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Resttankinhalt ist im Totalschadensfall Schadensposition des Geschädigten.

Im Falle des Totalschadens seines Kraftfahrzeuges erleidet der geschädigte Kfz-Eigentümer auch einen Schaden am Resttankinhalt. Daher hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige im Falle des Totalschadens des zu begutachtenden Fahrzeuges auch Angaben zum Tankrestinhalt zu machen. Mit der Angabe des Wiederbeschaffungswertes ist lediglich der Betrag angegeben, zu dem das Ersatzfahrzeug angeschafft werden kann. Daneben hat der totalgeschädigte Kfz-Eigentümer weitere Schadensersatzansprüche, z.B. wegen des nach dem Unfall im Tank verbliebenen Restkraftstoffes (vgl. LG Regensburg NJW-RR 2004, 1474 b = NZV 2005, 49 f.; ähnlich: AG Charlottenburg ZfS 1989, 80 ). Dieser Tankrestinhalt ist Geld wert und wird im Totalschadensfall dem Kfz-Eigentümer entzogen und muss daher vom Schädiger ersetzt werden ( vgl. Wortmann DS 2009, 253, 259). .

Jüngst hat das AG Duisburg mit Urteil vom 4.8.2010 – 50 C 2475/09 – ebenso entschieden: Darüber hinaus kann der Kläger auch 30,-- € für den im Fahrzeug verbliebenen Benzinrest verlangen. Das Gericht geht ebenso wie der Kläger davon aus, dass ein Abpumpen des Benzins an Ort und Stelle unzumutbar gewesen wäre. Der Kläger war selbst nicht vor Ort und die Anfahrt nach Duisburg zum Unfallort hätte letztlich eine höheren Kosten- und Zeitaufwand verursacht. Der Kläger hat zudem dargetan, dass der Kraftstoffrest im Restwertangebot nicht mit enthalten war. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten. Er hat lediglich gemutmaßt, dass der Benzinrest im Restwertangebot enthalten gewesen sei. Die Kosten des noch im Unfallfahrzeug verbliebenen Kraftstoffes sind im Falle der Totalbeschädigung regelmäßig weder beim gutachterlich ermittelten Restwert zu berücksichtigen, noch im Veräußerungspreis des Fahrzeuges angegeben ( so auch LG Regensburg a.a.O.). Das AG Charlottenburg ( ZfS 1989, 80 ) hatte auch das Abpumpen des Kraftstoffes für unzumutbar erachtet. Unzweifelhaft deckt die Auslagenpauschale nur den Aufwand für Telefon, Porto und Fahrtkosten, aber nicht den Ersatz für im Tank noch vorhandenen Kraftstoffes.

Fazit: Im Falle des Totalschadens hat der geschädigte Kfz-Eigentümer auch einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung des noch im Fahrzeug verbliebenen Restkraftstoffes.

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
Fotos:
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© Unfallzeitug.de

Von RFWW am 11. August 2010, 10:00 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 22:43 Uhr
Themen: Schadenabwicklung | Urteile



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