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VG Koblenz entscheidet zum Abschleppen eines verbotswidrig parkenden Pkw
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 14.7.2017 – 5 K 520/17.KO –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Immer wieder lassen Städte und Gemeinden verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern durch geeignete Abschleppunternehmer abschleppen. Mit Hereinziehungsbescheiden werden dann später die Abschleppkosten und die Gebühren von den Falschparkern eingefordert. So erging es auch der Klägerin, die gegen den Bescheid der Stadt Koblenz, mit dem sie zur Zahlung der Abschleppkosten von 189,63 € aufgefordert wurde, Widerspruch eingelegt hatte. Aufgrund des Widerspruchs und der Nichtabhilfe durch die Behörde klagte die Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Immer wieder lassen Städte und Gemeinden verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr behindern durch geeignete Abschleppunternehmer abschleppen. Mit Hereinziehungsbescheiden werden dann später die Abschleppkosten und die Gebühren von den Falschparkern eingefordert. So erging es auch der Klägerin, die gegen den Bescheid der Stadt Koblenz, mit dem sie zur Zahlung der Abschleppkosten von 189,63 € aufgefordert wurde, Widerspruch eingelegt hatte. Aufgrund des Widerspruchs und der Nichtabhilfe durch die Behörde klagte die Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Die spätere Klägerin hatte ihr Fahrzeug im Torbogen der Paulstraße in Koblenz geparkt. Dadurch entstand eine Engstelle von 2,40 m. Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebes konnten diesen nicht mehr anfahren. Daraufhin beauftragte die beklagte Stadt Koblenz ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeuges. Gegenüber der Klägerin setzte sie die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 189,63 € mit einem Heranziehungsbescheid fest. Dagegen erhob die Betroffene nach erfolglosem Widerspruch Klage bei dem Verwaltungsgericht Koblenz. Es vergingen 23 Minuten zwischen dem Entdecken des falsch geparkten Fahrzeugs und dem Abschluss der Abschleppmaßnahme. Die Klägerin hielt die Abschleppung für unverhältnismäßig. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die verwaltungsgerichtliche Klage war abzuweisen. Die Klägerin war zu Recht zu den entstandenen Kosten herangezogen worden. Sie hat ihr Fahrzeug verbotswidrig gemäß § 12 StVO abgestellt. Es lag eine eindeutige Verkehrsbehinderung vor. Lieferfahrzeuge konnten die Engstelle nicht mehr passieren. Aufgrund des verbotswidrigen Abstellens des Fahrzeugs hat für die beklagte Stadt Koblenz zugleich das Gebot bestanden, das Fahrzeug sofort von der Engstelle zu entfernen und damit die Behinderung zu beseitigen. Es besteht in derartigen Fällen grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Gleichwohl hätten die Bediensteten der beklagten Stadt Koblenz erfolglos versucht, die betr4effende Fahrerin ausfindig zu machen. Die Fahrerin war in den 23 Minuten zwischen Entdeckung des falsch geparkten Fahrzeugs und dem Abschluss der Abschleppmaßnahme nicht auffindbar. Ein längeres Zuwarten war nicht geboten. In einem Notfall war es für Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr nicht möglich gewesen, dort einzufahren. Die Abschleppmaßnahme war daher rechtmäßig und die Heranziehung der Klägerin zu den Abschleppkosten war es ebenso. Der verwaltungsgerichtlichen Klage musste daher der Erfolg versagt werden.

Fazit und Praxishinweis: Bevor die zuständige Behörde eine Abschleppmaßnahme einleitet, ist als milderes Mittel die Benachrichtigung des betroffenen Fahrers vorzunehmen. Allerdings ist die Behörde nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen. Ist der verantwortliche Fahrer oder Halter in kurzer Zeit nicht zu ermitteln, ist die Behörde berechtigt, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug umsetzen zu lassen. Denn mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung des Verkehrs, sei es Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr, verbunden ist.
Quellen
    • Foto: © fabiomax - Fotolia.com