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AG Weißenburg entscheidet zu den Sachverständigenkosten und zur Bagatellschadensgrenze
AG Weißenburg (Bayern) Hinweisbeschluss vom 12.7.2017 – 2 C 197/17 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen werden immer häufiger die Kosten der angefallenen Sachverständigengutachten entweder gekürzt oder die Zahlung der Sachverständigenkosten gänzlich verweigert. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass bei dem konkreten Schaden, auch wenn er über der sogenannten Bagatellschadensgrenze lag, ein Gutachten nicht erforderlich sei. Auch könne der Haftpflichtversicherer ein Gutachten einholen. Dabei hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass der Geschädigte bei ca. 715,-- € Schaden berechtigt ist, ein schriftliches Gutachten einzuholen. So hatte auch das AG Weißenburg über die Kosten des von dem Geschädigten eingeholten Gutachtens zu entscheiden, die der Geschädigte von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vollständig ersetzt verlangte, nachdem der Sachverständige einen Reparaturschaden von 865,46 € feststellte.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall am 22.7.2016 hatte der Geschädigte bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 865,46 € netto und einen merkantilen Minderwert von 50,-- €. Für das Sachverständigengutachten berechnete er 333,20 € brutto. Die eintrittspflichtige lehnte die Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten ab. Zur Begründung behauptete sie, ein Kostenvoranschlag hätte ausgereicht. Wegen der Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht sei sie nicht verpflichtet, die Gutachterkosten zu erstatten. Die Kosten des Gutachtens seien daher nicht erforderlich im Sinne des § 249 II BGB gewesen. Der Geschädigte klagte den Schadensbetrag in Höhe von 333,20 € bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht ein. Nach Rechtshängigkeit erließ das erkennende Gericht einen Hinweisbeschluss, wonach die Klage in vollem Umfang berechtigt sei.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfallereignisses grundsätzlich zur Beauftragung eines von ihm ausgewählten Kfz-Sachverständigen berechtigt ist, wenn die sogenannte Bagatellschadensgrenze nicht unterschritten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt die Bagatellschadensgrenze bei circa 715,-- €(vgl. BGH Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03 -). Ab etwa 715,-- € liegt kein Bagatellschaden mehr vor. Mit der vorgenannten Entscheidung des BGH bestätigt dieser, dass der Geschädigte ab einer gewissen Grenze berechtigt ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ohne ein Privatgutachten hat im Übrigen der Geschädigte kaum Chancen, sich gegen Kürzungen der Versicherungen zu wehren. Das erkennende Gericht hat daher Zweifel, ob wirklich von einem offensichtlichen Bagatellschaden ausgegangen werden kann. Gerichtsbekannt ziehen Versicherer auch die Feststellungen eines Privatgutachters häufig in Zweifel. Teilweise werden die Gutachterkosten zu über 50 Prozent nicht anerkannt. Wird der Geschädigte durch den Versicherer auf einen kostengünstigeren Kostenvoranschlag verwiesen, erscheint es durchaus fraglich, ob Versicherer diesen Kostenvoranschlag inhaltlich akzeptieren, wenn selbst Privatgutachten regelmäßig nicht akzeptiert werden. Es muss sich bei den Kostenvoranschlägen um eine absolute Ausnahme handeln, etwa wenn offensichtlich nur kleinere Kratzer im Lack vorhanden sind. Bei dem im Sachverständigengutachten festgestellten Betrag von knapp 1.000,-- € kann nach derzeitiger Auffassung des erkennenden Gerichts nicht pauschal von einer derartigen Ausnahme ausgegangen werden. Die Beklagte mag überlegen, ob sie anerkennt.

Fazit und Praxishinweis: Mit der Entscheidung vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03 – hat der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass der Geschädigte bei einem Schaden von circa 715,-- € berechtigt war, ein Privatschadensgutachten einzuholen und die Kosten vom Schädiger ersetzt zu verlangen. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat als Bagatellschaden bei Personenkraftfahrzeugen nur ganz geringfügige, äußeren (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (BGH DS 2008, 104, 106). Ein Gutachten hat auch eine beweissichernde Funktion. Daher ist ein Gutachten grundsätzlich immer einem Kostenvoranschlag ohne Beweissicherungswirkung vorzuziehen. Bei dem vom erkennenden Gericht zu entscheidenden Fall lag der Schadensbetrag bei knapp 920,-- €, was deutlich über der Bagatellschadensgrenze liegt. Der Hinweisverfügung des Gerichts ist daher zuzustimmen.
Quellen
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