Räumfahrzeuge im Einsatz haben Vorfahrt
Räum- und Streufahrzeuge sind bei ihren winterlichen Einsätzen gegenüber anderen Fahrzeugen bevorrechtigt. Von einem „riskanten Kräftemessen“ mit motorisierten Schneeschiebern rät der Auto Club Europa (ACE) dringend ab, ebenso wie von Überholmanövern, weil es wegen der Überbreite von Schneepflügen zu gefährlichen Begegnungen kommen könnte.
Zugleich macht der Klub auf die einschlägige Rechtsprechung aufmerksam. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg (Az:11 O 780/00) haftet bei der Kollision mit einem Räumfahrzeug derjenige für den Schaden, der nachgewiesenermaßen nicht weit genug rechts gefahren ist.
Nach § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Räumfahrzeuge gewisse Vorrechte. So dürfen Räum- und Streufahrzeuge „auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.“ Obwohl er die Mindestgeschwindigkeit unterschreitet, ist so beispielsweise auch ein auf der linken Autobahnspur langsam fahrender Schneepflug nach geltender Rechtsprechung in diesem Umfeld nicht für Unfälle verantwortlich zu machen.
Räumfahrzeuge sind in der Regel mit 20-25 km/h, Streufahrzeuge mit 40-55 km/h unterwegs. Wer nicht direkt in die „Salzfontänen“ geraten will, hält entsprechenden Abstand zum Streufahrzeug oder Schneepflug. Wer aber glaubt, hinter einem solchen Fahrzeug auf der sicheren Seite zu ein, der irrt: Auch hier sind Fahrbahnen oftmals noch glatt.
Einzelne Räumfahrzeuge sollten nur überholt werden, wenn es der Straßenzustand wirklich erlaubt und das Manöver auch gefahrlos beendet werden kann. Bei Räumfahrzeugen im Gegenverkehr wird empfohlen, das Tempo zu verringern, möglichst weit rechts zu fahren oder kurz anzuhalten, bis der Pflug die Stelle passiert hat.
auto-reporter.net/sr
Foto: VDStr.-Fachgewerkschaft
Von RobGal am 10. Januar 2010, 10:17 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 13. Januar 2010, 12:46 Uhr
Themen: Sicherheit | Straßennetz | Verkehrsrecht | Winter
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