Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall mit 10-jährigem Schüler
OLG Hamm Urt. vom 13.7.2009 – 13 U 179/08 –
Auch diese Unfälle mit minderjährigen Fußgängern sind nicht selten. Häufig beruhen diese Unfälle darauf, dass die Schüler bzw. minderjährigen Fußgänger die Verkehrssituation schlichtweg falsch einschätzen. Da wird zwischen zwei Fahrzeugen heraus direkt auf die Fahrbahn gelaufen oder ohne zu schauen hinter dem auf die Straße gerollten Ball hergelaufen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte nunmehr über einen Verkehrsunfall eines Pkw-Fahrers mit einem 10-jährigen Schüler zu entscheiden. Ein 10-jähriger Schüler überquerte als Fußgänger hinter einem Lkw die Straße. Dieser Lkw stand in einer Fahrzeugschlange, die hinter einer rotlichtzeigenden Verkehrsampel warteten. Beim Überqueren der Fahrbahn hinter dem Lkw kam es zum Zusammenstoß mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Pkw. Ohne auf den Gegenverkehr zu achten, war der minderjährige Fußgänger weitergelaufen, so dass es zur Kollision kam. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass zwar der Unfall für den Pkw-Fahrer unvermeidbar war, aber es müsse die Betriebsgefahr des Fahrzeuges berücksichtigt werden und nahm deshalb eine Mithaftung des Pkw-Fahrers von 40% an. Das OLG Hamm hob das Urteil auf und nahm eine alleinige Haftung des minderjährigen Fußgängers an.
Der 13. Zivilsenat des OLG Hamm setzt sich mit dieser Entscheidung mit der Neuregelung des § 828 II BGB auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die an Verkehrsteilnehmer zu stellenden Anforderungen auch nach Vollendung des 10. Lebensjahres nicht geringer anzusetzen sind als nach der früheren Rechtslage, Gesetzeslage und Rechtsprechung. Demgemäß sei weiterhin eine Abwägung der Schadensverursachungsanteile vorzunehmen. Die Abwägung der gesamten Situation kann daher nur zu dem Ergebnis führen, dass der minderjährige Fußgänger alleine haftet. Dies insbesondere dann, wenn ihm ein objektiv und subjektiv erhebliches Verschulden zur Last fällt, wobei in derartigen Fällen dann auch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges als völlig untergeordnet zurücktritt.
Das OLG Hamm geht in diesem Fall von einem sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schwerwiegenden Verschulden des minderjährigen Fußgängers aus, da dieser ohne gemäß § 25 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) den Fahrzeugverkehr hinreichend zu beachten, die Straße hinter dem Lkw überquerte, ohne auf den Gegenverkehr zu achten. In diesem Verhalten des minderjährigen Fußgängers sieht der 13. Zivilsenat des OLG Hamm bereits objektiv einen besonders schweren Verschuldensverstoß.
Auch das subjektive Fehlverhalten des minderjährigen Fußgängers wird als besonders schwerwiegend angenommen. Das Gericht führt dazu aus, dass davon auszugehen ist, dass ein normal entwickelter Jugendlicher im Alter des minderjährigen Fußgängers bzw. Schülers die Gefährlichkeit seines Tuns problemlos hätte erkennen können und sich dieser Einsicht entsprechend verhalten hätte. Ein normal entwickelter Schüler bzw. minderjähriger Fußgänger hätte anders handeln können und müssen, nämlich vor Überqueren der Gegenfahrbahn zunächst den bevorrechtigten Straßenverkehr zu beachten. Dies hatte der 10-jährige Schüler nicht getan.
Das Richter am OLG Hamm stellen im Ergebnis fest, dass vor diesem Hintergrund auch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, hier: des Pkws, hinter dem Verschulden des Fußgängers zurücktritt bzw. nicht in Ansatz zu bringen ist. Für den Fahrer des Pkw war der Unfall unabwendbar. (OLG Hamm Urt. v. 13.7.2009 – 13 U 179/08 -
Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
Fotos:© Kalle Kolodziej - Fotolia.com
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Von RFWW am 21. Oktober 2010, 11:40 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 22:15 Uhr
Themen: Kinder | Urteile
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