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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hatte der Geschädigte bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl ein Schadensgutachten eingeholt. Dieses Schadensgutachten war Grundlage seiner Schadensabrechnung. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung holte aufgrund des eingereichten Schadensgutachtens ihrerseits einen Prüfbericht ein und kürzte unter Bezugnahme auf diesen Prüfbericht die Schadensbeträge.
Hiermit war der Geschädigte nicht einverstanden und beauftragte erneut den Schadensgutachter, zu dem Prüfbericht und den vorgenommenen Kürzungen eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme erfolgte. Jedoch berechnete der Schadensgutachter für die Stellungnahme Kosten, die unter anderem Gegenstand des Rechtsstreites vor der 13 Zivilkammer des LG Saarbrücken waren.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der Kosten der gutachterlichen Stellungnahme. Denn der Geschädigte hat das Recht, einen von der Versicherung eingeholten Prüfbericht dem Schadensgutachter vorzulegen, damit dieser zu den technischen Fragen eine Stellungnahme abgeben kann. Die dadurch entstehenden Kosten können der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung in Rechnung gestellt werden. Erhebt der Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten.

Das berechtigte Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit der Schadenfeststellungen seines Sachverständigen ist nämlich aufgrund der entgegenstehenden technischen Einwendungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers so weit erschüttert, dass es dem Geschädigten ??" auch aus Gründen der Waffengleichheit (vgl. hierzu OLG Stuttgart DAR 1974,189) ??" nicht zuzumuten ist, auf dieser Grundlage seinen Schaden geltend zu machen. Da der Geschädigte häufig technischer Laie ist, ist eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich, um den Ausführungen in dem Prüfbericht zu begegnen. Um sachgerecht vortragen zu können und den erlittenen Schaden verbindlich zu beziffern und ggf. durchzusetzen, darf der Geschädigte demnach unter diesen Umständen eine weitere Beauftragung des Schadenssachverständigen für erforderlich und zweckmäßig erachten. Das gilt auch schon deshalb, weil der Geschädigte in einer solchen Situation davon ausgehen darf, mithilfe einer ergänzenden Stellungnahme seines Sachverständigen zur technischen Klärung des Sachverhaltes bereits im Vorfeld eines Prozesses beitragen und so ??" auch im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise ??" auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können.

Fazit und Praxishinweis: Der Geschädigte wird regelmäßig technischer Laie sein. Um den Schaden an seinem verunfallten Fahrzeug beziffern zu können, ist er berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe zu beauftragen. Dieses Schadensgutachten kann dann Grundlage der Schadensregulierung sein. Lässt nunmehr die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ihrerseits das Schadensgutachten durch eine Prüforganisation überprüfen, so ist der Geschädigte schon allein aus Gründen der Waffengleichheit berechtigt, seinerseits erneut den Prüfbericht gutachterlich überprüfen zu lassen. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Prüfbericht verweisen lassen, der im Auftrag und nach Vorgaben der Versicherung erstellt wurde.
Quellen
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