Merkantile Wertminderung -
Anmerkung zu dem Bericht von Nickel in Fahrzeug + Karosserie 07/11
Unter dieser Überschrift hatte Rechtsanwalt und FA für Verkehrsrecht Matthias Nickel in der Zeitschrift „Fahrzeug + Karosserie 07/11“ einen Bericht über den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des merkantilen Minderwertes nach einem Haftpflichtschaden. Dabei kam der Autor dann zu dem Ergebnis, dass bei Bagatellschäden gar keine Wertminderung anfalle und eine Wertminderung überhaupt nur bei einem erheblichen Fahrzeugschaden geltend gemacht werden könne. Auch würden nach der überwiegenden Rechtsprechung bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km und einem Alter von mehr als fünf Jahren keine Wertminderungsbeträge mehr zugesprochen. Der Bericht von Nickel kann daher nicht unwidersprochen bleiben.
Nachfolgend daher eine Zusammenfassung der relevanten Fragen zur Wertminderung aus der Sicht der Unfallzeitung. Vergleiche dazu auch die Angaben in der Unfallzeitung zum FAQ mit dem Stichwort Wertminderung.
1. allgemeine Überlegungen zur Wertminderung
Die Wertminderung ist der finanzielle Nachteil, der dadurch entsteht, dass der geschädigte
Kfz-Eigentümer als potentieller Verkäufer das vormals unfallbeschädigte, aber fachgerecht reparierte Fahrzeug verkauft und der Käufer wegen des offenbarungspflichtigen Schadens den Kaufpreis um diesen Betrag mindert (vgl. BGH ZfS 2005, 126 ff.). Hintergrund dieser Schadensposition ist, dass zwei absolut identische Fahrzeuge nur aufgrund der Tatsache, dass das eine unfallfrei und das andere vormals unfallbeschädigt ist, in der Regel unterschiedliche Preise am Markt erzielen. Damit ist der merkantile Minderwert ein hypothetischer Wert. Der merkantile Minderwert fällt allerdings auch dann an, wenn der Unfallgeschädigte sein repariertes Fahrzeug weiter nutzt, mithin sich der Minderwert nicht in einem Verkauf realisiert (BGH NJW 1969, 2253). Maßgeblich ist die Wertdifferenz, die bei dem beschädigten Fahrzeug zwischen dem Zustand vor dem Unfall und nach der Durchführung der Reparatur besteht.
2. Berechnung der Wertminderung nach verschiedenen Berechnungsmethoden?
Als Grundlage für die Berechnung der Wertminderung gibt es mehrere Berechnungsverfahren, nämlich Ruhkopf-Sahm, Halbgewachs, Heindges und das Hamburger Modell sowie weitere Berechnungsmethoden. Die Grundlagen dieser Berechnungsmethoden ähneln sich zwar in dem Grundgedanken, allerdings gelangen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen, was problematisch erscheint. Deshalb hat die überwiegende Rechtsprechung und ein Teil der Literatur zu Recht darauf hingewiesen, dass die mathematische Berechnungsmethode nur dann anzuwenden ist, wenn es an konkreten Feststellungen durch den herangezogenen Sachverständigen mangelt.
3. Feststellung des Minderwertes durch gutachterliche Festlegungen?
Den mathematischen Berechnungsmethoden, die, wie oben ausgeführt, zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu unterschiedlichen Minderwerten führen, sind die sachverständigen Feststellungen auf jeden Fall vorzuziehen. Der Sachverständige kennt den örtlichen Gebrauchtwagenmarkt. Insoweit ist einer gutachterlichen Festlegung der Wertminderung immer der Vorzug vor einer mathematischen Berechnungsmethode zu geben (vgl. LG Köln Urt. v. 5.6.1992 – 19 U 253/91 -; Wortmann DS 2009, 253, 257).
4. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt seit dem BGH-Urteil vom 12.3.2008 (NJW 2008, 1517) von dem das Schadensgutachten erstellenden Sachverständigen, dass der merkantile Minderwert nicht weniger als 1% des Kaufpreises betragen darf, damit von einer Pflichtverletzung ausgegangen werden kann. Das bedeutet, dass der Sachverständige den Minderwert in das Schadensgutachten mit aufnehmen muss, sobald ein Minderwert von mehr als 1% des Wiederbeschaffungswertes erreicht wird (siehe: Wortmann DS 2009, 253, 257)
5. Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen, bei Nutzfahrzeugen und viel gelaufenen Fahrzeugen und bei geringen Schäden?
