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Bei mangelhafter Reparatur des Navigationsgerätes keine Nutzungsausfallentschädigung
AG Oldenburg Urteil vom 11.8.2017 – 7 c 7303/16 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Der spätere Kläger ist Eigentümer eines Personenkraftwagens der Marke BMW. In dem Kraftfahrzeug ist ein Navigationsgerät mit Bluetooth Freisprechfunktion eingebaut, das einen Defekt aufwies. Der Kläger beauftragte eine BMW-Werkstatt mit der Reparatur des Navigationsgerätes. Nachdem der Kläger das Fahrzeug zurückerhielt, stellte er fest, dass das Navigationsgerät nach wie vor defekt war. Die Werkstatt weigerte sich, eine weitere Reparatur durchzuführen.
Der Kläger beanspruchte daher den Werklohn zurück und forderte für die Nichtnutzbarkeit des Navigationsgerätes eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 270,-- € für 90 Tage. Nachdem die Werkstatt auch diese Forderungen abgelehnt hat, klagte der BMW-Eigentümer vor dem Amtsgericht Oldenburg. Er behauptet, das Navigationsgerät gewerblich als selbständiger EDV-Berater zu nutzen. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg, nachdem das erkennende Gericht eine Beweisaufnahme durchgeführt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger Anspruch auf Erstattung des Werklohns. Ein Schadensersatzanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen des beschädigten Navigationsgerätes steht ihm dagegen nicht zu. Zwar kann der Kläger dem Grunde nach neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen, § 325 BGB. Es fehlt allerdings an einem ersatzfähigen Schaden. Ein Nutzungsausfallschaden für das Navigationsgerät kommt bei privatwirtschaftlicher Nutzung nicht in Betracht, weil die ständige Verfügbarkeit eines Navigationsgerätes für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht von zentraler Bedeutung ist (AG Wiesbaden Urt. v. 25.9.2013 – 93 C 1390/13). Soweit der Kläger vorträgt, er nutze das Navigationsgerät als selbständiger EDV-Berater gewerblich, so wäre ein Nutzungsausfallschaden lediglich unter den Voraussetzungen des § 252 BGB ersatzfähig. Dabei muss der Kläger den entgangenen Gewinn konkret beziffern (Palandt, BHB-Komm. § 249 Rn. 47). Das hat der Kläger nicht getan, obwohl er durch das erkennende Gericht mit Verfügung vom 28.10.2016 darauf hingewiesen worden war.

Fazit und Praxishinweis: Wird ein in einem Pkw eingebautes Navigationsgerät lediglich privat genutzt, kommt in der Regel bei einer erfolglosen Reparatur des defekten Navigationsgerätes eine Nutzungsausfallentschädigung nicht in Frage. Wird der Pkw mit dem eingebauten Navigationsgerät gewerblich genutzt, so hat der Geschädigte den entgangenen Gewinn nachzuweisen.
Quellen
    • Foto: © Tatjana Balzer - Fotolia.com