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Am 31.2015 ereignete sich n Bochum ein Verkehrsunfall, der durch den Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeuges verursacht wurde. Der Geschädigte beauftragte einen örtlichen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er einen Schadensbetrag von 1.412,36 €. Neben dem Grundhonorar von 305,-- € berechnete der Sachverständige Nebenkosten für Lichtbilder, Schreib- und Bürokosten etc. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten war, klagte dieser den gekürzten Betrag bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Bochum ein. Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Die Klage ist nur teilweise begründet. Zwar ist unter den Parteien unstreitig, dass die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls haftet. Streit besteht lediglich hinsichtlich des zu ersetzenden Geldbetrages nach § 249 II 1 BGB. Diesen schätzt das erkennende Gericht nach § 287 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Dezernates stützt sich das Gericht als Maßstab auf die BVSK-Honorarbefragung 2015. Nach Ansicht des Gerichtes stellt diese Honorarbefragung eine geeignete Schätzgrundlage dar.

Bezogen auf die Kostenrechnung des Klägers ergibt sich danach, dass das Grundhonorar mit 305,-- € bei einem Schadensbetrag von 1.412,36 € zutreffend im Korridor HB V liegt und damit zutreffend angegeben wurde. Ebenso wurden die Nebenkosten für Porto und Kommunikation zutreffend angegeben. Fahrtkosten waren überhaupt nicht berechnet. Allerdings waren die weiteren Nebenkosten überhöht berechnet. So wurden die Fotokosten zu hoch angegeben. Die Audatexabrufkosten können gar nicht berechnet werden, da sie nach Ansicht des Gerichtes mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Danach ergeben sich erforderliche Sachverständigenkosten von insgesamt 443,63 €, worauf die Beklagte bereits 430,-- € gezahlt hatte, so dass noch 13,63 € zuzusprechen waren.

Fazit und Praxishinweis:
Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist abzulehnen. Zum einen kommt es entscheidend auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragungdes Sachverständigen an. Danach konnte der Geschädigte, wenn ihm kein Auswahlverschulden zur Last fällt, von einem Betrag ausgehen, den er noch nicht kannte, der aber im Rahmen des Erforderlichen liegt. Insoweit geht von den berechneten Sachverständigenkosten eine Indizwirkung für deren Erforderlichkeit aus (vgl. BGH NJW 2014, 1947 ff). Die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK musste der Geschädigte nicht kennen (BGH NJW 2014, 1947 ff.). Wenn der Geschädigte aber das Ergebnis der Honorarumfrage nicht kennen muss, dann kann auch der Tatrichter zur Schadenshöhenschätzung diese Umfrage nicht zugrunde legen. Insoweit widerspricht dieses Urteil einerseits logischen Grundsätzen und zum anderen der BGH-Rechtsprechung.
Quellen
    • Text: Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann
    • Foto: © shoot4u - Fotolia.com