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Die Gemeinden übertragen ihre „Verkehrssicherungspflicht“ zum Räumen öffentlicher Gehwege von Schnee und Eis meist auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Wenn einmal jemand ausrutscht und sich verletzt, gibt es oft Streit um die Schuldfrage. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Frau gestürzt war, weil sich auf dem ansonsten freigeräumten Gehsteig eine einzelne vereiste Stelle gebildet hatte.
Nachdem sie sich wegenihrer Verletzung krankgemeldet hatte, verklagte ihr Arbeitgeber den Eigentümerdes Grundstücks auf Übernahme der Lohnfortzahlung. In seinem Urteil betonte derBGH, dass dieRäum- und Streupflicht erst bei allgemeiner Schnee- oder Eisglätte besteht.Einzelne Glättestellen reichten nicht aus, es sei denn, es gebe einenAnhaltspunkt wie zum Beispiel eine Dachrinne, aus der Wasser auf den Gehwegtropft. Solche Hinweise hätten aber nicht vorgelegen, weshalb die Klagescheiterte.
Quellen
    • Quelle: Kb
    • Foto: © kabliczech - Fotolia.com