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Kammergericht entscheidet zum Schadensersatz nach Glatteisunfall vor 5-Sterne-Hotel
Kammergericht Berlin Beschluss vom 7.11.2017 – 4 U 113/15 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Gerade jetzt zur Winterzeit kommt es in und wieder vor, dass ein Passant auf einem unzureichend geräumten Bürgersteig auf Schnee oder Eis zu Fall kommt. Dann stellt sich die Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Grundstückseigentümer des angrenzenden Bürgersteigs. So hatte auch das Kammergericht in Berlin über einen derartigen Sturz auf dem Bürgersteig vor einem 5-Sterne-Hotel zu entscheiden.
Der spätere Kläger stürzte auf dem Bürgersteig vor einem 5-Sterne-Hotel in Berlin bei Glatteis. Er forderte von der Hotelbetreiberin im Wege der Teilklage zunächst 10.000,-- € Schmerzensgeld, hielt aber ein Schmerzendgeld von 75.000,-- € für angemessen und billig. Er behauptete, auf Grund des Unfalls mit stationärer Behandlung sei er nicht in der Lage gewesen, ein Darlehen über 200.000,-- € aufzunehmen, das binnen drei Monaten zu einem Ertrag von 2 Millionen Euro und im weiteren Verlauf zu einer Ausschüttung von 35 Millionen € für ihn und seine Gesellschaft geführt hätte. Der Kläger klagte vor dem örtlich zuständigen Landgericht Berlin. Die Hotelbetreiberin erhob Widerklage mit dem Antrag festzustellen, dass dem Kläger weder ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns noch darüber hinaus weitere Ansprüche zustehen. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen und im Wege der Widerklage festgestellt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch noch weitere Ansprüche nicht zustehen. Dabei stellte das Landgericht fest, dass dem Hotelbetreiber keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden konnten. Er hatte ausreichend den Bürgersteig räumen lassen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Das Kammergericht wies die Berufung mit Beschluss vom 7.11.2017 zurück.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Hotelbetreiberin verneint. Den Anlieger einer Straße trifft nur die Pflicht, den Gehweg vor seinem Grundstück auf einem mittleren Streifen von etwa 1,50 Metern Breite zu räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn besondere Umstände es erfordern, dass der Bürgersteig auf gesamter Breite bis zum Randstein geräumt werden muss. Derartige besondere Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Am Rand des Gehweges haben sich keine Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen befunden, die einen breiteres Streifen an der Borsteinkante zu streuen erforderlich gemacht hätten. Auch hohes Fußgängeraufkommen konnte nicht festgestellt werden. Die Haupteingänge des 5-Sterne-Hotels befinden sich auf einer anderen Straße. Auf Grund der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme, die nicht zu beanstanden ist, steht daher zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass in dem Bereich, in dem der Kläger gestürzt ist, keine Streu- und Räumpflicht verletzt wurde.

Fazit und Praxishinweis: Schadensersatz wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann nur derjenige beanspruchen, der in einem Bereich auf Schnee oder Eis gestürzt ist, für den eine Streu- und Räumpflicht bestand. Regelmäßig ist es ausreichend, wenn der angrenzende Grundstückseigentümer einen etwa 1,5 Meter breiten Streifen auf dem Gehweg vor seinem Grundstück räumt und streit. Nur wenn besondere Umstände es erfordern, ist auch bis zur Bordsteinkante hin zu streuen.
Quellen
    • Foto: © Astrid Gast - Fotolia.com