Auch bei Nutzfahrzeugen besteht ein Anspruch auf Wertminderung (BGH NJW 1980, 281). Während die frühere Rechtsprechung die Grenze zur Anerkennung einer merkantilen Wertminderung bei 5 Jahre alten Fahrzeugen und einer Laufleistung von 100.000 km zog, so ist heute auch bei älteren Fahrzeugen mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km eine Wertminderung zuzuerkennen (so: OLG Oldenburg Urt. v. 1.3.2007 – 8 U 5246/06; AG Prüm Urt. v. 15.1.2008 – 6 C 522/06 -; AG Fürstenwalde Urt. v. 24.7.2008 – 12 C 102/08 -; vgl. weitere Urteile auch bei Wortmann DS 2009, 253, 257 Fußn. 52). Berühmter Fall, in dem einem über 50 Jahre altem Fahrzeug ein – nicht unerheblicher - Minderwert zugesprochen wurde, ist der Oldtimer-Fall des OLG Düsseldorf mit dem Mercedes 300 SL Coupe Baujahr 1956. In dem Rechtsstreitverfahren hat der vom OLG beauftragte Sachverständige eine Wertminderung von 20.000,-- € festgestellt. (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 30.11.2010 – I-1 U 107/08 – veröffentlicht u.a. in Unfallzeitung.de) Auch bei geringen Schäden ist die Anerkennung einer merkantilen Wertminderung möglich (AG Mölln Urt. v. 12.10.2007 – 3 C 280/07 -),
Zusammenfassend kann daher gesagt werden ,dass nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung der gutachterlichen Festlegung der Wertminderung immer der Vorzug vor einer mathematischen Berechnungsmethode zu geben ist (LG Köln Urt. v. 5.6.1992 – 19 U 253/91 -; Wortmann DS 2009, 253, 258 m.w.N.). Entgegen der Ansicht von Nickel ist auch bei geringen Schäden eine merkantile Wertminderung möglich. Nach der neueren Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht von Nickel auch bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre und mehr als 100.000 km gefahren haben, eine merkantile Wertminderung zuzusprechen.
[i]Text: Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
Foto:© Joachim Wendler - Fotolia.com /i]
Von RFWW am 21. Juli 2011, 12:24 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 21. Juli 2011, 12:49 Uhr
Themen: Rechtsberatung | Wertminderung
Kommentare
Geschrieben von RA JM am 22. Juli 2011, 14:37 Uhr:
- Kennt der Kollege die wohl überwiegende neuere Rechtsprechung zu dieser Thematik nicht, die diese angeblichen Grenzen für irrelevant hält?
- Falls doch, auf wessen Seite steht er?
Geschrieben von Dipl.-Ing. Harald Rasche am 13. August 2011, 08:17 Uhr:
lieber Herr Wortmann,
seit 1961 beobachte ich die Anstrengungen, das Thema "Wertminderung" handlich zuzuschneiden oder aber auch auszublenden. Dazu gehören die altbekannten Parameter, wie Laufleistung, Fahrzeugalter, Erhaltungszustand, Einfachreparatur usw.
Wenn zunächst als bekannt unterstellt werden darf, wann ein Unfallschaden offenbarungspflichtig ist, so kann man hieran gleich anknüpfen und feststellen, dass diese Offenbarungspflicht unabhängig vom Fahrzeugzustand, vom Alter und der Laufleistung immer besteht.
Wird das Fahrzeug an einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt auch noch gehandelt, kann eine Wertminderung nicht ausgeschlossen werden.
Wie läßt sich eine solche aber eingrenzen ? Mit den angesprochenen Berechnungsmethoden ganz gewiß nicht, denn mit diesen "Modellen" wird vorgebend über die Höhe des Minderwerts bestimmt.
Es ist jedoch der tatsächlichen Marktsituation erkennend
Rechnung zu tragen.
Diese wird bestimmt durch das Verhalten der Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt zu ihren Wertvorstellungen für ein Fahrzeug mit einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden.
Die maßgebliche Bezugsgröße für den Minderwert ist dabei der Fahrzeugwert, denn diese Objektwert wird tatsächlich gemindert.
Es ist also die Frage zu beantworten, um welchen Betrag denn der Wert eines solchen Fahrzeuges mindestens herabgesetzt werden müßte, damit diese ordnungsgemäß ausreparierte Unfallfahzeug wieder gleichermaßen veräußert werden könnte, wie ein ansonsten unfallfreies Vergleichsfahrzeug, denn auch das gehört nach § 249 BGB S.
1 zur Herstellung des Zustandes(gemeint ist damit ein ganz bestimmter Zustand), wie vor dem Unfall.
Das geht nur über die sachkundige Recherche mit Markterfahrung und im Wege der Schätzung, denn auch die maßgebliche Bezugsgröße, wie zuvor angesprochen, ist ein geschätzter Wert.
Wenn nun beispielsweise ein Kollege der DEKRA-AUTOMOBIL-GMBH
im Auftrag einer Versicherung in seiner Stellungnahme zum Minderwert sinngemäß ausführt, dass nach sachverständiger Beurteilung ein Minderwert nicht mehr zu unterstellen sei, muß man wohl zunächst schon aus reiner Neugierde hinterfragen, woher er das denn wohl so genau weiß, denn die Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt bestehen in der Mehrheit wohl kaum aus Kraftfahrzeugsachverständigen und schon garnicht aus DEKRA-Sachverständigen.
Aber auch ein anderes Beispiel muß zu denken geben.-
Da wird der Minderwert festgelegt aus einem Mittelwert von 3 oder mehr Berechnungsmethoden. Warum Mittelwert? Vertraut der Sachverständige etwa doch nicht so ganz der Richtigkeit der einen oder anderen Berechnungsmethode ? Wäre eine davon praxisorientiert akzeptabel und ausreichend nachvollziehbar,
so wäre die Einbeziehung anderer Berechnungsmodelle zur Bildung eines Mittelwertes tatsächlich überflüssig.
Diese kurze Betrachtung soll ergänzend einmal verdeutlichen,
mit welchen Überlegungen immer wieder der Versuch unternommen wird, durchaus berechtigte Wertminderungsansprüche zu negieren und auszublenden.
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum & Tangendorf
Kfz.-Sachverständigenbüro
Dipl.-Ing. Harald Rasche
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