Typ III Unfall beim Herausfahren aus einer Parkbucht
Der Fall: A und B fuhren mit ihren Pkws jeweils rückwärts aus gegenüberliegenden, schräg zueinander versetzten Parktaschen heraus. Die beiden Fahrzeuge stießen zusammen, wobei jeder dem anderen die Schuld zuweist. A behauptet, er habe gestanden, als der B gegen sein Fahrzeug gestoßen sei, während B behauptet, beide Autos seien im Moment der Kollision rückwärts in Bewegung gewesen. Wie ist hier zu entscheiden?
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Von C. E. am 12. Oktober 2010, 15:09 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 22:37 Uhr
Themen: Parken | Verkehrsrecht
Typ II Unfall beim Einparken und Türöffnen
Der Fall: Tatort Kundenparkplatz. A hatte bereits eingeparkt und war im Begriff, seinen Pkw zu verlassen. In diesem Moment näherte sich B, der auf einen der beiden freien Plätze neben A wollte. Beim Einfahren stieß er gegen die teilweise geöffnete Fahrertür des Pkw A. Die Tür sei plötzlich und unvermittelt während seines Einfahrens geöffnet worden, so sein Vorwurf. Demgegenüber behauptet A, die Tür mit Blick nach links nur etwa ein bis zwei Handbreit geöffnet zu haben. B sei zu schnell und im falschen Bogen auf den freien Stellplatz gefahren.
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Von C. E. am 12. Oktober 2010, 15:08 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 22:37 Uhr
Themen: Parken | Verkehrsrecht
Typ I Unfall auf der Zufahrt zu einem Parkplatz
Der Fall: A ist mit seinem Pkw von der Hauptstraße auf den Supermarktparkplatz eingebogen und befährt einen ca. 4 m breiten Weg, von dem links und rechts Wege abzweigen, die zu den einzelnen Stellplätzen führen. An einer solchen Einmündung kommt – für den A von rechts – Herr B mit seinem Pkw. Nach der Kollision beruft B sich auf die Vorfahrtregel „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 StVO), während A geltend macht, B sei wartepflichtig gewesen, weil er aus einer „Ausfahrt“ herausgekommen sei (§ 10 StVO).
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Von C. E. am 12. Oktober 2010, 15:05 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 26. Juni 2011, 09:02 Uhr
Themen: Parken | Verkehrsrecht
Parkplatzunfälle: Wer hat Schuld?
„Hier gilt die StVO“ – wer kennt dieses Schild nicht? Es steht auf Parkplätzen, vor dem Supermarkt, am Stadion oder an der Einfahrt zu einer innerstädtischen Tiefgarage. Diese Plätze haben eines gemeinsam: Sie sind öffentlich, mögen sie auch Privatleuten gehören.Öffentlich ist ein Verkehrsraum, wenn er jedermann zugänglich ist. Jedermann ist der Aldi-Kunde ebenso wie der Anhänger von Hertha BSC. Wenn im Einzelfall ein Unbefugter den Supermarktplatz benutzt, zum Beispiel jemand, der in der Nähe zum Arzt muss, spielt das verkehrsrechtlich keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Parkplatzbetreiber die Fläche für eine bestimmte größere Gruppe von Personen frei gegeben hat. Sofern das der Fall ist, gilt die StVO, und zwar unabhängig davon, ob an der Einfahrt ein entsprechendes Hinweisschild aufgestellt ist oder nicht.
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Von C. E. am 12. Oktober 2010, 14:07 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 22:35 Uhr
Themen: Parken | Urteile | Verkehrsrecht
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