Reparatur bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes

Aus dem Nähkästchen geplaudert....

Bei der Kasko-Versicherung ist möglich, was viele nicht für möglich halten: Die Abrechnung des Kasko-Reparatur-Schadens bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bestimmungen der Muster-AKB sich auch in dem betreffenden Kaskovertrag wieder finden, wonach die Kasko-Versicherung bis zum Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten ersetzt, wenn das Fahrzeug nach der vollständigen Reparatur fahrbereit, fahrtüchtig und unfallsicher ist. Bei derartigen Konstellationen werden die Kaskoversicherer häufig einwenden, dass die durchgeführte Reparatur nicht vollständig und fachgerecht durchgeführt worden sei.

Gerade mit dieser Frage haben sich die Gerichte beschäftigen müssen, weil die Versicherer eingewandt hatten, dass die Reparatur nicht vollständig durchgeführt worden und darüber hinaus auch mangelhaft sei.

1. OLG Karlsruhe Urt. v. 21.10.2010 – 9 U 41/10 –

So musste sich das OLG Karlsruhe mit folgendem Fall auseinandersetzen: Im Jahre 2007 hatte die Klägerin mit dem bei der beklagten Kaskoversicherung gemeldeten BMW-Pkw einen Verkehrsunfall. Der Sachverständige schätzte die erforderlichen Reparaturkosten auf 19.731,09 €. Der Restwert betrug 9.390,-- €, der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalls 16.750,-- €. Zunächst ließ der Vater der Klägerin das verunfallte BMW-Fahrzeug reparieren. Die Reparatur war allerdings unvollständig und teilweise mangelhaft. Nachdem die Parteien über die Höhe der Versicherungsleistungen verhandelten ließ die Klägerin das Fahrzeug erneut reparieren. Die Reparaturarbeiten sind angeschlossen. Allerdings sind die Radhäuser nicht ausgetauscht worden. Ein Sachverständiger der beklagten Kaskoversicherung besichtigte das reparierte Fahrzeug und stellte fest, dass die Reparaturkosten zur Wiederherstellung erforderlich und angemessen waren. Das Fahrzeug ist fahrbereit, fahrtüchtig und unfallsicher. Für die Reparaturarbeiten hat die Klägerin insgesamt 17.805,24 € gezahlt. Die beklagte Kaskoversicherung hat hierauf insgesamt 7.060,-- € erstattet und den Selbstbehalt berücksichtigt. Der Betrag von 7.060,-- € ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 16.750,-- € abzüglich Restwert von 9.390,-- € und abzüglich Selbstbeteiligung von 300,-- €. Die Klägerin meint, die Abrechnung der Beklagten sei unzutreffend und ihr stünde der Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Re4stwertes zu. Das LG Offenburg hat mit Urteil vom 24.2.2010 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Anspruch derzeit nicht fällig sei, weil noch der Sachverständigenausschuss zu entscheiden habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin erfolgreich mit der Berufung.

Die Klägerin kann auch den von der Kaskoversicherung in Abzug gebrachten Restwertbetrag beanspruchen. Im Streitfall sind die Voraussetzungen zur Schadensabrechnung bis zum Wiederbeschaffungswert erfüllt. Der Wiederbeschaffungswert beträgt ausweislich des vorgelegten Gutachtens 16.750,-- €. Die Reparaturkosten betragen ausweislich der vorgelegten Rechnungen unstreitig 17.805,24 € einschließlich Umsatzsteuer. Da die Klägerin die Rechnungen mit den ausgewiesenen Steuerbeträgen vorgelegt hat, kann sie auch die Umsatzsteuer erstattet verlangen. Das Fahrzeug der Klägerin ist vollständig repariert worden. Eine weitere Reparatur ist aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht mehr möglich. Der Sachverständige der Versicherung hat die Reparatur für abgeschlossen gehalten. Das Fahrzeug ist fahrbereit, fahrtüchtig und unfallsicher. Lediglich in einem äußersten Extremfall eines Frontalzusammenstoßes könne möglicherweise die Knautsch-Zone nicht mehr die volle Wirkung entfalten. Das führe nach Angaben des Sachverständigen zu einem vernachlässigbaren Risiko. Das liegt daran, dass die durch den Unfall beschädigten Radhäuser nicht ausgetauscht, sondern nur repariert wurden. Zwar sei damit die Reparatur mangelhaft gewesen, aber ein Austausch der Radhäuser sei jetzt nicht mehr nachzuholen. Dieser Austausch ist unwirtschaftlich und aus technischer Sicht nicht notwendig. Dieser Vortrag der Klägerin ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

Vollständig ist eine Reparatur dann durchgeführt worden, wenn das Fahrzeug technisch vollständig instand gesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist, und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. Die tatsächlichen Kosten der Reparatur müssen die Versicherungsleistung erreichen, denn die entsprechende Bestimmung in der Muster-AKB betrifft vor allem die fiktive Abrechnung. Sie entspricht dem Grundgedanken, dass der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung nur den tatsächlich erlittenen Schaden ersetzt erhalten soll.

