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LG Mönchengladbach urteilt zur Haftung bei Unfall durch Überholen im Wendehammer
LG Mönchengladbach Urteil vom 21.2.2017 – 5 S 49/16 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Eigentlich sind Verkehrsunfälle in Wendekreisen oder Wendehämmern wegen des geringen Verkehrsaufkommens selten. Kommt es aber dennoch zu einem Unfall, stellt sich häufig die Frage nach der jeweiligen Haftung. Einen derartigen fall hatte nunmehr das Landgericht Mönchengladbach in der Berufungsinstanz zu entscheiden. Das Berufungsgericht kam zu einer hälftigen Haftungsverteilung.
Ein Kraftfahrer fuhr mit seinem Kraftfahrzeug auf einer Straße, die als Sackgasse endete. Am Ende der Sackgasse war ein sogenannter Wendehammer ausgebildet, um einfahrenden Kraftfahrzeugen das Wenden zu ermöglichen. Auf dem Wendehammer galt absolutes Halteverbot. Entsprechende Verkehrszeichen nach Zeichen 283 der StVO waren gut sichtbar aufgestellt. Über den Wendehammer konnte man allerdings auch auf die Parkfläche eines Unternehmens fahren. Diese Parkfläche ist sowohl für Betriebsangehörige als auch für Besucher zugänglich. Um in dem Wendehammer zu drehen, fuhr der Kraftfahrer seinen Pkw zunächst langsam nach rechts und dann ohne Blinker nach links. Hinter diesem Kraftfahrer fuhr eine weitere Verkehrsteilnehmerin mit ihrem Fahrzeug. Sie ging davon aus, dass der vor ihr befindliche Kraftfahrer rechts anhalten wollte, sie überholte den Pkw, weil sie über den Wendehammer hinaus auf das Parkplatzgelände der Firma fahren wollte. Beim Überholen kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Der wendende Kraftfahrer verlangte von der überholenden Kraftfahrerin und deren Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatz wegen der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte allerdings nur 50 Prozent des entstandenen Schadens. Die weiteren 50 Prozent sind Gegenstand des Rechtsstreites.

Die Klage auf Zahlung weiterer 50 Prozent des Schadens ist unbegründet. Dem Kläger steht lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 Prozent seines Schadens zu, denn die Unfallgegnerin haftet nur zu 50 Prozent. Dieser Betrag ist durch die hinter der Kraftfahrerin stehende Kfz-Haftpflichtversicherung gezahlt. Die Haftung der Kraftfahrerin ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Sie hat bei unklarer Verkehrslage überholt. Sie durfte nicht davon ausgehen, als der vor ihr fahrende Fahrer langsamer wurde und nach rechts schwenkte, dass dieser am Fahrbahnrand des Wendehammers anhalten würde. Ein Halten war aufgrund des aufgestellten Halteverbotszeichens (Zeichen 283 der StVO – absolutes Haltverbot -) nicht zulässig. Die Fahrerin hat klar erkennen müssen, dass der vor ihr fahrende Kraftfahrer entweder wenden wollte oder, wie sie selbst, auf den Parkplatz der Firma fahren wollte.

Neben der überholenden Kraftfahrerin hat sich aber auch der wendende Kraftfahrer verkehrswidrig verhalten. Er befand sich zwar in einem Wendebereich, um dort dem Fahrzeug die entgegengesetzte Fahrtrichtung zu geben, doch dürfen auch in einem Wendehammer die allgemeinen Verkehrsregeln nicht außer Acht gelassen werden. Kraftfahrer haben auch beim Wenden gemäß § 9 Abs. 5 StVO darauf zu achten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Insbesondere ist der mehrmalige Schulterblick erforderlich, um sich zu vergewissern, dass gefahrlos gewendet werden kann. Das gilt umso mehr, als aus dem Wendehammer eine Zufahrt zu einem Parkplatz eines Unternehmens führt. In diesem Fall muss der Wendende immer damit rechnen, dass das nachfolgende Fahrzeug nicht – wie er – wenden will, sondern in die Einfahrt zu der Parkfläche fahren will. Insoweit trägt der wendende Kraftfahrer eine Mitschuld von 50 Prozent. Da der hälftige Schaden bereits ausgeglichen ist, steht dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch zu.

Fazit und Praxishinweis: Auch in einem Wendekreis oder Wendehammer, die das Wenden der Fahrzeuge erleichtern sollen und regelmäßig wenig Verkehr aufweisen, gilt das allgemeine Gebot, andere Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise nicht zu gefährden. Das gilt umso mehr, als aus dem Wendekreis oder -hammer eine Zufahrt zu einem frei zugänglichen Firmenparkplatz abzweigt. Der Wendende muss immer damit rechnen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auf den Firmenparkplatz fahren will.
Aber auch der überholende Kraftfahrer kann nicht damit rechnen, dass das vor ihm langsamer fahrende Fahrzeug im Wendebereich anhalten will. Kommt es zu einer Kollision, erscheint eine hälftige Schadensteilung angemessen.
Quellen
    • Foto: © T. Michel - Fotolia.com