Unfreie Marktwirtschaft im Unfallgeschäft?

Der Konsument bleibt auf der Strecke

Freier Wettbewerb kommt den Verbrauchern zu Gute. Das gilt auch für denjenigen Wirtschaftszweig, der sich der Beseitigung von Unfallfolgen widmet. Eine einzige Begrenzung ist berechtigt: Kein Geschädigter sollte sich dabei bereichern können. Aber findet freier Wettbewerb statt und wer bereichert sich wirklich?


Paragraph 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält folgende Vorschrift:

„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“


Diese Bestimmung wird zunehmend unterlaufen durch die Versicherungen, für die der eigene Gewinn im Vordergrund steht. Für sie gilt: Der entstandene Schaden soll sie so wenig wie möglich kosten. Die entsprechenden Bestrebungen sind zahlreich und für die Verbraucher schwer nachvollziehbar.

Kasko-Schaden und Werkstattbindung
Immer mehr Versicherungen binden die Versicherten an ihre Partnerwerkstätten. Die Partnerwerkstätten verpflichten sich zu kostengünstigen Reparaturen, im Gegenzug erhalten sie Aufträge von der Versicherung. Mitschuld am Siegeszug solcher Konstruktionen haben zum Teil die Konsumenten selbst. Wer die billigste und schnellste Lösung im Internet sucht und wählt, muss sich nicht so sehr wundern, wenn er sich nachher mit einer billigen Lösung zufrieden geben muss.

Die Zahl der Versicherungsverträge, die auf Grund von Versicherungsvergleichen im Internet direkt von der Vergleichsplattform weg abgeschlossen werden, wächst stetig. Konsumenten sollten jedoch wissen, dass die Informationen im Internet niemals so ausführlich und verbindlich sein können wie eine kompetente und individuelle Beratung. Für einen Preisvorteil von einigen wenigen Euros im Jahr wird häufig einem Vertrag zugestimmt, der den Verbraucher zur Reparatur in der Partnerwerkstatt und somit zum Verzicht auf die Inanspruchnahme der eigenen Werkstatt verpflichtet. Dabei merken viele nicht einmal, dass diese Bindung Bestandteil des per Mausklick abgeschlossenen Vertrags war.

Einbahnstraße beim Haftpflichtschaden
Jeder Geschädigte kennt ihre Pflicht: Der entstandene Schaden muss der Versicherung gemeldet werden. Ihre Rechte kennen sie meist leider nicht, unter anderem das Recht, den Schaden durch einen eigenen Sachverständigen auf Kosten der Versicherung begutachten zu lassen. Rufen sie bei der Notrufsäule an, landen sie bei der Zentralstelle der Autoversicherer. Händigt ihnen die Polizei ein Formular zur Unfallaufnahme aus, prangt auf diesem fett gedruckt ebenfalls die Rufnummer der Zentralstelle.

Sind sie einmal bei der Versicherung gelandet, wird ihnen umfassendste und einfachste Unfallabwicklung angeboten: Der Wagen wird abgeholt, in der Partnerwerkstatt schnell repariert und anschließend bis vor die Haustür geliefert. Dass sie damit auf jegliche rechtlich garantierte Einflussnahme auf die Reparatur selbst verzichten, das wissen die Wenigsten.

Stolpersteine und Fußfesseln bei der Schadensabwicklung


  • Ältere Fahrzeuge ohne Scheckheft werden an Partnerwerkstätten verwiesen, die der Versicherung gegenüber mit einem verringerten Stundensatz abrechnen. Wie die Werkstatt diesen Verlust für sich kompensiert, das überlassen wir der Fantasie des Lesers.

  • Gegen unabhängige Kfz-Sachverständige, die den Verbrauchern andere Reparaturwege aufzeigen, werden reihenweise Honorarprozesse geführt.

  • Freie Werkstätten kämpfen mit unzähligen Kürzungsversuchen bei Abrechnungen mit Versicherungen.

  • Bei der Abgeltung des Schadens in Bargeld (Fiktivabrechnung) wird die Mehrwertsteuer nicht bezahlt.

  • Bei einer Reparatur, deren Kosten den Widerbeschaffungswert um maximal 30% übersteigen (130-Prozent-Regelung), darf das Fahrzeug 6 Monate lang nicht verkauft werden.


Aushöhlung der Freien Marktwirtschaft
Die gesamte Schadensabwicklung gleicht inzwischen einem unübersichtlichen Dschungel an Bestimmungen, Bindungen und Hindernissen. Für den Verbraucher ist der Prozess intransparent und nicht kalkulierbar. Hinzu kommt, dass die Gerichte mit überflüssigen Prozessen blockiert werden in Angelegenheiten, für die es schon ausreichend viele Präzedenzfälle und Urteile gibt.

Was tun als Konsument?
Geschädigte sollten ihre Rechte durchsetzen. Das ist nicht immer leicht, wenn man einem mächtigen Gegner wie der Versicherung gegenübersteht. Aus diesem Grund ist es vorrangig wichtig, dass Geschädigte ihr wichtigstes Recht wahrnehmen und sich durch unabhängige Kfz-Sachverständige und einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten und vertreten lassen.
Fotos:
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Von RobGal am 18. März 2011, 13:44 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 19. März 2011, 08:40 Uhr
Themen: Politik | Versicherung

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Kommentare

Geschrieben von Josef Röck am 18. März 2011, 14:21 Uhr:

