Verweis auf Referenzwerkstatt ist unzumutbar.
Verweis auf Referenzwerkstatt, die mit dem Haftpflichtversicherer über Sondervereinbarungen verbunden ist, ist für Geschädigten unzumutbar.Wer kennt sie nicht, die „Prüfberichte“ der von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflicht-Versicherung beauftragten Prüfunternehmen. Darin sind nicht nur die Verbringungskosten und die Ersatzteilpreisaufschläge gänzlich gestrichen, sondern auch die im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt auf geringere Stundensätze der Referenzwerkstätten der Versicherungen gekürzt. Über einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Holzminden am 23.3.2010 - Aktenzeichen 2 C 383/09 zu entscheiden.
Als geschädigter Kfz-Eigentümer verlangt der Kläger von dem Unfallverursacher abschließende Regulierung seines Unfallschadens, nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkws nur einen Teil des Schadens beglichen hatte. Der Kläger ließ bei einem anerkannten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen. Das Gutachten weist, soweit es für den Rechtsstreit von Bedeutung ist, den Fahrzeugschaden mit 2.339,12 € netto aus. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat das Gutachten durch eine von ihr beauftragte Prüforganisation überprüfen lassen und aufgrund des „Prüfberichtes“ den Schaden abgerechnet. Der „Prüfbericht“ gelangte zu einem Reparaturkostenbetrag von netto 1.790,22 €. Die Kürzungen wurden damit begründet, dass die Fahrzeugreparatur auch für geringere Lohn- und Lackierkosten in einer von der Versicherung bekannt gegebenen Referenzwerkstatt durchgeführt werden könne. Die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten fallen bei fiktiver Schadensabrechnung nicht an und seien daher nicht zu erstatten. Der Differenzbetrag von 548,90 € ist Gegenstand der Klage. Dabei ist der Kläger der Ansicht, dass die Löhne der ihm bekannt gegebenen Referenzwerkstatt der Versicherung nicht den allgemeinen marktüblichen Löhnen entsprächen und nicht allen Marktteilnehmern zugänglich seien. Die Preise beruhten im übrigen auch auf Sondervereinbarungen mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten.
Das Amtsgericht Holzminden hat dem Kläger im wesentlichen Recht gegeben und bis auf die Verbringungskosten der Klage stattgegeben, nachdem es hinsichtlich der Frage der Zugänglichkeit der günstigeren Referenzwerkstattlöhne Beweis erhoben hat, indem der Werkstattinhaber als Zeuge gehört wurde. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, insbesondere des sog. VW-Urteil vom 20.10.1009 – VI ZR 53/09 -, darf der geschädigte Kfz-Eigentümer seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Jedoch muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen, wobei es jedoch erforderlich ist, dass es sich dabei um eine technisch gleichwertige Reparatur handeln muss. Dabei muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten der Haftpflichtversicherung des Schädigers verweisen lassen muss ( BGH a.a.O. Rdnr. 13 ).
Im zu entscheidenden Fall steht aufgrund der Beweisaufnahme, in der der Werkstattinhaber als Zeuge gehört wurde, zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es sich bei den Stundensätzen, die die Haftpflichtversicherung des Beklagten ihrer Schadensabrechnung zugrunde gelegt hat, um Sonderkonditionen handelt, die allein zwischen dem Autohaus der Haftpflichtversicherung bestehen und mithin dem allgemeinen Marktteilnehmer nicht zur Verfügung stehen. Damit erweist sich der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 146,85 €bezüglich der Lohnkosten und 262,20 € bezüglich der Lackierungskosten als unberechtigt.
Ohne Erfolg blieb die Klage auf Ersatz der Verbringungskosten. Das Gericht bezog sich auf die Rechtsprechung des LG Hannover, wonach diese Kosten nur verlangt werden können, wenn sie auch tatsächlich anfallen.
Obwohl das Gericht die Berufung zugelassen hat wegen der Frage, ob der Kläger wegen der Reparatur an eine andere Fachwerkstatt verwiesen werden kann und wegen der diesbezüglichen Abweichung von der Rechtsprechung der Berufungskammer, ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Fazit: Handelt es sich bei den Preisen der von der Versicherung des Schädigers benannten günstigeren Werkstatt um solche, die auf Sonderkonditionen mit der Haftpflichtversicherung beruhen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zustande gekommen sind, ist eine Reparatur für den Geschädigten in dieser Werkstatt unzumutbar.
Mit diesem Urteil vom 23.3.2010 - Aktenzeichen 2 C 383/09 hat das Amtsgericht Holzminden die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH aus dem Urteil vom 22.6.2010 – VI ZR 337/09 – vorweggenommen
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Von RFWW am 06. August 2010, 13:40 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 22:43 Uhr
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