Licht an, wenn es dunkel wird!
Ohne Licht zu fahren ist (auch) Kennzeichenmissbrauch
Achten Sie darauf, dass Sie bei nicht mehr ausreichendem Tageslicht die Beleuchtung einschalten. Denn wer ohne Licht fährt, handelt nicht nur sich und anderen gegenüber verantwortungslos - er macht sich zusätzlich auch des Tatbestands des Kennzeichenmissbrauchs schuldig. Und zwar unabhängig davon, ob der Missbrauch absichtlich oder unbeabsichtigt erfolgt.
Der jugendliche Mopedfahrer war alkoholisiert. Als er das ihm folgende Polizeifahrzeug bemerkte, hat er das Licht ausgeschaltet, um unerkannt davonkommen zu können. Das gelang ihm nicht, die Polizei hielt ihn an und er wurde angezeigt. Das Amtsgericht Göppingen hielt ihn unter anderem auch des Kennzeichenmissbrauchs schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe und entzog ihm Führerschein und Fahrerlaubnis für acht Monate.
Das hat schon so seine Richtigkeit, denkt man sich dabei, das ist doch gemeingefährlich. Nicht so der junge Mann, der es für angebracht hielt, in die Revision zu gehen. Die Begründung: er wollte sein Kennzeichen nicht bewusst und vorsätzlich verbergen, wie es im Urteil hieß.
Das Oberlandesgericht Stuttgart war die nächste Instanz für den Fall. Der Leitsatz der Entscheidung (Az. 2 Ss 344/11) lautet:
Es ist nämlich grundsätzlich belanglos und tut nichts zur Sache, warum das Licht nicht eingeschaltet war. Es ist gleichgültig, ob jemand bloß vergessen hat, das Licht einzuschalten oder es sogar absichtlich ausgeschaltet hat, wie der junge Mann, um einer Verfolgung durch die Polizei zu entgehen. Die Kennzeichenbeleuchtung ist Teil der gesamten Beleuchtungseinrichtung, für die es gilt, in eingeschaltetem Zustand zu sein, wenn die Sichtverhältnisse dies verlangen. Ein unkenntlich gemachtes Kennzeichen ist strafbar, gleich ob jemand das Licht gar nicht einschaltet oder absichtlich ausschaltet.
Der Fall wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Vergehen des Kennzeichenmissbrauchs bleibt weiter bestehen. Der junge Mann kann dennoch mit einer Strafmilderung rechnen, weil ihm der Vorsatz bezüglich des Kennzeichenmissbrauchs erst ab dem Zeitpunkt nachgewiesen werden kann, als er die ihn verfolgenden Polizisten bemerkte und das Licht ausschaltete. Bis dahin handelte er, als er alkoholisiert durch die Gegend fuhr, lediglich fahrlässig.
Foto:© lassedesignen - Fotolia.com
Von RobGal am 16. September 2011, 14:39 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 19. September 2011, 21:21 Uhr
Themen: Motorrad | Urteile
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