Haftung bei einem Unfall mit dem Notarztwagen im Einsatz
LG Saarbrücken Urteil vom 1.7.2011 – 13 S 61/11 –
Es kommt gar nicht so selten vor, dass plötzlich das Martinshorn erklingt. Woher kommt es eigentlich? Von vorn , von hinten oder von der Seite? Auf jeden Fall bedeutet es für den normalen Verkehrsteilnehmer, die Fahrbahn für das Rettungsfahrzeug frei zu machen. Das ergibt sich aus § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO), wie alle Führerscheininhaber gelernt haben. Häufig kommt es jedoch zu Unfällen mit den Rettungsfahrzeugen. Dann stellt sich die Frage der Haftung. So auch im Fall der Autofahrerin in Saarbrücken. Eine Autofahrerin wollte nach links abbiegen, hatte den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich entsprechend eingeordnet. Ein Notarztfahrzeug befuhr mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn die Straße in gleicher Richtung, näherte sich von hinten und wollte am Fahrzeug der Autofahrerin vorbeifahren. Im weiteren Verlauf setzte die Kraftfahrerin ihre Fahrt fort, es kam zum Zusammenstoß.
Nachdem das Amtsgericht noch dem Fahrer des Notarztfahrzeuges eine Mitschuld am Zustandekommen des Unfalles von einem Drittel zusprach, war die Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken da anderer Ansicht. Die Berufungsrichter gaben der Autofahrerin die alleinige Schuld am zustande kommen des Unfalles. Die Saarbrücker Berufungsrichter entschieden, dass Fahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn Sonderrechte haben. Dies gilt für Polizei-, Feuerwehr – oder Rettungswagen. Die Fahrer dieser Fahrzeuge dürfen darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer diese Sonderrechte beachten und ihnen freie Bahn schaffen. Bei einer Kollision mit einem solchen Fahrzeug haftet daher der andere Verkehrsteilnehmer alleine. Die Berufungsrichter kommen zu dem Ergebnis, dass die Autofahrerin alleine haftet. Dieses Ergebnis wird zunächst mit einem Verstoß gegen § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) begründet, welche allen Verkehrsteilnehmern auf erlegt sofort freie Bahn zu schaffen. Dies bedeutet, dass sie verpflichtet war, rechts heran zu fahren und gegebenenfalls anzuhalten, um den Notarztwagen nicht zu behindern. Hinzukommt ein Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht. Eine Mithaftung des Fahrers des Notarztfahrzeuges scheidet aus. Dieser hat insbesondere nicht gegen das Verbot bei unklarer Verkehrslage zu überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verstoßen. Zwar lag eine solche vor, der Notarztwagen war jedoch im Hinblick auf § 35 Abs. 5a StVO von allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, da im vorliegenden Fall höchste Eile geboten war. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn er nach den Umständen des Falles davon ausgehen musste, dass der andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht wahrgenommen und sich auf das Einsatzfahrzeug eingestellt hat. Angesichts der konkreten Umstände lagen diese Voraussetzungen aber nicht vor.
Fazit: Bei Wahrnehmung der Schall- und Lichtsignale des Sonderrechtsfahrzeuges gebietet die Straßenverkehrsordnung dem Rettungsfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen. Dies kann dadurch geschehen, dass man rechts zum Bordstein hin fährt oder auf mehrspurigen Fahrbahnen eine sog. Rettungsgasse lässt. In der Regel ist bei den Sondereinsatzfahrzeugen immer das Leben bedroht und besondere Eile geboten. .
Text: Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
Foto: © Archiv Unfallzeitung.de
Von RFWW am 12. Oktober 2011, 15:40 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 20. Oktober 2011, 10:57 Uhr
Themen: Einsatzfahrzeuge | Unfall | Urteile
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