2. LG Dortmund Urt. v. 30.6.2011 – 2 S 36/10 –

In einem zweiten Fall hatte das Landgericht Dortmund über die Frage der vollständigen Reparatur zu entscheiden, wenn bei der Reparatur die Vorgaben der Herstellerfirma nicht eingehalten wurden. Dem Rechtsstreit vor der Berufungskammer des LG Dortmund lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,-- € unter Einbeziehung der AKB. Im Jahre 2008 wurde der versicherte Pkw des Klägers in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Unter anderem trat ein Riss am Kurbelwellengehäuse im Bereich der rechten Motorhalterung ein. Das zur Ermittlung der Schadenshöhe eingeholte Sachverständigengutachten legte den Herstellerrichtlinien folgend den Austausch des gesamten Motorblocks zugrunde und kalkulierte Nettoreparaturkosten von gut 9.700,-- €, einen Abzug Neu für alt von 1.353,-- €, einen weiteren Abzug von 80,-- € für einen Vorschaden und einen Bruttowiederbeschaffungswert von 7.900,-- € sowie einen Restwert von ca. 3.800,-- €. Die Beklagte zahlte insgesamt 3.986,41 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren und zahlte dafür 8.540,42 €. Bei der Reparatur wurde allerdings entgegen der Herstellerrichtlinien und der Angaben im Gutachten nicht der Motorblock ausgetauscht, sondern der Riss im Bereich der am Motorblock befindlichen Haltelasche geschweißt. Die beklagte Kaskoversicherung erkannte diese Reparatur als nicht vollständig ausgeführt an. Sie wies darauf hin, dass die Herstellerrichtlinien nicht eingehalten seien. Der Kläger verlangt weitere 3.913,99 €. Das Amtsgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen, sich dabei allerdings auf einen Punkt bezogen, der von den Rechtsstreitparteien bisher nicht vorgetragen wurde. Das Amtgericht hatte Beweis erhoben durch ein Sachverständigengutachten, dessen Beweisthema allerdings zu weit gefasst war. Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass die Lackierung der Unfallschäden unzureichend sei. Die Reparaturschweißung am Motorblock hat er als zeitwert- und fachgerecht eingestuft. Die vom Kläger eingelegte Berufung zum LG Dortmund hatte im Wesentlichen Erfolg.

Die Berufungskammer des LG Dortmund hat mit Urteil vom 30.6.2011 – 2 S 36/10 - entschieden, dass dem Kläger der weitere Entschädigungsbetrag gemäß der AKB des Vollkaskoversicherungsvertrages zusteht, da das Fahrzeug vollständig im Sinne der Kaskobedingung repariert worden ist. Da der Kläger das Fahrzeug nachweislich hat reparieren lassen und die Reparaturrechnung einschließlich Umsatzsteuer gezahlt hat, kann der Kläger entsprechend der Bestimmungen in der AKB die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet verlangen. Die beklagte Vollkaskoversicherung kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Reparatur am klägerischen Fahrzeug sei nicht vollständig ausgeführt. Die zwischen den Parteien kontrovers beurteilte Schweißung des unfallbedingten Risses am Kurbelwellengehäuse im Bereich der rechten Motorhalterung steht der Feststellung einer vollständig ausgeführten Reparatur nicht entgegen. Das Landgericht führt dazu weiter aus, dass die Reparatur zwar nicht den Herstellervorgaben entspricht, aber eine Reparatur ist auch dann vollständig, wenn das Fahrzeug technisch vollständig instandgesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist (OLG Karlsruhe DAR 2011, 139 = NJW-RR 2011, 681 ). Im vorliegenden Fall hat der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigt, dass die Reparaturschweißung am Motorblock zeitwert- und fachgerecht war. Jedenfalls kommt es nach den für diesen Rechtsstreit zugrunde zulegenden AKBs für die Vollständigkeit der Reparatur nicht auf die Einhaltung etwaiger Herstellerrichtlinien an. Zu begrenzen ist der Anspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

Fazit: In der Kaskoversicherung sind die Voraussetzungen der vollständig ausgeführten Reparatur dann erfüllt, wenn alle Reparaturarbeiten durchgeführt sind, die technisch erforderlich sind, um die Unfallschäden zu beseitigen, das Fahrzeug also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. Das die Reparatur darüber hinaus mangelfrei erfolgte sein muss, ergibt sich aus der AKB der Kaskoversicherer nicht (so: OLG Karlsruhe Urt. v. 21.10.2010 – 9 U 41/10 - = ZfS 2011, 215 = NJW-RR 2011, 681 ). Eine Reparatur ist auch dann vollständig im Sinne der Kaskoklausel, wenn das Unfallfahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde, allerdings die Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden ( so: LG Dortmund Urt. v. 30.6.2011 – 2 S 36/10 -).
Text: Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
Foto: © Daniel Ernst - Fotolia.com

Von RFWW am 31. August 2011, 11:41 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 22. Februar 2012, 11:19 Uhr
Themen: Kasko | Reparatur | Restwert | Unfall

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