• Klare Worte!

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten

    Klare Worte! Jede KFZ-Werkstatt sollte mit freie KFZ-Sachverständige zusammenarbeiten. Dann sind sowohl die Geschädigten als auch die KFZ-Werkstätten geschützt. Die obligatorischen Kürzungen seitens der Versicherung laufen dann ins Leere.

  • Explosiv und toxisch.

    Explosiv und toxisch. Der Hauptgeschäftsführer des GDV, Herr Jörg Asmussen, hat mich mit seinem Statement überrascht.

    Versicherer fordern bessere Löschanlagen für Autofähren statt Mitnahme-Verbote für E-Autos.

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  • Der Vertrag zwischen dem geschädigten Kfz-Eigentümer und dem Kfz-Sachverständigen zur Erstellung des Kfz-Schadensgutachtens ist ein Werkvertrag gem. der §§ 631 ff. BGB. Dies hat der X. Zivilsenat des BGH in seinem Leitsatz zu dem jüngsten Honorar-Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – (veröffentlicht in DS 2006, 278) entschieden (vgl. auch: BGHZ 127, 378, 384 = NJW 1995, 392; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) . Aufgrund dieses Vertrages ist der beauftragte Sachverständige auf der einen Seite verpflichtet, nach Gesetzeslage und der Rechtsprechung das Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen, andererseits hat er Anspruch auf angemessenen Werklohn, also Honorar, gem. § 632 BGB (vgl. Wortmann DS 2009, 253 ff.).

    Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

  • Besteht zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Kasko-Schadens oder der zu leistenden Entschädigung, entscheidet gem. § 14 AKB, heute nach der Neuordnung der AKB, unter A.2.17 u. L.1.3. ein Sachverständigen-Ausschuss.
  • Das vom geschädigten Kfz-Eigentümer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat eine doppelte Funktion, nämlich die voraussichtliche Höhe der Reparaturkosten bzw. die Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln und gleichzeitig beweiskräftige, von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung zu akzeptierende Unterlagen für die Anspruchs- und Rechtsverfolgung zu sichern.
  • Der Restwert ist ziemlich genau das, was ihr Name besagt: der Wert eines beschädigten Fahrzeugs nach einem Unfall. Dieser Wert ist keine objektive Größe, weil es viele Faktoren gibt, die ihn beeinflussen. Die Schätzung unterliegt bis zu einem gewissen Grad der Sichtweise und dem Urteil des Schätzenden – und genau damit fangen die Probleme an.
  • Restkraftstoff
    Angaben zum Tankinhalt des total beschädigten Unfallfahrzeuges

    Im Falle des Totalschadens hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige in dem Schadensgutachten auch Angaben zum Resttankinhalt zu machen.
  • In dem Schadensgutachten hat der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige die voraussichtliche Reparaturzeit im Reparaturfall oder den Wiederbeschaffungszeitraum im Totalschadensfall anzugeben. Für diesen Zeitraum kann nämlich der geschädigte Kfz-Eigentümer einen Ersatzwagen anmieten oder Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. In dem grundlegenden Urteil vom 15.7.2003 (NJW 2003, 3480) hat der BGH ausgeführt, dass der Geschädigte nur für die erforderliche Dauer der Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen kann.
  • Sofern bei einem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeug kein Totalschaden eingetreten ist, kann der geschädigte Fahrzeugeigentümer der Ersatz der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestandenen Zustandes verlangen. Unter notwendige Reparaturkosten sind die zur Wiederherstellung erforderlichen, schadensadäquaten Aufwendungen im Sinne des § 249 BGB zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig erachtet (vgl. BGHZ 154, 395; BGHZ 155, 1). Dabei ist der Geschädigte Herr des Restitutionsanspruches.
  • Höchstgrenzen bei der Reparatur eines Unfallwagens, die berücksichtigt werden müssen, sowie unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten machen die Berechnung zu einer Wissenschaft.
  • Häufig erstatten die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen , obwohl ihre Einstandspflicht zu 100% gegeben ist, nur einen Teil der dem Geschädigten zustehenden Schadenspositionen. Will der Geschädigte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht selbst dazuzahlen, wozu er nicht verpflichtet ist, ist der Geschädigte gezwungen, die restlichen, nicht regulierten Schäden, die er nicht bereit ist selbst zu tragen, bei dem zuständigen Gericht einzuklagen.
  • Über die Kostenbelastung für die prozessuale Vertretung im Schadensersatzprozess entscheiden der Prozessausgang und die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Entscheidender ist die Kostentragungspflicht des außergerichtlich oder vorgerichtlich vom Geschädigten zur Schadensregulierung eingeschalteten Rechtsanwaltes.
  • Quotenvorrecht
    Wer kennt es schon – aber wer es nicht kennt, verschenkt Geld.

    Die Details sind so kompliziert, dass die Abwicklung eines solchen Schadens unbedingt in die Hände eines versierten Fachanwalts gehört.
  • Viele Versicherungen schließen Verträge mit Reparaturwerkstätten ab, die sie fortan als ihre „Vertrauenswerkstatt“ oder „Partnerwerkstatt“ bezeichnen und Geschädigten aufs Auge zu drücken versuchen.
  • Bei einem Unfall büßt der Fahrzeughalter nicht nur sein vorher einwandfreies Auto ein, sondern er muss auch auf die gewohnte Nutzung seines Fahrzeugs verzichten. Aus diesem Grund besteht Anspruch auf die ersatzweise Wiederherstellung der gewohnten Mobilität. Die geschädigte Person kann einen Leihwagen mieten, oder er kann sich für den Nutzungsausfall entschädigen lassen.
  • Immer wieder beanspruchen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen ein Nachbesichtigungsrecht. Sie behaupten, ohne eine Anspruchsgrundlage im Gesetz angeben zu können, der Kfz-Haftpflichtversicherer habe dieses Recht. Diese von den Kfz-Versicherungen geäußerte Rechtsauffassung ist falsch. Weder im BGB noch aus dem VVG noch aus der Rechtsprechung ergibt sich ein generelles Nachbesichtigungsrecht zugunsten der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen.
  • Die Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten ist in letzter Zeit unüberschaubar geworden, nachdem der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat eine Korrektur der ausufernden Tarife der Autovermieter vornehmen musste. Zur Korrektur hat der BGH auf die Grundsätze des Schadensersatzrechtes zurückgegriffen. Danach kann der unfallgeschädigte Kfz-Eigentümer von dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz des Unfallschadens gem. § 249 ff BGB verlangen.