Private Abschleppkosten als Schadensersatz wegen unberechtigtem Parken auf Supermarktparkplatz
LG Berlin Urt. v. 15.7.2010 – 9 O 150/10 KG Berlin Urt. v. 11.3.2011 – 13 U 31/10 –
Wird ein unberechtigt geparktes Fahrzeug auf einem Supermarktparkplatz durch privaten Abschleppunternehmer umgesetzt und auf öffentlichem Straßengrund abgestellt, so hat der Parkplatzeigentümer bzw. der Abschleppunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug bzw. Bekanntgabeverweigerungsrecht bis zur endgültigen Bezahlung der Abschleppkosten. Abschleppkosten in Höhe von brutto 261,21 € ( 219,50 € netto) sind angemessen und nicht sittenwidrig überhöht. So der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin im Urteil vom 15.7.2010. Diese Entscheidung ist in zweiter Instanz durch den 13. Zivilsenat des Kammergerichtes Berlin mit Urteil vom 11.3.2011 bestätigt worden.
Aus dem Bauch eines juristischen Laien heraus scheint das Urteil ungerecht, zumal die Berliner Polizei für verbotswidrig geparkte Fahrzeuge 129,-- € berechnet. Das ist knapp die Hälfte von dem, was der Supermarktbesitzer als Schadensersatz bzw. der Abschleppunternehmer als Werklohn verlangt. Es geht um folgenden Sachverhalt:
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines PKW Hyundai LS. Am 5.1.2010 parkte sie das Fahrzeug auf dem Supermarktparkplatz der Firma in Berlin von 9.39 bis 12.39 Uhr. Sie tätigte im Supermarkt keine Einkäufe. An der Zufahrt zum Parkplatz befindet sich ein Schild mit Hinweisen, dass es sich bei dem Parkplatz um einen privaten Kundenparkplatz handelt, auf dem Kunden bis zu einer Stunde kostenlos parken können und widerrechtlich parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Das Fahrzeug der Klägerin wurde von der Beklagten abgeschleppt. Das beklagte Abschleppunternehmen stellte für das Abschleppen dem Supermarkt 219,50 € zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. Die Abschleppkosten wurden zwischen dem Supermarkt und der Beklagten in einem Rahmenvertrag vereinbart. Nach dem zwischen dem Supermarkt und der Beklagten getroffenen Vereinbarung tritt der Supermarkt seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Abschleppkosten an die Beklagte ab. Die Beklagte nimmt die Abtretung an. Die Beklagte forderte von dem Eigentümer und Halter des abgeschleppten Fahrzeuges den Abschleppkostenbetrag. Das Fahrzeug wurde bisher nicht herausgegeben bzw. der Standort des Fahrzeuges wurde nicht bekannt gegeben.
Das Landgericht hat auf die Klage der Klägerin, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B-….Zug um Zug gegen Zahlung von 150,-- € herauszugeben und die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, die Klage abgewiesen. Nachfolgend die wesentlichen Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges beziehungsweise Bekanntgabe des Standortes gegenüber der Beklagten noch auf Zahlung von Nutzungsausfall zu. Der Anspruch auf Bekanntgabe / Herausgabe entsprechend dem Klageantrag zu 1) ist gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt für die Durchsetzung in der Zwangsvollstreckung, den herauszugebenden Pkw exakt festzulegen. Obwohl Fahrgestellnummer und Farbe des Kfz nicht angegeben wurden, genügt für das Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO das amtliche Kennzeichen.
Die Klage ist allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Hierbei ist bereits zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe zustehen kann, denn nach den zwischen der Beklagten und der Zedentin getroffenen Vereinbarungen, stellt die Beklagte die abgeschleppten Fahrzeuge auf öffentlichem Straßenland ab, so dass der jeweilige Eigentümer / Halter / Fahrer problemlos in der Lage ist, das Fahrzeug wieder in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Das Problem besteht lediglich darin, dass die Klägerin vorliegend nicht weiß, wo ihr Fahrzeug steht, so dass sie dazu nicht in der Lage ist. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Bekanntgabe des Standortes ihres Fahrzeuges als Minus in dem gestellten Antrag auf Herausgabe enthalten ist. Allerdings steht der Klägerin ein solcher Bekanntgabeanspruch aus § 985 BGB nicht zu, weil der Beklagten ein Recht zum Besitz (hier richtig zum Verschweigen des Standortes) des Fahrzeugs gemäß § 986 Absatz 1 Satz 1 BGB zusteht (so BGH NJW 2002, S. 1050, andere Auffassung teilweise in der Literatur, vgl. Palandt-Bassenge, BGB, § 986 Rn 5). Jedenfalls steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273 Absatz 2, 398 BGB zu, solange die Klägerin nicht 219,50 € für den Abschleppvorgang gezahlt hat.
