Linksabbieger haftet voll gegenüber dem Überholer

AG Aachen Urt. vom 8.12.2010 – 115 C 471/09 -

Die zuständige Richterin der 115. Zivilabteilung des AG Aachen hat mit Urteil vom 8.12.2010 einen links abbiegenden Fahrzeugführer zum vollen Schadensersatz gegenüber dem überholenden Fahrzeugführer verurteilt. Die Klägerin befuhr am 3.9.2009 um 8.14 Uhr mit ihrem Pkw eine Ortsstraße in Aachen. Vor ihr fuhr in gleicher Fahrtrichtung die Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw. Auf der linken Seite befindet sich ein Feldweg, in den die Beklagte zu 1. einbiegen wollte. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge, wobei Hergang und Ursache des Unfalles zwischen den Parteien streitig ist. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Klägerin steht nach Ansicht des Gerichtes gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf vollem Schadensersatz aufgrund des Unfalles vom 3.9.2009 gemäß der §§ 7 I, 18 I StVG, 115 VVG zu. Die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug sind beim Betrieb des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten und von der Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw entstanden. Eine Schadensverursachung durch höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Auch die Klägerin haftet grundsätzlich gem. §§ 7 I, 18 I StVG für die Unfallfolgen. Auch für die Klägerin kommt ein Ausschluss der Haftung hem. § 7 Abs. 2 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht in Betracht. Steht somit die grundsätzliche Haftung für beide Seiten fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. §§ 17 II, 18 III StVG von den Umständen und der vorwiegenden Verursachung des Schadens ab. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, in welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Wo eine Haftung als solche und eine Ausgleichspflicht in Betracht kommen, hat nach § 17 III StVG der jeweils andere Teil dem Halter einen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder dessen Betriebsgefahr erhöhende Tatsachen zu beweisen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 17 StVG Rn. 31 m.w.N.).

Aufgrund der Beweisaufnahme war vorliegend nach diesen Grundsätzen von einer Haftungsverteilung mit einer Quote von 100% zu Lasten der Beklagten als Gesamtschuldner auszugehen. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte der ihr obliegenden Rückschaupflicht nach § 9 I 4 StVO nicht in ordentlicher Form nachgekommen ist. Der Abbiegende war verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, zumal des Gefährdung nicht ausgeschlossen war (OLG Brandenburg Urt. v. 7.5.2003 – 14 U 123/02 -). Der vom Gericht bestellte Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die abbiegende Pkw-Führerin das nachfolgende Fahrzeug der Klägerin hätte erkennen müssen. Die Zeugen haben am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge nicht bekundet. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist die Beklagte zu 1. ihrer Rückschaupflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Die Klägerin trifft neben der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges auch kein weiteres unfallursächliches Mitverschulden. Vor allem hat sie nicht bei unklarer Verkehrslage überholt. Eine überhöhte Geschwindigkeit kann ihr nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Unter Berücksichtigung des erheblichen Fehlverhaltens der Beklagten zu 1. beim Abbiegen von der Hauptstraße in den Feldweg fällt die Betriebsgefahr des von der Klägerin gesteuerten Pkw nicht ins Gewicht. Die Beklagten haften der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldner in Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens gemäß §§ 249 ff BGB.

Fazit: Gerade beim Abbiegevorgang sind besondere Sorgfaltpflichten zu beachten. Dazu gehören der Blick in die Rückspiegel und der Blick über die Schulter nach hinten. Ebenso erforderlich ist es, den nachfolgenden Verkehr rechtzeitig auf das beabsichtigte Abbiegemanöver durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers hinzuweisen.
Text:
Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
Foto:
© Photonz - Fotolia.com
© unfallzeitung.de

Von RFWW am 07. Januar 2011, 17:43 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2011, 16:11 Uhr
Themen: Abbiegen | Überholen | Unfall | Urteile

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