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AG Schwabach spricht Geschädigtem die von der Versicherung gekürzten Gutachterkosten zu
AG Schwabach Urteil vom 18.5.2017 – 4 C 1445/16 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Mittlerweile hat der für Verkehrsunfallschäden zuständige VI. Zivilsenat des BGH in Verkehrsunfallsachen seit der ZPO-Reform 2002 eine Vielzahl von Entscheidungen gefällt und trotzdem kürzen die nach einem Verkehrsunfall einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder Schadenspositionen des Geschädigten. In letzter Zeit werden in größerem Umfang die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Das Amtsgericht Schwabach hat jetzt klipp und klar zu den gekürzten Sachverständigenkosten entschieden.
Im Januar 2015 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Geschädigten durch einen Omnibus der Firma K. derart stark beschädigt wurde, dass dieser einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Z. aufsuchte. Der Kfz-Sachverständige erstellte aufgrund des Auftrages mit Honorarvereinbarung das Schadensgutachten und berechnete einen Betrag von 1.006,-- €. Gleichzeitig trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Busunternehmer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung an den Sachverständigen ab. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten um 325,41 €. Der Sachverständige klagte den Restbetrag aus abgetretenem Recht bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Schwabach ein. Die Klage hatte Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet. In dem Rechtsstreit geht es um restlichen Schadensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt hier nicht Werkvertragsrecht, sondern Schadensersatzrecht, das aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird. Aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung wäre der Geschädigte gegenüber dem klagenden Sachverständigen zur Ausgleichung der Rechnung verpflichtet gewesen. Die Abtretung des Ersatzanspruchs ändert nichts an der Ersatzpflicht der Beklagten. Vor diesem Hintergrund wäre lediglich zu prüfen, ob die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Das ist bei der Höhe der eingetretenen Schäden am Fahrzeug des Geschädigten unbestritten. Der geschädigte war auch nicht verpflichtet, den günstigsten verfügbaren Sachverständigen zu ermitteln. In der Regel besitzt der Geschädigte hinsichtlich der anfallenden Sachverständigenkosten nur sehr begrenzte Erkenntnismöglichkeiten. Eine Erforderlichkeit des vereinbarten Gutachterhonorars kann nur dann verneint werden, wenn der ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die ortsüblichen Preise so deutlich übersteigen, dass dies auch einem verständigen Menschen bei Parallelwertung in der Laiensphäre hätte auffallen müssen. Dann läge ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht vor. Im vorliegenden Fall liegen die berechneten Kosten nur knapp über den Richtlinien der BVSK-Honorarbefragung 2013, die für die maßgebliche Rechnung heranzuziehen ist. Die Rechnung des Klägers liegt nur knapp über dem Betrag von 996,15 €, der sich aus der BVSK-Liste ergibt.

Fazit und Praxishinweis: Das erkennende Amtsgericht Schwabach hat mit zutreffender Begründung bezüglich des Restschadensbetrages auf den abgetretenen Schadensersatzanspruch hingewiesen. Auch wenn der Schadensersatzanspruch an den Kfz-Sachverständigen abgetreten worden ist, bleibt das Schadensersatzrecht maßgeblich. Der Schadensersatzanspruch wandelt sich nicht in einen Werklohnanspruch um. Da der Geschädigte hier durch den Schädiger einen derart gravierenden Schaden erlitt, war er grundsätzlich berechtigt, einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl und in seiner Umgebung zu beauftragen. Soweit der Sachverständige nicht Preise berechnet, die nicht mehr der Branchenüblichkeit entsprechen, kann der Geschädigte von der Erstattungsfähigkeit dieser Preise ausgehen. Insoweit ist der Schädiger dann auch verpflichtet, diesen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten zu erfüllen. Wenn er der Ansicht ist, die berechneten Kosten seien überhöht, kann er sich den eventuellen Bereicherungsanspruch abtreten lassen und den Vorteilsausgleich suchen (vgl.Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.).
Quellen
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