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Arbeitnehmer sind auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause versichert. Was ist aber, wenn man sich verfahren hat und just beim Wenden mit einem anderen Fahrzeug kollidiert?
Das Bundessozialgericht blieb hart und entschied gegen den Arbeitnehmer. Die Richter wiesen darauf hin, dass laut Gesetz ausdrücklich nur der unmittelbare Weg versichert ist. Wenn man sich verfahre, so die Richter, müssten „äußere Gründe“ wie schlechte Sicht oder eine falsche Beschilderung vorliegen. Trägt der Fahrer aber schuld, etwas wegen Unaufmerksamkeit, fällt der Versicherungsschutz weg. Mit dem Wendemanöver sei der direkte Weg jedenfalls noch nicht erreicht worden. Dabei mochte das Gericht auch nicht gelten lassen, dass der Versicherte sich nur zweieinhalb Kilometer vom direkten Weg entfernt hatte und sich wegen eines beim Unfall zugezogenen Schädel-Hirn-Traumas hinterher nicht mehr erinnern konnte, weshalb er die richtige Strecke verlassen hatte. Die Beweislast liege beim Fahrer, so die Richter. (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 16/15 R)
Quellen
    • Quelle: Kb
    • Foto: castelberry - Fotolia.com