben-versicherung-formular.pdf 475 KB
2-anschreiben-versicherung-formular.pdf 474 KB
Für den KFZ Sachverständigen
protokoll-sachverstaendigenformular.pdf 1,19 MB


Fotos:
© Unfallzeitung
© moonrun - Fotolia.com

Von RobGal am 21. Mai 2010, 14:57 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 03. Juni 2010, 12:22 Uhr
Themen: Verkehrsrecht | Versicherung



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