Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

Anwaltskosten sind von Versicherung auch an geschädigtes Busunternehmen zu erstatten
AG Düsseldorf Urteil vom 24.1.2018 – 50 C 208/17 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Nicht nur bei den Sachverständigenkosten, sondern auch bei den notwendigen Anwaltskosten versuchen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem von ihnen zu regulierenden Verkehrsunfall immer wieder zu kürzen. So musste sich das örtlich zuständige Amtsgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigen, ob die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach der Beschädigung eines Reisebusses durch ihren Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die angefallenen Rechtsanwaltskosten des Busunternehmens, das über einen größeren Fuhrpark verfügt, zu ersetzen.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass es einfach gelagerte Verkehrsunfälle nicht mehr gibt und verurteilte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten in voller Höhe.

Am 4. Mai 2017 verursachte der Versicherungsnehmer der später beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung mit dem bei ihr versicherten Fahrzeug einen Reisebus der späteren Klägerin. Außergerichtlich waren durch den von dem Busunternehmen beauftragten Rechtsanwalt im Rahmen der Schadensregulierung 215,-- € entstanden. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verweigerte die Erstattung mit der Begründung, das geschädigte Busunternehmen verfüge über einen großen Fuhrpark und es sei ihr daher möglich gewesen, die Schadensregulierung selbst vorzunehmen. Im Übrigen hätte es sich bei dem vorliegenden Unfall um einen einfach gelagerten Fall gehandelt. Das Busunternehmen klagte auf Freistellung von den berechneten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten . Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer weiteren Schadensersatz in Form der Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe der eingeklagten Summe verlangen.

Grundsätzlich kann der Geschädigte als Folgeschaden auch die ihm für die außergerichtliche Geltendmachung seines Schadens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Soweit in einfach gelagerten Fällen nur von einer Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Rechtsanwaltsbeauftragung ausgegangen wird, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird, trifft dies auf die Schadensregulierung im Anschluss an einen Verkehrsunfall grundsätzlich nicht zu. Mag auch der Haftungsgrund bei Verkehrsunfällen häufig eindeutig und unstreitig sein, so trifft dies jedenfalls nicht auf die Haftungshöhe zu. Sowohl die restriktive Schadensregulierung der Kfz-Haftpflichtversicherer als auch die komplexe obergerichtliche Rechtsprechung zur Berechtigung bzw. Nichtberechtigung von Unfallschadensersatzpositionen führt dazu, dass es einfach gelagerte Verkehrsunfallsachverhalte nicht mehr gibt.

Eine Schadensersatzpflicht der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das klagende Busunternehmen über einen größeren Fuhrpark verfügt und damit regelmäßig mit Verkehrsunfällen konfrontiert ist. Selbst wenn der Geschädigte eine eigene Rechtsabteilung hat, was bei dem klagenden Busunternehmen schon nicht zutrifft, sind die Kosten eines Rechtsanwaltes grundsätzlich ersatzfähig, es sei denn, die Abwicklung des konkreten Schadensfalles gehört zu den originären Aufgaben. Originäre Aufgabe des klagenden Busunternehmens ist es aber nicht, Schadensfälle abzuwickeln, sondern den Personentransport mit Bussen durchzuführen.

Fazit und Praxishinweis: Wie das erkennende Gericht bereits zutreffend festgestellt hat, gibt es regelmäßig keine einfach gelagerten Verkehrsunfälle mit anschließender Schadensregulierung mehr. Die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer kürzen die berechtigten Schadensersatzpositionen an allen Ecken und Kanten. Mittlerweile ist auch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung so unübersichtlich geworden, dass es bereits der Einschaltung von Fachanwälten für Verkehrsrecht bedarf, um seine berechtigten Schadensersatzansprüche nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall durchzusetzen. Daher ist grundsätzlich zur Schadensregulierung die Einschaltung eines qualifizierten Rechtsanwalts zweckmäßig, aber auch erforderlich. Die dadurch entstehenden Anwaltskosten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, die von dem eintrittspflichtigen Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind. Ähnlich hat jüngst auch das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 31.1.2018 – 20a C 451/17 – entschieden.
Quellen
    • Foto: © Martina Berg - Fotolia.com