Die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB sind erfüllt. Der Beklagten steht ein abgetretener Anspruch gegen die Klägerin aus §§ 823 Absatz 2, 858 BGB zu. § 858 BGB ist ein von § 823 Absatz 2 erfasstes Schutzgesetz. Danach kann die Beklagte den durch verbotene Eigenmacht entstandenen Schaden ersetzt verlangen, den sie sich von der Zedentin nach der Rahmenvereinbarung hat abtreten lassen. Durch das Abstellen ihres Kraftfahrzeugs ohne entsprechenden Einkauf und darüber hinaus für länger als eine Stunde hat die Klägerin der Zedentin den Besitz an ihrem Parkplatz teilweise gemäß § 858 BGB entzogen. Um ihren Besitz am Parkplatz wiederzuerlangen durfte die Zedentin das Fahrzeug der Klägerin nach § 859 Absatz 3 BGB abschleppen lassen, wobei sich die geschädigte Zedentin der Beklagten bedienen durfte. Das Abschleppen ist auch in der vorliegenden Konstellation die einzig der Zedentin offen stehende Möglichkeit die Besitzstörung zu unterbinden. Den aus der Besitzstörung entstandenen Schaden in Höhe der Abschleppkosten kann die Zedentin von der Klägerin ersetzt verlangen. Der Freistellungsanspruch der Zedentin gegenüber der Beklagten hat sich durch die Abtretung in einen Leistungsanspruch gewandelt. Die Abtretung nach § 398 BGB scheitert nicht daran, dass die Forderung zum Zeitpunkt des Rahmenvertragsschlusses noch nicht bestand. Auch künftige Forderungen können abgetreten werden, soweit diese bestimmbar sind. Was vorliegend problemlos gegeben ist.
Der Anspruch ist nicht wegen vorheriger Absprache der Zedentin mit der Beklagten über die Abschleppvorgänge, verbunden mit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen nach § 138 Absatz 2 BGB nichtig. Nichtig ist danach nur ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Die Rahmenvereinbarung zwischen Zedentin und Beklagter ist nicht von dem Bestreben gekennzeichnet, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge durchzuführen, die auf etwaiger bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmers beruhen. Legitimer Sinn und Zweck des Vertrages ist die Ressourcen schonende Auslagerung der Abschleppvorgänge. Insoweit hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die für den Abschleppvorgang vereinbarten Kosten in Höhe von 219,50 € netto, die von der Klägerin hier gefordert werden, sittenwidrig überhöht sind. Soweit die Klägerin vorliegend die Kosten dieses Abschleppvorganges mit den Kosten vergleicht, die für eine durch die Polizei veranlasste Umsetzung erhoben werden, die unstreitig zur Zeit in Berlin 129,- € betragen, so genügt dies nicht, eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Selbst wenn die durch das Land Berlin erhobenen Kosten auch als angemessen für die Leistungen angesehen würde, die die Beklagte erbringt, so wäre der geforderte Betrag in Höhe von 219,50 € nicht sittenwidrig überhöht, da bereits keine Überschreitung der Kosten um mehr als 100 % gegeben ist. Hier können auch nur die Nettokosten verglichen werden, weil für Abschleppvorgänge, die durch die Polizei veranlasst wurden, Umsatzsteuer nicht verlangt wird, so dass eine Vergleichbarkeit nur hinsichtlich der Nettopreise gegeben wäre.
Soweit die Klägerin pauschal meint, der reine Abschleppvorgang kosten nur 60,- €, dies sei jedenfalls der Betrag, den das Land Berlin den im Rahmen von Abschleppvorgängen zahlt, die die Polizei veranlasst hat, so kann dieser Betrag hier nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil eben nicht nur die Kosten für den reinen Abschleppvorgang bei dem Vergleich heranzuziehen sind, sondern auch weitere im Rahmen des Abschleppvorganges von der Beklagten - wie auch der Polizei - erbrachten Leistungen mit vergütet werden. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der geforderte Betrag hier sittenwidrig überhöht ist trägt die Klägerin nicht vor. Insbesondere genügt es nicht sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu berufen, da sie nicht vorträgt, welche Preise für Leistungen, wie sie die Beklagte erbringt, marktüblich sein sollen. Ihr Beweisantritt geht auf eine Ausforschung hinaus, da der Sachverständige zunächst ermitteln müsste welche Anbieter welche Preis fordern.
Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 219,50 € ist nicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB zu kürzen. Indem die Zedentin einen Rahmenvertrag mit der Beklagten geschlossen hat, der aus Klägersicht übermäßige Abschleppkosten vorsieht, hat sie ihre Schadensminderungspflicht nicht gegenüber der jetzigen Klägerin beziehungsweise den unberechtigt Parkenden verletzt. Die Zedentin muss nicht auf die preisgünstigsten Anbieter für Abschleppdienste zurückgreifen. Insbesondere braucht sie sich nicht an den in der Polizeinutzungsgebührenordnung festgesetzten Kosten für Umsetzvorgänge zu orientieren. Nach dem im Schadensrecht herrschenden Prinzip der Schadlosstellung und der in § 255 BGB zum Ausdruck kommenden sowie dem Institut der Vorteilsausgleichung zugrunde liegenden Risikoverteilung kann der Geschädigte, der sich zur Beseitigung der erlittenen Rechtsgutsverletzung berechtigterweise der Dienste Dritter bedient, vom Schädiger nur ausnahmsweise darauf verwiesen werden, sich mit dem Abschleppunternehmer wegen der Höhe des Vergütungsanspruchs auseinander zu setzen (AG Mitte, Urteil vom 21. Januar 2010, - 5 C 543/08 -). Eine solche Ausnahme liegt auch dann nicht vor, wenn die in der PolNuGebO festgesetzten Umsetzkosten 70,- € niedriger liegen als die von der Beklagten verlangten Abschleppkosten. Die Klägerin übernimmt gegenüber der Zedentin neben den reinen Abschlepppflichten Überwachungs- und Informationspflichten, ferner trägt erstere das Risiko für das Ausbleiben von Zahlungen. Sie durfte diesen Pflichtenkreis aus schadensrechtlicher Perspektive auch übernehmen. Denn letztlich lassen sich die von der Beklagten übernommenen Aufgaben auf das pflichtwidrige Verhalten der Klägerin zurückführen. Auch hier wäre nur die Grenze der Erstattungsfähigkeit eine Sittenwidrige Überhöhung der Kosten. Da die Klägerin keinerlei Angebote anderer Abschleppunternehmen vorlegt, die dem Geschädigten vergleichbare Dienstleistungen anbieten, kann entsprechendes nicht festgestellt werden. Das teilweise steuerfinanzierte Umsetzen von Kfz durch die Polizei trägt einen solchen Vergleich nicht.
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts am Kraftfahrzeug ist ferner nicht unverhältnismäßig zu dem zu begleichenden Schaden in Höhe von 219,50 €. An eine solche Unverhältnismäßigkeit sind besonders hohe Maßstäbe anzulegen, da der Gesetzgeber eine solche Ausnahme in § 320 Absatz 2 BGB ausdrücklich bei gegenseitigen Vertragsverhältnissen festgeschrieben hat. Da § 273 BGB als hier einschlägiges allgemeines – die Forderung der Beklagten basiert nicht auf einem vertraglichen, sondern auf einem abgetretenen deliktischen Anspruch – Zurückbehaltungsrecht eine entsprechende Regelung nicht kennt, verbietet sich im Umkehrschluss grundsätzlich eine Anwendung der in § 320 Absatz 2 BGB aufgestellten Kriterien. Eine solche Ausnahme kann vorliegend nicht bejaht werden. Die Klägerin hätte nach § 273 Absatz 3 BGB die Möglichkeit gehabt, die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Dazu gewähren §§ 372, 373 BGB das Recht, die Geldsumme zu hinterlegen. Den Empfang der Zahlung hätte die Klägerin von der Herausgabe ihres PKW abhängig machen können. Unstreitig hat die Klägerin aber nicht einmal die von ihr für gerechtfertigt gehaltenen 150,- € gezahlt beziehungsweise hinterlegt.
Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus § 861 BGB wegen Besitzentziehung ihres Kraftfahrzeuges. Es liegt bereits keine verbotene Eigenmacht durch den Abschleppvorgang vor, dieser war nicht widerrechtlich im Sinn von § 858 Absatz 1 BGB. Die Widerrechtlichkeit entfällt, da sie hier durch § 859 Absatz 3 gestattet ist (vgl. Münchener Kommentar-Joost, BGB, § 858 Rn 8 f.).
Die Klage war auch hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls abzuweisen, weil ein solcher der Klägerin nicht zusteht. Sie kann insbesondere den Nutzungsausfallschaden als Verzögerungsschaden nicht gemäß §§ 280 Absatz 2, 286 BGB geltend machen. Da die Beklagte zu Recht ihr Zurückbehaltungsrecht ausübt, ist sie nicht im Verzug mit der Herausgabe des Fahrzeuges / Bekanntgabe seines Standortes. Ganz davon abgesehen, dass bei Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 254 Absatz 1 BGB die Klägerin die alleinige Verursacherin des bereits entstandenen und noch entstehenden Nutzungsausfalls ihres Fahrzeuges ist. Denn sie hätte durch Hinterlegung des geforderten Betrages die Herausgabe herbeiführen können und den Streit der Parteien damit auf die Frage beschränken können, ob kosten in Höhe von 219,50 € erstattet werden müssen oder nicht. Wählt sie den vorliegend eingeschlagenen Weg, so kann sie schon deshalb keinen Nutzungsersatz verlangen, selbst wenn angenommen würde, die Kosten wären überhöht.
