Zur Streupflicht bei Glatteis – Verkehrssicherungspflichtverletzung?
OLG München Beschluss v. 26.5.2010 – 1 U 2243/10 –
Jetzt mit dem Herbst und den teilweise schon kalten Nächten kommen die typischen Gefahren der kalten Jahreszeit immer näher. Um so interessanter ist es, die von den Gerichten getroffenen Entscheidungen bezüglich der Streupflicht der öffentlichen Straßenbehörden bzw. der Träger der Straßenbaulast bereits jetzt zu erfahren. So hatten die Richter des 1. Senates des OLG München im Berufungsverfahren über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, der sich bei winterlichem Wetter auf einer vereisten Vrücke ereignete. Der Fahrer der Klägerin war mit einem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h unterwegs. Auf einer spiegelglatt vereisten Brücke konnte er nicht mehr rechtzeitig abbremsen und verunfallte. Die verkehrssicherungspflichtige Behörde hatte die Brücke um 10 Uhr mit Salz streuen lassen. Die Klägerin war der Ansicht, diese einmalige Streuung sei nicht ausreichend gewesen, zumal im Wetterbericht seit Tagen von einem Wetterumschwung mit plötzlich auftretendem Glatteis gesprochen wurde.
Die Senatsrichter am OLG München sahen im Ergebnis eine weitergehende Streupflicht nicht gegeben. Die Behörde sei ihrer Verkehrssicherungspflicht dadurch ausreichend nachgekommen, dass sie um 10 Uhr die Brücke mit Salz gestreut hat. Eine weitergehende Streupflicht besteht nicht. Auch der im Wetterbericht angekündigte Wetterumschwung führt nicht zu einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Die Beklagte ist nach Absicht des Senates nicht verpflichtet gewesen, im Hinblick auf den Wetterbericht tagelang prophylaktisch in verkürzten Abständen vor bzw. nachzustreuen. Die von winterlichen bzw. artypischen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen grundsätzlich nicht in den Risikobereich des für die Straße zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen. Sie stellen sich als allgemeines Lebensrisiko des Straßennutzers dar.
Innerorts besteht ohnehin nur eine eingeschränkte Streupflicht für den Kraftfahrzeugverkehr, anders als bei den Bürgersteigen und dem Fußgängerverkehr. Meist ist durch Ortssatzung den Grundstückseigentümern die Streupflicht vor ihrem Grundstück auferlegt. An verkehrswichtigen und gefährlichen Staßen besteht allerdings für die Gemeinde oder den sonstigen Verkehrssicherungspflichtigen eine Streupflicht. Gefährliche Stellen, sind solche, an denen der Zustand oder die Anlage der Straße die Bildung von Glatteis begünstigt oder die Wirkungen des Glatteises erhöht, so dass diese besonderen Verhältnisse auch von einem sorgfältigen, den Straßenverhältnissen Rechnung tragenden Fahrzeugführer nicht ohne Weiteres erkannt werden können. Dazu zählen insbesondere Kreuzungen, scharfe Kurven, Berg- und Gefällstrecken und Engstellen. Verkehrswichtig sind dabei insbesondere die Durchfahrten von Bundesstraßen sowie die innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (vgl. OLG Jena NZV 2001, 87). Inwieweit auch Brücken dazugehören, dürfte eine Frage des Einzelfalles sein. Grundsätzlich dürften auch Brücken als gefährliche Stellen anzusehen sein, an denen sich schnell Glatteis bilden kann, das vom Kraftfahrer nicht ohne Weiteres erkannt werden kann. Nicht umsonst werden an besonders gefährdeten Brücken Taumittelsprühanlagen installiert, damit eine Glatteisbildung nicht entstehen kann.
Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
Von RFWW am 11. Oktober 2010, 14:45 Uhr veröffentlicht
Zuletzt bearbeitet am 25. Juni 2011, 22:18 Uhr
Themen: Straßennetz | Urteile | Winter
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