Wer haftet bei Schlagloch-Schäden?

Der harte Winter hat den Straßen außergewöhnlich stark zugesetzt und momentan zieht sich ein Schlagloch-Flickenteppich quer durch die Republik. Ein Ärgernis für Autofahrer, deren Fahrzeuge nicht selten Schäden davontragen – beispielsweise am Fahrwerk, der Radaufhängung oder den Reifen. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) begrüßt, dass Verkehrsminister Dr. Peter Ramsauer nun mehr Mittel zur Verfügung stellen will, um die Winterschäden auf den Straßen schnellstmöglich zu beseitigen. Wer für Schlagloch-Schäden an den Fahrzeugen haftet, ist jedoch häufig strittig. Nicht selten landen die Fälle vor Gericht. Denn der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ der Kommunen und Länder steht die Pflicht jedes einzelnen Fahrers gegenüber, die Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse anzupassen (StVO).

AvD-Rechtsexpertin Petra Schmucker empfiehlt geschädigten Autofahrern, sowohl den Straßenzustand als auch den Schaden am Fahrzeug mit Fotos zu dokumentieren. „Das ist wichtig, um später nicht ohne beweismittel mit leeren Händen dazustehen.

• Straßenzustand und Schaden am Fahrzeug mit Fotos dokumentieren
• Autofahrer haben Geschwindigkeit an Straßenverhältnisse anzupassen
• Kommunen und Landkreise müssen vor Schlaglöchern warnen

Auch die Polizei sollte informiert und gegebenenfalls Adressen und Telefonnummern von Zeugen notiert werden. Die Schadenmeldung, das Polizeiprotokoll sowie der Kostenvoranschlag der Werkstatt sollten dann beim zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen – das heißt, in der Regel bei der Kommune oder dem Landkreis – eingereicht werden“, erläutert Schmucker. Da jeder Schlagloch-Fall anders gelagert ist, fallen die Schadenersatzurteile sehr unterschiedlich aus – teils pro Autofahrer, teils pro Kommune bzw. Landkreis. AvD-Mitgliedern steht die AvD-Rechtsabteilung gerne beratend zur Seite. Ist das Fahrzeug vollkaskoversichert, sind Schlagloch-Schäden in der Regel abgedeckt. Von Nachteil ist jedoch, dass dann eine Prämienerhöhung in Kauf genommen werden muss.

Deshalb appelliert der AvD, nun besonders vorausschauend, noch aufmerksamer zu fahren und überall mit Schlaglöchern zu rechnen. Denn ein Grundrecht auf sichere Straßen haben Verkehrsteilnehmer nicht. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind es eher sie selbst, die in die Pflicht genommen werden. So besagt § 3 StVO, dass der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit nicht nur an die persönlichen Fähigkeiten, sondern insbesondere an die Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzupassen hat. Doch damit sind die Kommunen und Landkreise nicht aus der Verantwortung. Als Verkehrssicherungspflichtige sind sie dafür zuständig, dass die öffentlichen Straßen in verkehrssicherem Zustand sind. Was die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, ist nicht genau definiert. Das Bundesfernstraßengesetzt sowie die Straßengesetze der Länder geben jedoch Anhaltspunkte. Und so haben Kommunen, Landkreise und gegebenenfalls auch die Länder die Pflicht, vor Schlaglöchern oder anderen Schäden zu warnen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu treffen - wenn der Schaden nicht sofort behoben werden kann. Neben Warnschildern kann eine Schutzmaßnahme sein, die Geschwindigkeit auf betroffenen Abschnitten zu beschränken. Momentan ist dies beispielsweise auf den Autobahnen rund um Oldenburg der Fall, wo vorübergehend 60 km/h oder 80 km/h angeordnet wurden.

AVD
Foto © Friedberg - Fotolia.com
AvD / Dirk Vincken

Von RobGal am 11. Februar 2010, 22:36 Uhr veröffentlicht
Themen: Sicherheit | Straßennetz | Unfall



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