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OLG Schleswig entscheidet zur Verkehrssicherungspflicht bei Unfall an Glasdrehtür
OLG Schleswig Urteil vom 22.6.2017 – 11 U 109/16 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Auch in Hotels kommt es hin und wieder zu Unfällen. Die Unfallzeitung will auch diese Entscheidungen besprechen. In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall ging es um einen Unfall an einer Glasdrehtür in einem Hotel an der Ostsee. Entscheidend war auch die Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Hotelbetreiber. Ebenso entscheidend war die Frage des Mitverschuldens des Hotelgastes beim Sturz an der Glaseinfassung.
Eine zur Unfallzeit 86 Jahre alte Dame und ihr Ehemann machten für 4 Tage Urlaub in einem Hotel an der Ostsee. Das Hotel wird von dem späteren Beklagten betrieben. In dem Hotel befindet sich eine gläserne Drehtür. Am letzten Abend stürzte die spätere Klägerin bei dem Versuch, das Hotel durch die Glasdrehtür zu betreten. Sie hatte sich der Glasdrehtür aus der Richtung des außen angebrachten Treppengeländers von der Seite genähert. Dabei übersah sie, dass die ebenfalls gläserne Türeinfassung dort keine Öffnung hatte. Sie stieß daher gegen die Einfassung und stürzte. Dabei verletzte sie sich schwer. Sie beansprucht von dem Beklagten als Betreiber des Hotels Schadensersatz wegen der beschädigten Sachgüter und Schmerzensgeld. In erster Instanz hatte das Landgericht Lübeck die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte zum Teil Erfolg.

Aufgrund der Berufung der Klägerin war das erstinstanzliche Urteil des LG Lübeck abzuändern. Die Berufung hat zum größeren Teil Erfolg. Der Beklagte hat als Betreiber des Ostseehotels die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine Glasfläche, die bis zum Boden reicht, muss nach § 38 Abs. 2 der Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein so gekennzeichnet werden, dass sie leicht erkennbar ist. Da eine solche Kennzeichnung an der Glaseinfassung der Glasdrehtür fehlte, hat er die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Hotelier verletzt die Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Hoteleingang so gestaltet, dass eine gläserne Drehtür seitlich durch ein Glaselement eingefasst wird, das in Augenhöhe nicht als Glasfläche kenntlich gemacht wird. Der mehrere Zentimeter breite weiße Rahmen reicht für die erforderliche Kennzeichnung nicht aus. Es reicht ebenfalls nicht aus, dass der gesamte Eingangsbereich gut sichtbar ist. Erforderlich ist vielmehr eine Kennzeichnung dergestalt, dass sofort erkennbar ist, wo sich die Türöffnung befindet.

Der Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass sich die Hotelbesucher stets vorsichtig der Tür nähern. Den Betreiber kann auch nicht entlasten, dass Besucher bei Durchschreiten einer Glasdrehtür besondere Aufmerksamkeit auf die Tür werfen müssen, insbesondere dass sie nicht gegen die rotierenden Türflügel stoßen. Das alles kann aber nicht den Betreiber einer solchen Tür entlasten. Er muss auch darauf achten, dass die neben Glasdrehtür befindliche Glasfläche abgesichert ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Treppe, die zum Hoteleingang mit der Drehtür führt, breiter ist als die Drehtür. Ältere Menschen nehmen den Treppenrand mit dem Geländer, um sich gegebenenfalls dort festhalten zu können. Von dort müssen ältere Menschen zurück zur Treppe, um dann mittig durch die Glasdrehtür in das Hotel zu gelangen. Allerdings trifft die Klägerin ein Mitverschulden in Höhe eines Drittels ihres Schadens. Die Glasfläche neben der Tür ist, wenn auch nicht leicht, so aber grundsätzlich erkennbar gewesen. Die gesamte räumliche Situation hat eine gewisse Unübersichtlichkeit aufgewiesen, weshalb auch eine gewisse Vorsicht seitens der Klägerin geboten war. Die Situation in und an dem Hotel war der Klägerin auch nicht gänzlich unbekannt, denn sie war bereits drei Tage Gast im Hotel gewesen. Das Gericht hält daher den Mitverschuldensanteil von einem Drittel für gerechtfertigt.

Fazit und Praxishinweis: Zunächst gilt der Hinweis der Verkehrssicherungspflicht dem Betreiber einer der Öffentlichkeit zugänglichen Gaststätte. Er verletzt die Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Eingang zur Gaststätte so gestaltet, dass eine gläserne Drehtür seitlich durch Glasflächen eingefasst ist, die nicht als solche kenntlich gemacht sind. Allerdings hat auch der Gast beim Betreten einer derartigen Gaststätte besondere Vorsicht walten zu lassen, dass es nicht zu einem Unfall kommt.
Quellen
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