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Kfz-Haftpflichtversicherer ist nicht berechtigt unfallbedingte Reparaturkosten zu kürzen
AG Detmold Urteil vom 10.1.2018 – 6 C 242/17 –

Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann

Nachdem eine Zeit lang die berechneten Reparaturkosten von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern nicht gekürzt wurden, weil sie als Schaden des Geschädigten durch die Rechnung belegt waren, werden diese in jüngster Zeit ebenfalls gekürzt. Da sich der Geschädigte mit derartigen Schadenskürzungen durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zufrieden gab, klagte er den gekürzten Reparaturkostenbetrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Detmold ein. Die Klage war insgesamt erfolgreich.
Am 12.1.2015 wurde der Pkw des Geschädigten durch den bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Pkw, gesteuert von dem Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung, beschädigt. Der Geschädigte holte zunächst ein qualifiziertes Kfz-schadensgutachten ein. Aufgrund der Feststellungen im Schadensgutachten beauftragte der Geschädigte eine Kfz-Fachwerkstatt mit der Reparatur. Nach Fertigstellung der Reparatur wurde dem Geschädigten eine entsprechende Reparaturkostenrechnung erteilt, die dieser zwecks Schadensregulierung an die später beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung sandte. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung kürzte die Reparaturrechnung um 102,94 €. Der geschädigte klagte die gekürzten 102,94 € bei dem Amtsgericht Detmold ein. Das angerufene Gericht gab ihm Recht.

Der Kläger hat gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe der eingeklagten 102,94 €. Die mit der Reparaturrechnung in Ansatz gebrachten Schadenspositionen waren sämtlich schadensbedingt erforderlich. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung behauptete darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt einen Verstoß des Klägers gegen die ihm grundsätzlich treffende Schadensgeringhaltungspflicht. Auch behauptete die beklagte zu keiner Zeit ein Auswahlverschulden des Klägers hinsichtlich der von ihm beauftragten Reparaturwerkstatt. Die verbliebene und mit der Klage geltend gemachte Differenz von 102,94 € ist demnach auch von dem Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst, so dass die Kürzung der Beklagten insoweit rechtswidrig war.

Fazit und Praxishinweis: Mit zutreffender Begründung hat das erkennende Gericht dem Kläger den restlichen Schadensersatz zugesprochen. Der ihm durch die Reparaturrechnung entstandene Vermögensnachteil ist unstreitig auf das Schadensereignis vom 12.1.2015 zurückzuführen, für das die Beklagte zu einhundert Prozent einzustehen hatte. Die von dem Geschädigten beauftragte Reparaturwerkstatt ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). eventuelle Fehler des Erfüllungsgehilfen gehen daher zu Lasten des Schädigers, es sei denn es läge ein Auswahlverschulden vor. Aber ein solches ist von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht behauptet worden. Im Übrigen hat der Geschädigte seinen Vermögensnachteil, der gemäß § 249 I BGB auszugleichen ist, durch die – beglichene – Reparaturkostenrechnung nachgewiesen.
Quellen
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