Justitia am Scheideweg?
Welche Perspektiven eröffnen sich unter dem Aspekt der aktuellen Rechtsprechung?
Versicherungen versuchen immer stärker, ihre Machtposition effizienter zu gestalten. Freie Marktwirtschaft wird zunehmend schleichend beschnitten, das Recht auf freie Meinungsäusserung wird eingeengt und die Justiz geht diesen Weg scheinbar Verbraucherresistent und Versicherungsfreundlich mit.
Wie anders wären unter anderem diverse BGH-entscheidungen zu verstehen? Kann einem normal denkenden und handelnden Verbraucher, der sich in rechtlicher Hinsicht auf die Rechtsprechung verlassen muss, noch verständlich erklärt werden dass sich sein Recht immer mehr als löchriges Geflecht aus kartellähnlichen Strukturen abzeichnet?
Viele Richter verkennen die zwischenzeitlich aufgebauten wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Versicherern, Werkstätten und diverser vermeintlich unabhängigen Prüforganisationen.
1. Partnerwerkstätten werden im Rahmen des Schadenmanagements zu Knechten der Versicherer, die mit vorgegebenen niedrigen Verrechnungssätzen und vorgegebenen Einkaufskonditionen in ihrer freien Kalkulation und betriebswirtschaftlichen Unabhängigkeit teilweise bis über ihre Schmerzgrenze hinweg belastet werden. Kostendeckend ist nur äusserst selten solch eine Interessenverbindung.
Der Begriff Partnerschaft muss in dem Zusammenhang klar getrennt werden:
Der Partner schafft an.
2. Bei Prüforganisationen finden sich Vereinigungen, die von Versicherern wirtschaftlich abhängig sind, aber nach aussen als unabhängig deklariert werden.
Betrachtet man die jeweiligen Auftragszahen dieser Unternehmen erkennt man, dass etliche Aufträge aus dem Bereich Versicherungen kommen, die an unabhängigen Gutachtern vorbeigeht. Daß hieraus keine neutrale Position dieser Sachverständigen zugesichert ist lässt sich durchaus erkennen.
3. Weiterhin werden Gutachten an Firmen zur Prüfung weitergegeben, die diese nach Arbeitsanweisungen der Versicherer überprüfen. Dies geschieht nach festen Rastern, wobei im Resultat eine Kürzung der ursprünglich kalkulierten Schadensumme steht und wie diese externen Firmen mit Versicherern genauso liiert sind wird nicht erwähnt.

Daß dabei millionenfach Gewinne gemacht werden auf dem Rücken der Geschädigten und der Schädiger hat sich im Bewusstsein der Bevölkerung leider noch nicht herumgesprochen.

Wer sich auf den steinigen Weg der Analyse begibt, um solche Verbindungen aufzudecken, wird schnell fündig werden um zu erkennen, dass es letztendlich nur um rein wirtschaftliche Ertragserhöhung der Versicherungen geht.

Etliche Richter und Anwälte haben dieses Geflecht aus Abhängigkeit und schleichender Unterwanderung noch nicht klar erkannt und lassen sich entsprechend durch nebulöse juristische Formulierungen immer wieder in Prozessen verleiten, dem Geschädigten sein Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu reduzieren.

Der § 249 BGB, ursprünglich klar formuliert und definiert, wird immer mehr unterwandert und im Rahmen vieler Urteilssprüche häppchenweise zerkleinert.

Geschrieben von Benedikt Wortmann am 18. März 2011, 22:05 Uhr:

Das ist es! Die Aufklärung der Geschädigten bzw. die möglicherweise Geschädigten prophylaktisch über ihre Rechte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall aufzuklären, das muss die Hauptaufgabe dieser lesenswerten Unfallzeitung sein. Wer denkt schon gerne an ein Unfallereignis. Gleichwohl darf man die Augen nicht verschließen und sich für den Fall der Fälle wappnen. Ich habe in meinem Führerschein einen Fleier mit den Maßregeln nach dem Unfall. Nachdem zunächst die Polizei benachrichtigt ist, ist als nächstes mein Anwalt zu verständigen. Dann ist der qualifizierte Kfz-Sachverständige zu benachrichtigen. Sämtliche Rufnummern sind auf dem Fleier angegeben. Erst dann, wenn ich zur Ruhe gekommen bin, lasse ich mir vom Unfallgegner den Unfallbogen aushändigen. In aller Ruhe und ohne Hetze kann ich dann, Kontakt mit der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung aufnehmen. Wenn die mir dann das Blaue vom Himmel erzählen wollen, bin ich zum Abwiegeln bereit, da ich bereits für mich alles geregelt habe. Die gegnerische Versicherung lasse ich an mein Fahrzeug nicht.
Jeder Autofahrer müßte entsprechend informiert werden, dann hört auch die Schadenssteuerung auf und die Versicherungen können sich auf das besinnen, was ihre Pflicht ist, die von ihren Versicherungsnehmer verursachten Schäden nach Recht und Gesetz zu regulieren und nichts anderes.

Geschrieben von Lutz Imhof am 21. März 2011, 17:58 Uhr:

Die Reparatur in einer Partnerwerkstatt der Versicherung muss,damit sich der ganze Aufwand lohnt,weitere Vorteile für die Versicherung haben,die hier noch nicht thematisiert wurden.
Welche steuerrechtlichen Vorteile bestehen eigentlich,wenn die Reparatur nicht vom Geschädigten,sondern von der Versicherung beauftragt wird und die Reparaturrechnung nicht dem Geschädigten,sondern der Versicherung gestellt wird?
Im System der HUK soll es jedenfalls so sein,wie man hört.

Geschrieben von Josef Röck am 24. März 2011, 09:25 Uhr:

Zitat:
Welche steuerrechtlichen Vorteile bestehen eigentlich...

Obendrauf dazu noch die Frage, wie eine Reklamation bzw. eine Garantie für ausgeführte Arbeiten (juristisch betrachtet) zu handhaben wäre, wenn die Rechnung nicht auf den Fahrzeugeigentümer ausgestellt ist?

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