Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Sturz beim betrieblich angeordneten Bowling-Turnier ist ein Arbeitsunfall
Sozialgericht Aachen Urteil vom 6.10.2017 – S 6 U 135/16 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Hin und wieder kommt es vor, dass der Arbeitgeber bei betrieblichen Veranstaltungen zur Hebung des Arbeitsklimas auch Sportturniere veranstalten lässt. Kommt es bei diesen betrieblich veranlassten Turnieren zu einem Unfall, stellt sich schnell die Frage nach der Anerkennung als Arbeitsunfall. So lag der Fall auch, den das Sozialgericht Aachen jüngst zu entscheiden hatte. Ein Mitarbeiter war bei einem betrieblich angeordneten Bowling-Turnier gestürzt. Das Sozialgericht hat in diesem Fall einen Arbeitsunfall angenommen.
Der Arbeitgeber des später verunglückten Arbeitnehmers war während eines auf einer angeordneten Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers gestürzt. An diesem Bowling-Turnier hatten sämtliche Teilnehmer der Dienstreise teilgenommen. Der Arbeitnehmer war auf der Bowlingbahn ausgerutscht und hatte sich die Schulter ausgerenkt. Er beantragte bei der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Da diese das ablehnte, klagte der Arbeitnehmer vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht Aachen auf Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Klage hatte Erfolg.

Die Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall ist begründet. Als der Kläger auf der Bowlingbahn stürzte, befand er sich im Gegensatz zur Auffassung der beklagten Unfall-Versicherung auf einer betrieblich angeordneten Veranstaltung während einer mehrtägigen Dienstreise. Soweit die beteiligte Berufsgenossenschaft der Ansicht ist, der Kläger habe sich bei Bowlingspielen privaten Belangen gewidmet, so wird diese Ansicht von dem erkennenden Gericht nicht geteilt. Während der mehrtägigen Dienstreise war das betrieblich durchgeführte Bowling-Turnier als betriebliche Veranstaltung für alle Teilnehmer obligat. Sämtliche Teilnehmer hatten an dieser Veranstaltung auch teilgenommen. Das Bowling-Turnier war fester Bestandteil der betrieblichen Veranstaltung. Dem Kläger war eine Teilnahme an dem Bowling-Turnier vorgeschrieben worden.

Zweck der betrieblichen Veranstaltung war der Austausch von Gedanken und Vorstellungen mit Mitarbeitern des ebenfalls teilnehmenden Partnerunternehmens der Arbeitgeberin. Man erhoffte sich seitens der Firmenleitung eine Steigerung der Arbeitsmoral bei beiden Firmen. Mit der Teilnahme des Klägers an dem Bowling-Turnier hat er eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Klägers, wie der sportlichen Betätigung, gedient hat, lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichts den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen. Das erkennende Gericht hat jedoch die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen zugelassen.

Fazit und Praxishinweis: Der Sturz eines Arbeitnehmers während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblich angeordneten Bowling-Turniers kann einen Arbeitsunfall darstellen, wenn die Teilnahme für alle Teilnehmer angeordnet war. In diesem Fall ist die Teilnahme an dem Bowling-Turnier lediglich eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Es handelt sich dann nicht um eine sportliche Betätigung im Rahmen der privaten Belange.
Quellen
    • Foto: © T. Michel - Fotolia.com