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Am 28. Dezember 2017 hatte die Unfallzeitung über den Arbeitskreis II des Verkehrsgerichttages, der vom 24. Bis 26. Januar 2018 in Goslar stattfand und der das automatisierte Fahren zum Gegenstand hatte, berichtet. Jetzt liegen die Empfehlungen dieses Arbeitskreises vor. In dem Arbeitskreis ging es vornehmlich um die Risiken der neuen Technik, um Fragen der Haftung, wenn die Technik versagt und um die Frage, ob ein neues Haftungssystem in Anbetracht der neuen Technik benötigt wird. Dazu sind folgende Empfehlungen getroffen worden:
  • Der Gesetzgeber sollte klar zwischen hochautomatisierten und vollautomatisierten Fahrfunktionen unterscheiden. Es sollte die Regelungen in § 1 a und b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auf hochautomatisierte Fahrfunktionen beschränken.
  • Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass das Verbot der Nutzung der in § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten elektronischen Geräte (Handy usw.) im hochautomatisierten Fahrbetrieb nicht gilt.
  • Es besteht keine Veranlassung, das geltende Haftungssystem mit Fahrer-, Halter- und Versicherungs- sowie Herstellerhaftung für den Betrieb hochautomatisierter und vollautomatisierter Fahrzeuge zu verändern.
  • Der Gesetzgeber sollte die Mindestdeckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung von derzeit 7,5 Millionen Euro erhöhen auf 10 Millionen Euro und damit einen Gleichklang mit den Haftungshöchstbeträgen des § 12 StVG herstellen.
  • Die Speicherung der in § 63 a Abs. 1 StVG genannten Daten sollte sowohl im Fahrzeug selbst als au8ch bei einem unabhängigen Dritten erfolgen. Auch im letztgenannten Fall bleibt der Adressat der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 63 a Abs. 3 StVG allein der Halter. Die Einzelheiten sollte der Gesetzgeber unverzüglich regeln.
Quellen
    • Foto: GOSLAR marketing GmbH