Diese Entscheidung des LG Berlin wurde mit Urteil vom 11.3.2011 zu dem Aktenzeichen 13 U 31/10 durch den 13. Zivilsenat des KG als Berufungssenat bestätigt. Allerdings ist nach meiner Kenntnis auch das Urteil des KG noch nicht rechtskräftig.
Anmerkung: Der Supermarktinhaber hat gegen den Falschparker einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gem. der §§ 823 Abs. 2 ,858, 249 BGB. Verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB übt derjenige aus, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört. Diese verbotene Eigenmacht beruht darauf, dass die Klägerin, ohne im Supermarkt einzukaufen, den Parkplatz nutzt und überdies auch noch über die zulässige Zeit hinaus. Dadurch wird dem Besitzes des Supermarktparkplatzes der Besitz zumindest zeitweilig rechtswidrig entzogen. Da die Besitzstörung im Sinne der verbotenen Eigenmacht ein Schutzrecht nach § 823 Abs. 2 BGB ist, macht sich derjenige, der verbotene Eigenmacht ausübt, schadensersatzpflichtig. Der Schaden, der dem Inhaber des Supermarktes entstanden ist, ist der Rechnungsbetrag, den die Abschleppfirma ihm als Werklohn in Rechnung stellt. Diesen Schadensersatzbetrag in Höhe von netto 219,50 € zuzgl. USt. (= 261,21 € brutto) kann der Supermarktinhaber von dem Besitzstörer erstattet verlangen, ähnlich wie der Unfallgeschädigte die Rechnung des Sachverständigen als Schadensersatz gegenüber dem Schädiger geltend machen kann. Aus schadensersatzrechtlichen Gründen ist es dem Gericht und dem Schädiger grundsätzlich untersagt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Bei dem Geschädigten, sprich: Supermarktinhaber, ist dieser Schaden durch die Abschleppkostenrechnung entstanden. Diesen Schadensersatzanspruch hat der Supermarktinhaber gem. § 398 BGB durch Abtretungsvereinbarung mit dem Abschleppunternehmer an diesen abgetreten. Der Abschleppunternehmer hat die Abtretung angenommen, so dass eine wirksame Abtretungsvereinbarung zustande gekommen ist. Aufgrund der wirksamen Abtretung konnte der Abschleppunternehmer als Neugläubiger die Schadensersatzforderung nunmehr gegenüber der Klägerin als Besitzstörerin geltend machen.
Da die Klägerin auf Herausgabe geklagt hat, hat sie Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geltend gemacht. Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeuges und der Abschleppunternehmer ist Besitzer des Wagens. Aufgrund des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ist grundsätzlich der Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe des Besitzes verpflichtet, § 985 BGB. Allerdings kann gem. § 986 I BGB der Besitzer die Herausgabe verweigern, wenn er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ein Recht zum Besitz ergibt sich daraus, dass er nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, nämlich den Wagen nur dann herauszugeben, wenn die Abschleppkosten bezahlt sind. Dieses Zurückbehaltungsrecht wirkt wie ein Recht zum Besitz.
Die Abtretung ist auch nicht gem. § 138 BGB nichtig. Nur aus der Tatsache, dass die Abschleppkosten annähernd doppelt so hoch sind wie bei polizeilich veranlassten Abschleppvorgängen kann kein auffälliges Missverhältnis gesehen werden. Man kennt die Strecke der Schleppfahrten nicht, man weiß nicht, wo der Wagen abgestellt wurde. Seitens der Klägerin ist auch nicht vorgetragen worden, dass Firmeninhaber und Abschleppunternehmer kollusiv zusammenarbeiten würden.
Wenn die Klägerin meint, dass der Werklohn für die Abschleppfahrt und die berechneten Kosten insgesamt überhöht seien, dann muss sie sich die eventuell bestehenden Bereicherungsansprüche gegen den Abschleppunternehmer vom Supermarktinhaber abtreten lassen. Dann kann sie aus abgetretenem Recht im Rahmen des Werkvertrages die berechneten Abschleppkosten auch gerichtlich überprüfen lassen.
Text: Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
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Von RFWW am 06. April 2011, 22:13 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 18:22 Uhr
Themen: Abschleppkosten | Urteile
Kommentare
Geschrieben von Benendikt Wortmann am 07. April 2011, 18:43 Uhr:
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