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AG Wuppertal spricht Verbringungskosten und UPE-Zuschläge zu
AG Wuppertal Urteil vom 14.7.2017 – 33 C 281/16 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Immer wieder kommt es wegen der im Schadensgutachten aufgeführten Schadenspositionen Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge), die die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall kürzen oder ganz streichen, zu Streitigkeiten, die letztlich nur durch das Gericht entschieden werden können. So lag es auch in dem Fall, der dem Urt6eil des Amtsgerichts Wuppertal zugrunde lag. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wollte die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht ersetzen. Der Geschädigte musste daher klagen, um zu seinem Recht zu gelangen. Das angerufene Amtsgericht Wuppertal sprach ihm jedoch die von der Versicherung gekürzten Schadenspositionen zu.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte ein qualifiziertes Schadensgutachten eingeholt. In diesem Schadensgutachten waren Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs vom Reparaturbetrieb zur Lackiererei und zurück sowie Ersatzteilpreisaufschläge angegeben. Der Geschädigte beanspruchte auch diese Schadenspositionen, die die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Schadensabrechnung gekürzt hatte. Die Klage vor dem Amtsgericht Wuppertal war erfolgreich. Das Gericht hat über die Üblichkeit der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge im Raum Wuppertal ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Betrag ist dem Kläger als erforderlicher Betrag zur Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfallereignis zu ersetzen. Die Beklagte hat auch die sämtlichen Kosten für die Verbringung und zusätzliche Kosten aufgrund der Ersatzteilpreisaufschläge des klägerischen Fahrzeugs zu erstatten. Nach einem Verkehrsunfallereignis, bzw. Schadensereignis generell, sind dem Geschädigten all die Kosten zu ersetzen, die für die Behebung des Schadens erforderlich sind, § 249 BGB. Dabei sind die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständlicher, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11 -). Hierbei sind insbesondere die Positionen heranzuziehen, die tatsächlich angefallen sind und die der Geschädigte für erforderlich halten durfte. Dies gilt auch und insbesondere für die Verbringungskosten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – I-1 U 246/07 -). In der Regel darf ein Geschädigter von der Notwendigkeit etwaiger Kosten ausgehen, soweit auch ein zuvor eingeholtes Gutachten solche Positionen vorsieht.

Die Frage der Ortsüblichkeit der Verbringungskosten im Raum Wuppertal war vorliegend relevant, da die Klägerin fiktiv, und nicht nach tatsächlich erfolgter Reparatur des verunfallten Fahrzeugs, abrechnet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das hier erkennende Gericht fest, dass sowohl die Erhebung von Verbringungskosten als auch die Kosten der UPE in den entsprechenden Fachwerkstätten in Wuppertal und im Umkreis des Wohnortes des Geschädigten üblich ist. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass alle Vertragshändler sowohl UPE-Aufschläge als auch Verbringungskosten berechnen, mit Ausnahme eines Betriebes, der nur UPE-Aufschläge berechnet, da eine Verbringung aufgrund des Vorliegens einer eigenen Lackieranlage unnötig ist. Aus dieser Feststellung ergibt sich die Üblichkeit der Erhebung und damit auch die Erforderlichkeit der Kosten. Den Kläger trifft auch kein Auswahlverschulden. Zu ersetzen ist regelmäßig das, was bei subjektiver Schadensbetrachtung als erforderlich anzuerkennen war, es sei denn, den Geschädigten trifft eben ein solches Auswahlverschulden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überhöhung evident ist. Ein derartiges Verschulden wurde nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger ist als Laie nicht in der Lage zu erkennen, ob die Kosten für eine Fahrzeugverbringung überteuert sind, oder nicht. Daher waren auch bei fiktiver Abrechnung die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge zu ersetzen.

Fazit und Praxishinweis: Der BGH hat zu dem Thema der fiktiven UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bisher noch keine Entscheidung getroffen. Eine Revision in einem Rechtsstreit mit dieser Thematik wurde kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensberechnung möglich ist, sind nach der BGH-Rechtsprechung allerdings auch bei der fiktiven Schadensabrechnung die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Dies gilt dann auch für die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten , wenn diese bei der Reparatur in der Markenfachwerkstatt anfallen. Häufig haben die markengebundenen Fachwerkstätten keine eigenen Lackierereien, so dass die Verbringung zum Lackierbetrieb erforderlich wird.
Quellen
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